{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-24_1_StR_300_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-24","aktenzeichen":"1 StR 300/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 300/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner s > aus\n\nSCHE , geboren am EEE 19:1 in ro.\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.\n\n2. HH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (cL) Bun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nder Angeklagte in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3 A\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 23. Januar 1986 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter räuberischer Erpressung, Bedrohung, Betrugs und Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Die auf die Verurteilung wegen versuchter\nräuberischer Erpressung beschränkte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung. Im Ergebnis zu Recht\nverneint das Landgericht auch die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der räuberischen\n\nErpressung.\n\nl. Seinen Plan, die Brauerei zur Zahlung eines Betrages von 1 Million ÖS zu veranlassen, begann der An-\n\ngeklagte zu verwirklichen mit seinem - als Drohung\n\nernstgenommenen - Brief vom 7. Mai 1985 an die\nBrauerei, in dem er ankündigte, \"den Genuß Ihrer\nErzeugnisse für Ihre Kunden zu einem erheblichen\ngesundheitlichen Risiko werden zulassen\", wenn nicht\neine Zahlung von 1 Million ÖöS geleistet werde. Diese\nDrohung hat der Angeklagte in der Zeit bis zum 1A.\nJuni 1985 durch Telefonanrufe und verschiedene Anweisungen zur Geldübergabe ständig aufrechterhalten.\nAllerdings hat der Angeklagte mehrfach die Modalitäten\nder - im Ergebnis vergeblich - erstrebten Geldübergabe\ngeändert: Die zunächst von ihm vorgesehene Art der\nGeldübergabe zog sich bis in die Mittagsstunden des\n23. Mai 1985 hin, als sie der Angeklagte abbrach\n\nin der Erkenntnis, \"daß gerade das für ihn gefährlichste Stadium der Geldübergabe noch zu wenig durchdacht und noch zu risikobehaftet war\" (UA S. 18).\n\nNoch am selben Tag leitete der Angeklagte eine andere\nÜbergabemodalität ein, die er am 14. Juni 1985 gegen\n10.00 Uhr als gescheitert ansah, weil er sich beobachtet fühlte und fürchtete, als Täter identifiziert\nund festgenommen zu werden. Er beschwerte sich um\n10.15 Uhr telefonisch bei dem Prokuristen der Brauerei,\ndaß man sich nicht an die Abmachungen gehalten habe,\nund stellte einen weiteren Telefonanruf für 11.45\n\nUhr in Aussicht. Um 11.50 Uhr kündigte der Angeklagte\ntelefonisch neue Anweisungen für eine Geldübergabe\nnoch am selben Tag an, die er in einem Telefonanruf\n\num 12.50 Uhr dann auch erteilte. Weil sich die als\nGeldbotin getarnte Kriminalbeamtin jedoch verspätete,\nkonnte der Angeklagte sie nicht zu dem von ihm auf\n13.30 Uhr bestimmten Zeitpunkt an dem von ihm bezeich-\n\nneten Anruftelefon erreichen, um ihr weitere Anweisungen\n\n«\n\n-5 - WiZa\n\nzu erteilen. Auch weitere Anrufe des Angeklagte\nerbrachten keinen Kontakt. Da der Angeklagten\n\n\"noch keinen brauchbaren Plan entwickeln konnte,\n\nwie die Sache nun weitergehen sollte und wo er die-\n\nses Mal die Geldübergabe stattfinden lassen sollte\",\nund \"zusätzliche Bedenken über das Gelingen seines\nVorhabens\" bekam, als er beim mißtrauischen Sondieren\ndes Geländes um das Anruftelefon zwei Fahrzeuge mit\nihm verdächtig erscheinenden Männern bemerkte, beschloß\ner, \"die Aktion nunmehr abzubrechen\". Um sich aber\n\ndie Möglichkeit offen zu halten, bei nächster Gelegendie Sache doch wieder einmal aufzunehmen, rief er\ngegen 16.00 Uhr den Brauereiprokuristen an, beschwerte sich über das bisherige Verhalten der Brauerei\n\nund kündigte weitere Vorschläge an, wie die Sache\nweitergehen würde. Nachdem der Prokurist das Telefongespräch abbrach, meldete sich der Angeklagte in der\n\nFolgezeit bei der Brauerei nicht mehr.\n\nDas Landgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung\ndas Tatgeschehen vom Drohbrief des Angeklagten vom\n7. Mai 1985 bis zum Scheitern der Geldübergabe am\n14. Juni 1985 um die Mittagszeit berücksichtigt.\n\nDen weiteren Telefonanruf des Angeklagten am 14.\nJuni 1985 um 16.00 Uhr - nach seinem Entschluß, \"die\nAktion nunmehr abzubrechen\" - hat der Tatrichter\nrechtlich nicht gewürdigt, etwa dahin, ob darin ein\nerneuter Versuch räuberischer Erpressung liegen könnte.\nHierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert; deshalb bedarf es insoweit auch keiner Erörterung durch\n\nden Senat.\n\nDie Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß das gesamte Bemühen des Angeklagten in dem von\nihr rechtlich gewürdigten Tatzeitraum darauf abzielte,\nden einmal geforderten Geldbetrag - möglichst risikolos - zu erhalten. Mißverständlich ist allerdings\n\ndie Formulierung, der Angeklagte habe nach seiner\nVorstellung über den geplanten Tatablauf insgesamt\ndreimal zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt (UA S. 40). Das könnte den Eindruck\nerwecken, mit jedem Wechsel der Geldübergabemodalität\nsei jeweils ein neuer Versuch eingeleitet worden.\nEine derartige Betrachtungsweise würde dem festgestellten Geschehensablauf nicht gerecht. Da der Angeklagte\nseine der Brauerei gegenüber geäußerte Drohung stets\naufrechterhalten und auf der Grundlage des einmal\ngefaßten Erpressungsvorsatzes nur jeweils von einer\nzunächst vorgesehenen Art der Geldübergabe zu einer\nanderen übergegangen ist, handelt es sich um ein\neinheitlichesTatgeschehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom\n13. Februar 1985 - 3 StR 481/84; Urteil vom 10. April\n1986 - 4 StR 89/86). Dieses einheitliche Tatgeschehen\nreichte von der Übersendung des Drohbriefes am 7.\n\nMai 1985 bis zu dem am 14. Juni 1985 vom Angeklagten\nfür diesen Tag entwickelten, infolge der Verspätung\nder Geldbotin gescheiterten zweiten Übergabeversuch.\nDanach hat der Angeklagte die Aktion abgebrochen;\n\naus dem festgestellten Geschehensablauf ergibt sich\nohne weiteres, daß es der Angeklagte als für ihn\nunmöglich angesehen hat, am 14. Juni 1985 nach dem\nAbbruch des Übergabevorgangs am Vormittag und dem\nScheitern des weiteren - kurZristig entwickelten\n\n- Plans für eine anderweitige Geldübergabe um die\n\nMittagszeit in unmittelbarem Fortgang des Tatgesche-\n\n- 7 - Od\n\nhens den Taterfolg doch noch herbeizuführen. Im\nErgebnis zu Recht hat bei dieser Sachlage das Landgericht angenommen, daß der Angeklagten die weitere\nTatausführung nicht freiwillig aufgegeben hat.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung der Verurteilung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\nRiBGH Dr. Foth ist in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben\nMaul Ulsamer Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/1-str-300-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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