{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-07-08_1_StR_318_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-07-08","aktenzeichen":"1 StR 318/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 318/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAli Haydar AdGEEEED =.: N\ngeboren an REED 1959 in CD (Türkei),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (GL) EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt (GL) @B bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsrefereridar WB aus München\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n>\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n12. November 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, am 30. Dezember 1984 gegen 3.00 Uhr mit\ndrei noch unbekannten Tatgenossen in einen türkischen\nSpielclub eingedrungen zu sein und dort mindestens 27\nGäste mittels Drohung mit Faustfeuerwaffen beraubt zu haben.\nGegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der \"Verletzung des Verfahrensrechts\", Sie macht geltend, die Strafkammer habe entgegen\n§ 261 StPO ihre Entscheidung nicht aus dem Inbegriff der\nHauptverhandlung und daraus gewonnener Überzeugung getroffen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführerin bemängelt die Beweiswürdigung\nim angefochtenen Urteil. In Wirklichkeit ist daher trotz\nder Bezeichnung als Rüge der \"Verletzung des Verfahrensrechts\" die Sachbeschwerde erhoben. Demgemäß hat der Senat\ndas Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Die Nachprüfung\nhat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben.\n\nDie Würdigung der erhobenen Beweise ist allein\nSache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich\neine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des\nAngeklagten zu verschaffen, Kann er vorhandene, wenn\nauch nur geringe Zweifel nicht überwinden, muß er den\nAngeklagten freisprechen. Das Revisionsgericht hat eine\nsolche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann\nsie nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf,\nob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft,\nVerstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist\noder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die\nfür eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt\nhat (vgl. etwa BCH NStZ 1984, 180 m.w.N.).. Derartige\nFehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat die\nvon dem Raubüberfall betroffenen erreichbaren Tatzeugen\ngehört, ihre Aussagen einzeln sowie in der Gesamtschau\ngewürdigt und rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen,\ndaß der Nachweis nicht erbracht ist, der Angeklagte sei\neiner der Täter des Raubüberfalles gewesen. Von den 28\nvernommenen Tatzeugen hat nur einer den Angeklagten als\nTäter des Raubüberfalles sicher bezeichnet. Diesem Zeugen\nhat das Landgericht nicht geglaubt; wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die Erörterungen\nzur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht lückenhaft. Der\nweitere Tatzeuge KPD ver nach der Tat untergetaucht\nund für die Strafverfolgungsbehörden trotz intensiver\nBemühungen nicht mehr greifbar. Zwar hat er nach der\nverlesenen Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung den Angeklagten als Täter erkannt. Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung durfte das Landgericht indes berücksichtigen, daß der Zeuge bei einer Vernehmung vor Gericht\nseine belastenden Angaben - ebenso wie zahlreiche andere\nTatzeugen - möglicherweise nicht aufrechterhalten hätte.\n\nDiese Erwägung ist entgegen der Ansicht der Revision\nkeine \"reine Vermutung\", sondern - wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift zutreffend darge-\n“legt hat - Ausdruck der gebotenen kritischen Würdigung\neines Beweismittels minderer Qualität. Nachdem der Zeugenbeweis nach Auffassung des Tatrichters keinen Nachweis\n\nder Täterschaft des Angeklagten erbracht hatte, bedurfte\nes auch keiner näheren Erörterung des Umstandes, daß der\nAngeklagte zunächst versucht hatte, sich ein falsches Alibi\nzu verschaffen. Dies gilt umso mehr, als die Strafkamnmer\ndas zuletzt vorgebrachte Alibi des Angeklagten nach Beweisaufnahme nicht als widerlegt, sondern eher als zutreffend angesehen hat,\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/1-str-318-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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