{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-26_1_StR_314_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-26","aktenzeichen":"1 StR 314/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hz\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 314/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard VB zu: SC, dort\ngeboren am EEEEEE> 19535,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nHZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu Ziff. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1986 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 7. Februar 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit unerlaubten\nErwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt wird (§ 29\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG),\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nin Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb\n\nund unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise\nErfolg; sie führt zur Änderung des Konkurrenzverhältnisses\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte Anfang Januar 1985, Heroin in Einzelmengen von\njeweils 5 g von Unbekannten in Frankfurt am Main \"zum\nEigenverbrauch\" zu erwerben. In Ausführung dieses Ent- |\nschlusses unternahm er bis Mitte Juli 1985 mindestens |\n19 Einkaufsfahrten. Mitte Juli 1985 entschloß sich der\nAngeklagte, \"nicht mehr nur\" Heroin zum Eigenverbrauch\nzu erwerben, sondern \"nunmehr\" Heroin in jeweils größeren\nMengen in Frankfurt am Main zu erwerben, um einen Teil\ngewinnbringend weiterzuveräußern, einen anderen Teil zum\nEigenverbrauch zu verwenden. Auf Grund dieses neuen Entschlusses unternahm er bis zum 14. August 1985 mindestens\nzwei Einkaufsfahrten. In fünf Einzelfällen verkaufte er\ndas von ihm mit Milchzucker gestreckte Heroin an einen\nAbnehmer auf Kommissionsbasis. Im Juli 1985 gab er eine\nkleine Menge an einen anderen unentgeltlich ab. Einen\nbeträchtlichen Teil des in Frankfurt am Main erworbenen\nHeroins verwahrte er in einem Depot.\n\nBei diesen Feststellungen liegt nur eine (tateinheitliche) fortgesetzte Handlung vor. Der Angeklagte hatte\nseinen Entschluß, fortgesetzt von einem bestimmten Lieferanten:\nHeroin zu erwerben, nicht aufgegeben, als er sich zusätzlich\nentschloß, in Zukunft den Stoff auch zum Zwecke des Handel=\ntreibens zu erwerben. Allerdings liegt hierin keine bloße\nErweiterung des bisherigen Gesamtvorsatzes, weil sie nur bei\n\nMO\n\ngleichartiger Gesetzesverletzung möglich ist (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rän. 26 c vor § 52\n\nmit Rspr.-Nachw.); doch führt der neue Entschluß zum\nfortgesetzten Handeltreiben, das wiederum, weil es in\n\ndem Teilakt des Ankaufs jeweils mit dem fortgesetzten\nErwerb zusammenfällt, mit diesem in Tateinheit steht\n\n(vgl. Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 219 mit Rspr.-\nNachw.). Die - unentgeltliche - Abgabe von Heroin in einem\nEinzelfall tritt tateinheitlich hinzu.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil\nder Angeklagte selbst die Annahme einer einheitlichen Tat\n\nerstrebt.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-26/1-str-314-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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