{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-20_1_StR_541_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-20","aktenzeichen":"1 StR 541/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 541/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Orthopädieschuhmacher Heinz-Dieter H gi,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1 9.:0\nin LE,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n66\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n25, November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 20. Juni 1986 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n>, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe?\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich\nunbegründet im Sinne von §§ 319 Abs. 2 StPO,\n\nJedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, Die\nStrafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob § 31 BtNMG\nAnwendung finden kann, obgleich der Sachverhalt dazu\ngedrängt hätte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\ndie verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr auf dieser\n\n- 3.\n\nunterlassenen Prüfung beruht. Die Strafkamner hat es\n\"unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände und der Besonderheiten des\nEinzelfalles\" (UA S, 29) für vertretbar gehalten,\n\"Jediglich die Mindeststrafe\" aus § 29 Abs. 3 BtMG\n\nzu verhängen. Die gewählte Formulierung läßt es als\nmöglich erscheinen, daß die Strafkammer diese Mindeststrafe noch unterschritten hätte, wenn sie sich der\nweitergehenden Möglichkeit der Strafmilderung nach\n\n§ 31 BtMG bewußt gewesen wäre,\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-20/1-str-541-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-20/1-str-541-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.323382+00:00"}}