{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-26_1_StR_299_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-26","aktenzeichen":"1 StR 299/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 29 9/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nBI,\n\nF\n\nvol\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am\n\n26. Juni 1986 einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichte Deggendorf vom\n\n13. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden sind,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Reinhard Re und Rosemarie PB werden\nverworfen.\n\n10%\n\nGründe:\n\nDie Schuldsprüche wegen - tateinheitlich mit Versicherungsbetrug begangener - schwerer Brandstiftung\nhaben keinen Bestand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde die von der\nAngeklagten PP erworbene Pension ausschließlich als\nGaststätte betrieben. In dem Anwesen lebten nur sie und\nzeitweise der Angeklagte Reinhard RB. Zur Tatzeit war\ndie Gaststätte geschlossen. Das Gebäude wurde - dem gemeinsamen Tatplan aller drei Angeklagter entsprechend -\nvon dem Angeklagten Max Rp in Brand gesetzt. Bei\ndieser Sachlage scheidet eine Verurteilung wegen schwerer\nBrandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB nach ständiger Rechtsprechung aus, da der das Gebäude allein bewohnende Täter\ndie Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen\nzu dienen, mit der Inbrandsetzung aufhebt (vgl. BGHSt 10,\n208, 215; 16, 394, 396). Das kann ebenso durch zwei das\nGebäude allein zu Wohnzwecken benutzende Mittäter geschehen. Damit entfällt auch die Strafbarkeit nach dieser\nVorschrift für den Angeklagten Max RB.\n\nDie vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des\nSchuldspruchs kann der Senat jedoch nicht vornehmen. Den\nUrteilsfeststellungen läßt sich nämlich nicht entnehmen,\nob auch eine Verurteilung wegen (einfacher) Brandstiftung\nnach § 308 StGB in der Alternative der sog. \"!mittelbaren\"\nBrandstiftung außer Betracht zu bleiben hat. Das Landgericht hat, da es irrtümlich die Voraussetzungen des\n§ 306 Nr. 2 StGB bejahte, keine Feststellungen zur Lage\ndes in Brand gesetzten Gebäudes in bezug auf andere nach\n\n§ 308 Abs. 1 StGB tatbestandsrelevante Räumlichkeiten\noder Gegenstände getroffen.\n\nMit der Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 entfällt\nauch die Grundlage für die Gesamtstrafe hinsichtlich der\nAngeklagten Rosemarie P@BD und Reinhard Re. Der Senat\nhat auch die gegen diese beiden Angeklagten wegen Betruges\nverhängten Einzelstrafen aufgehoben, da diese Tat mit dem\nVersicherungsbetrug im Fall 1 in so engem inneren Zusammenhang steht, daß eine gegenseitige Beeinflussung der für\nbeide Komplexe verhängten Einzelstrafen nicht auszuschlies-\n\nsen ist.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Reinhard\nRBB und Rosemarie PB sind unbegründet im Sinne des\n§ 3149 Abs. 2 StPO. Auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 13. Mai 1986 wird Bezug genommen.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-26/1-str-299-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-26/1-str-299-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.559736+00:00"}}