{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-24_1_StR_548_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-24","aktenzeichen":"1 StR 548/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 518/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Co zus SB, geboren om\nGES 9:3 in DEE (Sachsen),\n\nwegen Totschlags\n\n.2- R\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (CL) zz\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär gg»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBZ\n\nDie Revision des Angeklagten gegen gas\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 15. Mai 1985 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seiner\nRevision und die den Nebenklägern durch\n\ndieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen\nAuslagen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der bei der\nTat vermindert steuerungsfähig war, wegen Totschlags, begangen\nen seiner lebensgefährtin Gertrud 3 gun ,\ndie sich von ihm trennen wollte, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; von der Anordnung\nseiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder\nin einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgesehen.\nMit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\nRechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in\nder Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit\neinen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn ein falscher\nStrafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter\ndie ihm rach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der\nfür und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt oder\n\n-DUu-\n\nwenn sich die Strafe so weit nach nben reder nach\n\nunten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des\ndem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige\nRechtsprechung; vgl. z. B. BGHSt 29, %19, 320). Das\nangefochtene Urteil weist, wie auch der Generalbundesanwalt meint, solche Rechtsfehler nicht auf.\n\nDie Bemessung der Strafe beruht auf einer Abwägung\naller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände.\nInsbesondere sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht\neinen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative\ndes § 213 StGR verneint hat, nicht zu beanstanden. Es hat\nerkannt, daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, wie sie beim Angeklagten vorliegt, schon für\nsich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen\neinen solchen minder schweren Fall begründen kann. Im\nRahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung führt das Urteil\nindessen schulderhöhende Gesichtspunkte an, die einer\nentsprechenden Wertung entgegenstehen. Von der Möglichkeit,\nden Strafrahmen nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49\nAbs. 1 StGB zu mildern, hat das Landgericht Gebrauch gemacht. Allerdings nähert sich die verhängte Strafe innerhalb\ndes herabgesetzten Strafrahmens dem zulässigen Höchstmaß.\nDas gibt aber angesichts der eingehenden Begründung keinen\nAnlaß zu Bedenken. Zwar berücksichtigt das Landgericht\nstrafmildernd, daß die Tat - auf dem Hintergrund der im\nUrteil erörterten Beziehungen zwischen dem Angeklagten\nund Frau BED - sich aus einer bestimmten Situation\nheraus entwickelt hat. Doch durften die Vorstrafen wegen\nvorsätzlich begangener Körperverletzung und anderer Aggressionshandlungen sowie die erhebliche kriminelle Intensität,\n\ndie in der Art der Tatausführung zum Ausdruck gekommen\nist, zu seinen Lasten ins Gewicht fallen.\n\nMaul Ulsamer\n\nFoth\nGranderath\n\nSchimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/1-str-548-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/1-str-548-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.419305+00:00"}}