{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-26_1_StR_548_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-26","aktenzeichen":"1 StR 548/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 548/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAugust Johann Mg aus Ag ,\ngeboren am BB 1553 in rm,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n42\n\nper 1-\n\nAnhörung, ZU III. auf Antrag des Generalbundesan\n\nwalts und nach Anhörung des BeschwerdeführerS am\n\nStrafsenat des BundesgerichtshofS hat nach\n\n14. Oktober 1986 gemäß s 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nIl.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juni 1986\n\n1. im schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schut2zbefohlenen in zwei tateinheitlich\n\nbegangenen rällen schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\n\n=\n\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor”\n\nfen.\n\n43\n\n1. Das Landgericht meint, der \"von beiden Mädchen übereinstimmend geschilderte einmalige gemeinsame Vorfall\" verbinde die gegenüber Lydia und Petra\nbegangenen Straftaten nicht zur Tateinheit, weil es\ndem Angeklagten auch in diesem Falle auf die Ausübung\ndes Geschlechtsverkehrs mit den Mädchen angekommen sei,\nso daß lediglich eine gleichzeitige Anwesenheit beider Mädchen am Tatort vorliege (UA S. 14). Dieser Be-\n\nurteilung kann nicht beigetreten werden.\n\nwie sich aus dem landgerichtlichen Urteil entnehmen läßt, hat der Angeklagte die Mädchen ins\nSchlafzimmer gerufen und dann - wovon insoweit zu\nseinen Gunsten auszugehen ist - nacheinander mit\nbeiden den Geschlechtsverkehr ausgeübt (UA S. 8, 9).\nBei diesem Geschehensablauf liegt es entgegen der\nnicht näher begründeten Meinung des Landgerichts\nschon nahe, daß sich der Angeklagte dadurch, daß\nbeim Geschlechtsverkehr mit dem einen Mädchen das\nandere anwesend war, zusätzlich geschlechtlich erregen wollte (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1983\n- 4 StR 557/83). Jedenfalls aber war die an beide\nMädchen gemeinsam gerichtete, von ihnen befolgte\nAufforderung, in das Schlafzimmer zu kommen, bereits eine Ausführungshandlung im Sinne des § 176\nAbs. 1 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 22. Januar 1974\n\n43\n\n- 1 StR 606/72 - bei Dallinger MDR 1974, 545; Urt. vom\n1l. Juni 1974 - 1 StR 108/74 - bei Dallinger MDR 1974,\n722), die die beiden an diesem Abend begangenen Taten\nzur Tateinheit verband (vgl. BGH, Urt. vom 2. April 1968\n- 5 StR 37/68). Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, SO stehen\nauch sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit\n\n(BGHSt 6, 81). Der Senat hat daher den Schuldspruch\nentsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht\nentgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldspruch ersichtlich nicht anders hätte\n\nverteidigen können.\n\n2. Lydia hatte am 19. April 1982 das 16. Lebensjahr vollendet. Die vom Angeklagten danach noch bis\nzum Herbst 1982 mit ihr fortgesetzten sexuellen Handlungen könnten daher nur - nach der vom Landgericht\nnicht angeführten - Vorschrift des S 174 Abs. 1\nNr. 2 StGB strafbar sein, die jedoch voraussetzt,\ndaß der Täter unter Mißbrauch einer mit dem Schutzverhältnis verbundenen Abhängigkeit handelt. Mag\nein solcher Mißbrauch hier auch naheliegen, So\nfehlen doch entsprechende Feststellungen. Der Senat\nbeschränkt daher den Schuldspruch bezüglich Lydia\nauf die bis zum 19. April 1982 begangenen Strafta-\n\nten.\n\n3. Die Änderungen des Schuldspruchs führen\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im\nübrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-26/1-str-548-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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