{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-07-08_1_StR_333_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-07-08","aktenzeichen":"1 StR 333/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 333/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerbevollmächtigten Otmar S «in aus\nEEE, geboren am EEE 1937 in KB Ve\n\n(CSSR),\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (GL) >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EP aus Regensburg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n\n12. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Anordnung eines Berufsverbots unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten, einen\nSteuerbevollmächtigten, wegen dreier Vergehen der Untreue\nund wegen Betrugs unter Einbeziehung der Einzelstrafen\naus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen -\nRevision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß entgegen\nihrem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag ein Berufsverbot (§ 70 StGB) nicht angeordnet worden ist.\n\nDie Beschränkung der Revision auf die Frage der Verhängung eines Berufsverbots ist wirksam (vgl. BGH NJW 1975,\n2249). Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.\n\nII. Die Beschwerdeführerin stützt sich nach dem\nWortlaut der Revisionsbegründung zwar nur auf die Verletzung sachlichen Rechts. Sie trägt jedoch auch vor,\ndas angefochtene Urteil enthalte keinerlei Ausführungen\nzur Frage eines Berufsverbots, obwohl der Sitzungsvertreter dessen Verhängung auf Lebenszeit beantragt habe.\nDarin liegt die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 6 Satz ı\nStPO, Sie ist begründet: Die mit dieser Verfahrensrüge behaupteten Tatsachen sind durch das Protokoll erwiesen\n(Bd. II Bl. 437). Die schriftlichen Urteilsgründe ergeben\nnicht, warum die Anordnung eines Berufsverbots unterblieben\nist. Angesichts der festgestellten Taten des Angeklagten\nkann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht\ndem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben hätte, wenn\nes Sich seiner nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO gegebenen Begründungspflicht bewußt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. vom\n20. Januar 1982 - 3 StR 354/81 (S) - bei Pfeiffer/Miebach\nNStZ 1983, 359).\n\nSchon deshalb ist das Urteil im angefochtenen\nPunkt aufzuheben. Eines Eingehens auf die Sachbeschwerde\nbedarf es nicht mehr.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/1-str-333-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/1-str-333-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.072292+00:00"}}