{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-07-04_1_StR_346_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-07-04","aktenzeichen":"1 StR 346/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 346/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Tip aus VB, geboren am «EEE 55°\nin FED,\n\nwegen Totschlags\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 4. März 1986 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nbegangen an seinem 20 Monate alten Sohn, zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise\nErfolg.\n\n4. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist\nes offensichtlich unbegründet.\n\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDas Schwurgericht hat bei Prüfung der Frage, ob\nein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative\ndes § 213 StGB vorliegt, dem Angeklagten angelastet, daß\n\"ein gefährliches und stark schmerzbringendes Tatmittel\neingesetzt wurde\" (UA S. 20); diesen Umstand hat es auch\nbei der Strafzumessung innerhalb des nach § 21 i. Verb. m.\n§ 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmens strafschärfend berücksichtigt (UA S. 22). Das erscheint, wie\nder Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bedenklich: Im Anschluß an das Gutachten des psychiatrischen\nSachverständigen nimmt das Schwurgericht an, daß bei Begehung der Tat das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte, der schon infolge seiner\nPersönlichkeitsstörung viele Situationen des Lebens \"nur\nmehr oder weniger eingeschränkt\" erfaßt (UA S. 17/18),\ndie Tatsituation infolge seines psychischen Zustands nicht\nvoll überblickt. So hat er nicht in seine Vorstellung aufgenommen, daß durch den von ihm entfachten Brand das ganze\nHaus hätte abbrennen können (UA S. 14/15); vielmehr war\ner \"ausschließlich auf sich und sein familiäres Umfeld\nfixiert, ohne weiterreichende Gedanken fassen zu können.\"\nAuch war er bei seiner Tat nicht von feindlicher Willensrichtung gegen sein Kind erfüllt, sondern hat es getötet,\nweil er einen sogenannten erweiterten Selbstmord angestrebt\nhatte und seinen Sohn, der ihm neben seiner Tochter \"das\nLiebste und sein eigentlicher Lebensinhalt\" war, nicht allein\nund eventuell nur schlecht versorgt zurücklassen wollte (UA\nS. 10, 15, 21). Das spricht dafür, daß der Angeklagte infolge\nseiner außergewöhnlichen geistig-seelischen Verfassung nicht\nerkannt hat, welch qualvolles Ende er seinem Kind mit dem\nvon ihm gewählten Tatmittel tatsächlich bereitet hat. In\ndiese Richtung deutet auch der Umstand, daß er sich sofort\n\nI\n\num die Rettung seines Kindes bemüht hat, als dieses nur\nwenige Augenblicke nach dem Entzünden des Feuers durchdringende laute Schreie ausstieß (UA S. 10/11, 21/22).\n\nMit diesen Besonderheiten des Falles hätte sich das Schwurgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen auseinandersetzen müssen; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Art der Tatausführung nicht unter dem\nGesichtspunkt erhöhter Schuld straferschwerend ins Gewicht\nfallen, soweit sie unverschuldete Folge der psychischen\nVerfassung ist, die zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters geführt hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363/\n364; BGH NStZ 1982, 200/201 für einen ähnlichen Fall; BGH\nStV 1985, 55). Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-04/1-str-346-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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