{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-07-01_1_StR_317_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-07-01","aktenzeichen":"1 StR 317/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 317/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGary Alexander H m aus a 7\ngeboren am EB 15:7 in vie\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1986 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPo\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 22. November 1985\nin der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel\nzu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat -\nbis auf die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB - auch unter\nBerücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung\nvom 11. Juni 1986 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nAuch die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\nDie Revision übersieht, daß Gegenstand des Beweisamtrages auf Vernehmung der Zeugen Dr. se» und Dr. 28\n\nnicht der Inhalt der früher erhobenen Befunde war, die\nausweislich des beanstandeten Ablehnungsbeschlusses den\nin der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen aus\n\nden Krankenunterlagen bekannt waren, daß vielmehr die\nZeugen sich zu der Frage äußern sollten, ob der Angeklagte nach dem Ergebnis dieser Befunde entgegen der Auffassung der vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen\n\nan einer Hirnatrophie litt. Das ist eine Beurteilung der\n\nerhobenen Befunde, die nicht der Wahrheits-, sondern allein\nder Richtigkeitskontrolle unterliegt und damit dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist (vgl. BGH NJW 1978, 751 £.;\nferner Paulus in KMR 7. Aufl. Rdn. 41, 50 und 51 vor § 48\nStPO). Der Beweisamtrag ist deshalb rechtsfehlerfrei nach\n\n§ 244 Abs. 4 StPO beschieden worden.\n\nIl.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet allerdings die Begründung, mit der das Landgericht die Vollstreckung der Strafe\nvor der Maßregel nach § 64 StGB angeordnet hat. Sie be-\n\nschränkt sich auf folgenden Satz:\n\n\"Nach dem Gutachten Dr. SD und den Erfahrungen des Gerichts ist eine Alkoholentziehungskur nur im Anschluß an längere Freiheitsstrafe\nsinnvoll, weil diese nicht nur im körperlichen\n\nAlkoholentzug besteht, sondern der Angeklagte\n\nnach Strafverbüßung psychologisch geschult\nund mit den notwendigen Lebenshilfen in die\n\nFreiheit entlassen werden kann.\"\n\nMit dieser allgemeinen Erwägung setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu der Regelung des S 67 Abs.\n\n1 StGB, die für den Regelfall die Vollziehung der\nUnterbringung in einer Anstalt nach § 64 StGB vor\n\nder Strafe vorsieht, und unterläßt deshalb die für eine abweichende Anordnung nach S 67 Abs. 2 StGB erforderliche individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Das Revisionsgericht kann diese Abwägung nicht\nnachholen. Die Anordnung kann folglich keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDas nunmehr entscheidende Tatgericht wird die von der\nRechtsprechung in neuerer Zeit zu diesem Problem entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 33, 285 m.w.N.;\n\nBGH NStZ 1986, 140; Beschluß vom 29. Oktober 1985 -\n\n1 StR 504/85 - und vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85 -\nsowie Urteil vom 9. Januar 1986 - 4 StR 616/85 - ,\nsämtlich bei Holtz MDR 1986, 442 f.) zu berücksichtigen\nund ferner zu beachten haben, daß § 67 StGB - insbeson-\n\ndere auch Abs. 2 - inzwischen durch das Dreiundzwanzigste\n\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 geän-\n\ndert worden ist.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-01/1-str-317-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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