{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-24_1_StR_269_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-24","aktenzeichen":"1 StR 269/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"00\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 269/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Volker I .cerwT- aus AUGE , geboren am\n«EEE 1965 in NEED,\n\n2. Horst Armin Rüd B aus N ,\ngeboren am 1939 in B ,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\n‚00\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (CL) BED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus rei»\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Bei»,\n\nJustizhauptsekretär 3»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n100\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 5. November 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie wirksam auf die Verurteilungen im Tatkomplex II 1\nbeschränkte, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte und\nallein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sg in Fall\nII 1 nur wegen Unterschlagung verurteilt, weil es sich\nnicht davon überzeugen konnte, daß er entgegen seiner\nEinlassung bei dem bewaffneten Überfall auf das Juweliergeschäft der Geschädigten über die Unrichtigkeit einer\nfrüheren Mitteilung aufgeklärt worden war, nach der die\nGeschädigte mit der Vortäuschung eines \"Raubüberfalls\" zum\nZwecke des Versicherungsbetruges einverstanden sei. Den\nAngeklagten BB hat es lediglich der Hehlerei durch\nAbsatz des erbeuteten Schmuckes für schuldig befunden,\nweil es zu seinen Gunsten von der Richtigkeit seiner\nEinlassung ausgegangen ist, daß er nach dem vergeblichen\nVersuch, SB von der Durchführung seines Vorhabens\n\nabzubringen, vor der Tat abgereist sei. Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nach ihrer Auffassung\nhätten beide Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden müssen.\n\n1. Die Einwände der Staatsanwaltschaft erschöpfen sich\nin unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung. Sie übersehen, daß dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen\nVoraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen\nmuß, und daß es dem Revisionsgericht deshalb grundsätzlich\nverwehrt ist, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch\nseine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20).\n\nEin Sachmangel, der zur Aufhebung des freisprechenden oder\nwegen einer weniger schweren Straftat verurteilenden Erkenntnisses führt, liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter\nsich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen umfassend auseinandersetzt (BGH NJW 1980,\n2423 m.w.N.; NStZ 1984, 376) oder wenn er die Anforderungen\n\nan die richterliche Überzeugung überspannt, indem er gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeiten, die einer\nrealen Anknüpfungsgrundlage entbehren, zur Grundlage seiner\nZweifel macht (BGH NStZ 1982, 178 m.w.N.; 1983, 277, 278).\nDerartige Fehler deckt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat sich mit allen für und gegen die Schuld der\nAngeklagten sprechenden Gesichtspunkten eingehend auseinandergesetzt und dabei weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Seine sorgfältige Beweiswürdigung schließt die Befürchtung aus, es habe die Einlassung\nder Angeklagten nur deshalb zugrundegelegt, weil sich das\nGegenteil nicht hat feststellen lassen (vgl. dazu BGH VRS 27,\n105; BGH NJW 1980, 2423, 2424; Senatsurteil vom 10. September\n1985 - 1 StR 292/85 - m.w.N.). Die verbliebenen Zweifel knüpfen\n\nN\n\nan im einzelnen dargelegte Tatsachen an. Das reicht\naus. Ob das Revisionsgericht diese Zweifel im Ergebnis\n\nteilt, ist unerheblich.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft geben\ndie Ausführungen des Landgerichts auch keinen Anlaß zu\nder Besorgnis, es habe gemeint, eine täterschaftliche\nBeteiligung des Angeklagten BB setze seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit voraus. Nach der Urteilsbegründung\n(UA S. 46/47) ist die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht,\nsoweit das Verhalten dieses Angeklagten zu beurteilen war,\nvon seiner Einlassung ausgegangen. Danach war lediglich ein.\nDiebstahl mit Waffen geplant, wobei dem Angeklagten Sg»\nzunächst vorgespiegelt worden war, das in Aussicht genommene\nTatopfer sei mit einem fingierten Diebstahl zum Zwecke des\nVersicherungsbetruges einverstanden. BB hatte dann\naber nach der Abreise des Mitangeklagten Sch@® das Interesse\nan der Tat verloren, er hatte bis zum Tattag vergeblich versucht, den Angeklagten S@MB von der Durchführung abzuhalten, und war schließlich vor der Tat nach Nürnberg abgefahren. Unter diesen Umständen war für die von der Staatsanwaltschaft in erster Linie erstrebte Verurteilung wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in mittelbarer Täterschaft\nschon deshalb kein Raum, weil die räuberische Erpressung\nnicht dem gemeinsamen Tatplan entsprach und dem Angeklagten\nDOES der für eine Verurteilung als Alleintäter erforderliche Täterwille fehlte.\n\nEine Verurteilung des Angeklagten GB als Mittäter\n\noder Gehilfe an der vom Angeklagten SB gegen seinen\nWillen begangenen Tat wegen fortwirkender Unterstützungshandlungen (vgl. BGHSt 28, 346 m.w.N.) kommt nicht in Betracht,\n\nweil das Landgericht nicht festgestellt hat, daß das\nVorgehen Sp den nach dem Ausscheiden von Sch\nverabredeten Modalitäten entsprach. Der Mitangeklagte\nSEE war ursprünglich für eine Beteiligung an dem\nvermeintlichen Versicherungsbetrug gewonnen worden. Daß\ner dann - nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten BOEBEB - auch nach der Aufklärung über den\nwahren Sachverhalt trotz der Weigerung der beiden Mitangeklagten, weiter an der Straftat gegen das ausgewählte Opfer mitzuwirken, den Entschluß faßte, sich der\nerstrebten Beute durch eine räuberische Erpressung zu\nbemächtigen, löst sein Verhalten so weit von der ursprünglichen gemeinsamen Planung, daß von einer Fortwirkung der früheren Planungsbeiträge der beiden ausgeschiedenen Tatgenossen nicht mehr ausgegangen werden kann.\nDie Voraussetzungen der §§ 30, 31 StGB liegen nach den\nUrteilsfeststellungen nicht vor.\n\n3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich,\ndaß das Landgericht den Angeklagten SER nicht wegen\nDiebstahls mit Waffen verurteilt hat. Nach den Feststellungen hatte die Geschädigte die im Tresor aufbewahrten Schmuckstücke in eine ihr hingereichte Plastiktüte getan, die der Angeklagte SW in der Hand behielt. Als er die Geschädigte unter fortwährender Bedrohung mit der von ihr für eine scharfe Schußwaffe gehaltenen Gaspistole zum Schaufenster dirigierte, damit\nsie ihm auch die in der Auslage befindlichen Wertsachen\nhole, gelang ihr die Flucht durch die offene Ladentür.\nErst jetzt wurde dem Angeklagten klar, daß die Geschädigte,\ndie sich bisher \"äußerlich sehr ruhig\" und \"gelassen\" verhalten hatte, in die Tat nicht eingeweiht und mit ihr nicht\n\n00\n\neinverstanden war. Da er die Beute trotzdem behalten\nwollte, ergriff er mit den Schmuckstücken in der Plastiktüte die Flucht. Zu diesem Zeitpunkt hatte er jedoch\nbereits den Gewahrsam der Geschädigten gebrochen und\neigenen begründet. Daß er die Beute noch aus dem Laden\nentfernen mußte, steht der Annahme eigenen Gewahrsams\nnicht entgegen (BGHSt 16, 271, 274/275; 20, 194, 196;\n\n23, 254, 255; 26, 24, 26 m.w.N.; BGH NJW 1981, 997).\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist ohne\nBedeutung, daß die \"Tat\" nach der Vorstellung des Angeklagten deshalb noch nicht abgeschlossen war, weil er\n\nes auch auf die Schmuckstücke im Schaufenster abgesehen\nhatte. Die Beantwortung der Frage, ob der Täter die Sachherrschaft über die bereits in seinem Machtbereich befindliche Beute erlangt hat, hängt allein von seinen\nEinwirkungsmöglichkeiten auf die erlangten Sachen ab,\n\nnicht auch davon, ob er Gewahrsam noch an weiteren Gegen- |\nständen begründen will. Der weiter mit der Revision geltend\ngemachte Gesichtspunkt, die Geschädigte sei im Begriff gewesen, sich der Wegnahme der Schmuckstücke \"aktiv zu widersetzen\", findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.\n\nL. Da das Urteil, soweit es angefochten ist, auch\nsonst keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten\n(§ 301 StPO) der beiden Angeklagten aufweist, war das\nRechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/1-str-269-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/1-str-269-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.361459+00:00"}}