{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-24_1_StR_13_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-24","aktenzeichen":"1 StR 13/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 13/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nYüksel O NEED aus Ce Pe, geboren\n\nam ED 1960 in Cie (Türkei),\n- Sachbezeichnung: S EEE u.a. -\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\n.2- 99\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (GL) >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n77\n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\nwird nach § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 2\nder Gründe des Urteils des Landgerichts\nMünchen II vom 26. Juli 1985 die Verfolgung\nauf den Vorwurf der Unterschlagung des\nKraftfahrzeugs beschränkt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Diebstahl (Fall II 1 der Urteilsgründe), wegen Unterschlagung (Fall II 2 der Urteilsgründe), wegen versuchten\nRaubes (Fall II 3 der Urteilsgründe) und wegen vier Vergehen des Diebstahls (Fälle II 4, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er\ndie Verletzung sachlichen Rechts und einen Verstoß gegen\ndie Aufklärungspflicht.\n\nI. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 2 der Urteilsgründe die Verfolgung auf den Vorwurf der Unterschlagung\ndes Kraftfahrzeugs beschränkt, somit den Vorwurf einer\nzugleich begangenen Unterschlagung von 200 DM Bargeld\nausgeschieden.\n\nII. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n1. Verfahrensbeschwerde\n\nZu Fall II 1 der Urteilsgründe - es handelt sich\num einen am 16. März 1984 begangenen Diebstahl in der\nDiskothek \"Og> Tei> BB\" in Cup PauEu,\nin der er damals als Aushilfskellner angestellt war - hatte\nsich der Angeklagte dahin eingelassen, mit dieser Tat \"habe\ner nichts zu tun\", er habe \"seinerzeit noch gar nicht den\nSchlüssel\" zu diesem Lokal gehabt (UA S. 14). Das Landgericht\nhält diese Einlassung für widerlegt, weil der Mitangeklagte\ns® glaubwürdig bekundet habe, selbst die Tat ausgeführt und\ndafür einen Originalschlüssel vom Angeklagten erhalten zu\nhaben (UA S. 16). Die Strafkammer ist also davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit im Besitz des Schlüssels war\nund diesen dem Mitangeklagten s® zur Verfügung stellte.\n\nDie Revision - die nicht in Zweifel zieht, daß der\nAngeklagte zu einem späteren Zeitpunkt einen Schlüssel zu\nder Diskothek erhalten hat - erblickt eine Verletzung des\n§ 24h Abs. 2 StPO darin, daß die damalige Arbeitgeberin\nnicht gehört worden ist zu der Frage, \"ob\" sie ihm \"seinerzeit\" einen Originalschlüssel überlassen hatte. Hätte die\nZeugin ausgesagt, daß dem Angeklagten zur Tatzeit noch kein\nSchlüssel zu dem Lokal ausgehändigt gewesen sei, so wäre\nnach Meinung der Revision die Darstellung des Mitangeklagten\nS@® in einem für die Beweiswürdigung wesentlichen Punkt erschüttert worden.\n\nDie Aufklärungsrüge istnicht hinreichend ausgeführt\n\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die.\nRevision nicht vorträgt, wann die Inhaberin des Lokals,\n\n77\n\nin dem der Angeklagte zur Tatzeit beschäftigt war,\nihm den Schlüssel tatsächlich übergeben habe oder\nwann und auf welche Weise er sonst in den Besitz des\nSchlüssels gekommen sei. Es fehlt mithin an näheren\nBeweisbehauptungen und einer genauen Angabe des erwarteten Beweisergebnisses.\n\n2. Sachrüge\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten.\n\na) Unter Berücksichtigung der zu Fall II 2 der\nUrteilsgründe vorgenommenen Beschränkung der Verfolgung\nhält der Schuldspruch der Nachprüfung stand.\n\nb) Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.\n\naa) Wie bereits dargelegt, hat die Strafkammer die\n\nÜberzeugung gewonnen, der Angeklagte si schon zur\nZeit der Begehung der ersten Tat im Besitz eines Schlüssels\nzu der Diskothek gewesen, der ihm von seinem Arbeitgeber\nüberlassen worden sei. Folglich durfte sie zu seinen Lasten\nden Vertrauensmißbrauch berücksichtigen, der darin lag, daß\ner diesen Schlüssel einem anderen - dem Mitangeklagten s® -\nzur Ausführung eines Diebstahls in diesem Lokal zur Ver-\n\nfügung stellte (vgl. UA S. 4O unten).\n\nbb) Soweit dem Angeklagten ein gemeinschaftlich begangener versuchter Raub zur Last liegt (Fall II 3 der\nUrteilsgründe), hat die Strafkammer auf Grund einer ausreichenden Gesamtwürdigung - in die sie die von der Revision\n\nangesprochenen Milderungsgründe einbezogen hat (UA S. 39) -\neinen minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB\nrechtsfehlerfrei verneint. Da die Art der Tatausführung\nkeinen Exzeß des Mitangeklagten SB darstellte,\ndurfte \"die Hartnäckigkeit des Vorgehens gegenüber der\nGeldbotin, als nach dem vergeblichen ersten Zugriff ein\nzweiter Versuch unternommen wurde, ihr die Tüte zu entreißen\" (UA S. 4O oben), erschwerend ins Gewicht fallen.\nDabei hat das Gericht die \"geringe Aktivität\" des Angeklagten \"am Tatort selbst\" nicht übersehen (UA S. 38, 41).\n\ncc) Die Erwägungen, mit denen das Gericht begründet,\ndaß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe eine Geldstrafe dem Strafzweck nicht mehr gerecht werde, vielmehr\nFreiheitsstrafe als Strafart erforderlich sei, lassen\nebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Mit ihrer Formulierung, daß der Angeklagte in diesen Fällen \"ohne erkennbare Not\" gehandelt habe (UA S. 40, 41), wollte die Strafkammer ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß Milderungsgründe von einigem Gewicht, die eine Geldstrafe als ausreichend erscheinen ließen, hier nicht vorhanden seien.\n\ndd) Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn die Strafkammer darlegt, in den Fällen II 3 bis 7 der Urteilsgründe\nhabe der Angeklagte insofern eine geringe Aktivität an den\nTag gelegt, als er sich stets in einiger räumlicher Entfernung vom eigentlichen Tatort aufhielt, gleichwohl könne\nseine Tatbeteiligung nicht als verhältnismäßig unerheblich\nangesehen werden, weil der Pkw, über den er verfügte, den\nBeteiligten erst die nötige Mobilität gewährte (UA S. 38/39).\n\n77\n\nee) Die Verringerung des Schuldumfangs im Fall II 2\nder Urteilsgründe berührt weder die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe. Angesichts\ndes Werts des vom Angeklagten unterschlagenen Kraftfahrzeugs und der zu dieser Tat angestellten Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, daß der - nunmehr ausgeschiedene - Vorwurf einer zugleich begangenen Unterschlagung\nvon 200 DM Bargeld Einfluß auf die Strafhöhe gehabt hat.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/1-str-13-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/1-str-13-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.340630+00:00"}}