{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-07-04_1_StR_144_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-07-04","aktenzeichen":"1 StR 144/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 144/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoman a — | aus SB, geboren\nam ED 1961 ir \"u,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\n_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 18. November 1985 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Rücknahme der Revision durch den Verteidiger ist\nunwirksam, weil der Angeklagte seine hierzu erteilte\nErmächtigung schriftlich widerrufen hat und die Widerrufserklärung (die \"Verfügung\" vom 12. März 1986) bei\nrichtiger Handhabung vom Landgericht zusammen mit der\nRücknahmeschrift dem Bundesgerichtshof zugeleitet wor-\n\nden wäre.\n\nDer Kostenbeschluß des Senats vom 25. März 1986 ist\n\ndamit gegenstandslos.\n\nII. Das angefochtene Urteil weist denselben Fehler auf wie\n\ndas vom Senat aufgehobene Urteil vom 26. März 1985. Das\nLandgericht stellt fest, bei der ersten Tat im Dezember\n1983 sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheb-\n\nlich vermindert gewesen, prüft jedochnicht, ob er Unrechtseinsicht hatte oder ob sie ihm fehlte; darauf aber\nkommt es an (vgl. die - schon im Beschluß des Senats vom\n30. Juli 1985 genannten - Entscheidungen und Schrifttumshinweise: BGHSt 21, 27; BGH NStZ 1985, 309; Dreher/Tröndle,\n\nStGB 42. Aufl. $S 21 Rdn. 3). Der Rechtsfehler entfällt weder wegen der Feststellung des Landgerichts,\ndas Einsichtsvermögen sei nicht völlig aufgehoben gewesen (UA S. 16), noch auf Grund der - nebenbei erwähnten\nund an dieser Stelle überraschenden - Erwägung, die\n\nSteuerungsfähigkeit sei auch bei dieser ersten Tat er-\n\nheblich eingeschränkt gewesen (UA S. 18).\n\nWegen des Zusammenhangs in der Frage der Schuldfähigkeit\nmuß die Aufhebung das gesamte Urteil erfassen. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang sind schon auf Grund\n\ndes Senatsbeschlusses vom 30. Juli 1985 bindend geworder\n\nan dieser Bindung ändert sich nichts.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-04/1-str-144-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-04/1-str-144-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.988649+00:00"}}