{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-24_1_StR_309_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-24","aktenzeichen":"1 StR 309/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"02\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 309/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert FEED aus Hg, dort geboren am\nGEBE 1960,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nOL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n14. Januar 1986 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (Einsatzstrafe von drei\nJahren) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Januar 1985\nin Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom\n12. September 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und acht Monaten verurteilt; es hat die im früheren\nVerfahren angeordnete Einziehung von Betäubungsmitteln aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt,\nhat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand,\n\nIm vorausgegangenen Verfahren war durch das am 21. Januar 1985 rechtskräftig gewordene Berufungsurteil die Vollstreckung der gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden; die Bewährungszeit\nwurde auf fünf Jahre festgesetzt (UA S, 4/5, 24/25). Zu Recht\nmacht die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPo)\ngeltend, im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 StcB\nhätte das Landgericht - etwa durch Beiziehung des Bewährungsheftes - prüfen müssen, ob das Landgericht Kleve in seinem\nBeschluß nach § 268 a Abs. 1 StPO dem Angeklagten Bewährungsauflagen erteilt und inwieweit er diese erfüllt hatte (vgl.\nBGH NStZ 1986, 162, 163). Wie sich aus der Gegenerklärung\nder örtlichen Staatsanwaltschaft ergibt, trifft die Behauptung\ndes Angeklagten zu, er habe auf die ihm auferlegte Geldbuße\nvon 600 DM bereits eine Reihe von Teilbeträgen bezahlt.\n\nZwecks Vermeidung einer unbilligen Härte wird der neu\nentscheidende Tatrichter die zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen in angemessener Weise bei der\nBemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen haben (BGH aa0).\n\nTOR\n\nDer Senat kann nicht völlig ausschließen, daß\nder Rechtsfehler auch die Höhe der wegen der neuen Tat\nverhängten Strafe beeinflußt hat.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/1-str-309-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/1-str-309-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.400881+00:00"}}