{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-20_1_StR_270_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-20","aktenzeichen":"1 StR 270/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist auch dann\nerfüllt, wenn bei einem Gebäude, das gewerblichen\nund Wohnzwecken dient, nur der gewerbliche Teil in\nBrand gesetzt wird,","text_plain":"77\n\nNachschlagewerk: nein\nVeröffentlichung: ja\nBGHSt; ja\n\nStGB 1975 § 306 Nr. 2\n\nDer Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist auch dann\nerfüllt, wenn bei einem Gebäude, das gewerblichen\nund Wohnzwecken dient, nur der gewerbliche Teil in\nBrand gesetzt wird,\n\nBGH, Urt. vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86 - LG Offenburg\n\nIF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 270/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen VB aus F , geboren an BE 19.5\nin Di,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juni 1986 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1986, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (GL) =»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7?\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Offenburg\nvom 9. Dezember 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit\nVersicherungsbetrug zu der Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft bemängelt die Nichtanwendung von § 306 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII. 1. Der Angeklagte war Prokurist einer Gesellschaft,\ndie ein Nachtlokal betrieb. Es befand sich im Erdgeschoß\nund im Untergeschoß eines fünfstöckigen Gebäudes, das mit\nAusnahme einer im 5. Obergeschoß gelegenen Wohnung gewerblichen Zwecken diente. Um von der Gebäude- und der Inventarversicherung Leistungen zu erhalten, setzte der Angeklagte\n\nmit Hilfe von Benzin das Lokal im Erdgeschoß in Brand.\nEs entstand dort ein Gebäudeschaden von DM 325.000; auf\ndas übrige Gebäude griff das Feuer nicht über,\n\nNach der Bauart des Gebäudes \"konnte nicht mit\nSicherheit festgestellt werden, daß das Feuer innerhalb oder außerhalb des Gebäudes die unmittelbar über\ndem Nachtlokal liegenden Büroräume durch Öffnungen in\nder Decke oder durch aus den Fenstern schlagende Flammen\nhätte erreichen können, ... so daß auch insoweit keine\nnachweisbare Gefahr für die im 5. Obergeschoß liegende ...\nWohnung bestand\" (UA S. 28).\n\nDemgegenüber hätte das Feuer ein in den Hof des\nGebäudes hineinragendes, auch zu der im 5. Obergeschoß\ngelegenen Wohnung führendes, innen und außen zum Teil\nin Holz errichtetes Treppenhaus erfassen und sich so bis\nin das 5. Obergeschoß ausbreiten können. Brandmittler wäre\n\n|\n!\n|\n\ndie durch die Fenster des Erdgeschosses austretende Strahlung\n\nhitze gewesen, die zum Treppenhaus - das mit dem Nachtlokal\n\nselbst nicht funktional verbunden war - \"nur wenige Meter\"\n\nzu überbrücken gehabt hätte. Der Sachverständige hatte dieser\nArt der Brandentwicklung \"hohe Wahrscheinlichkeit\" zugebilligt!\n\n(UA S. 49).\n\n2.. Das Landgericht hielt § 306 Nr. 2 StGB in objektiver\nHinsicht für erfüllt, verurteilte den Angeklagten aber nicht\n\nnach dieser Vorschrift, weil es nicht mit Sicherheit feststellen konnte, daß der Angeklagte \"diesen Weg der Brandausbreitung ... in seine Vorstellung aufnahm und als mög-\n\nliche Folge seines Tuns billigend in Kauf nahm\" (UA S. 28).\n\n72\n\nNach Auffassung des Landgerichts ist § 306 Nr. 2 StGB\nnur dann anwendbar, wenn das vom Täter gelegte Feuer\nzumindest geeignet ist, auch Teile des Gebäudekomplexes\nzu erfassen, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch\nzu Wohnzwecken wesentlich sind, und der Täter diesen Unstand in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Das Landgericht\nstützt sich mit seiner Rechtsauffassung wesentlich auf\ndie Entscheidungen BGHSt 18, 363 und BGH, Beschl. vom\n15. April 1977 - 2 StR 140/77.\n\nIII. Ob das Vorbringen der Revision - die ebenso wie\nder Generalbundesanwalt die Rechtsmeinung des Landgerichts\nnicht in Frage stellt, vielmehr Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung zu erkennen glaubt - Erfolg haben könnte,\nmag dahinstehen, weil der Senat die Rechtsauffassung des\nLandgerichts nicht teilt.\n\n§ 306 Nr. 2 StGB stellt den Täter unter Strafe, der\nein Gebäude in Brand setzt, welches zur Wohnung von Menschen\ndient. Daß es sich im vorliegenden Fall um ein -einheitiiches -\nGebäude handelte, stellt die Strafkammer fest. Außer Zweifel\nsteht auch, daß dieses Gebäude zur Wohnung von Menschen\ndiente; daran ändert nichts, daß diese Zweckbestimmung nur\nfür einen Teil des Gebäudes galt. Fraglich kann daher nur\nsein, ob das Gebäude \"in Brand gesetzt\" war.\n\nNach allgemeiner Meinung ist ein Gebäude in Brand gesetzt, \"wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die\nein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht\" (BGHSt 18,\n363, 364). Hierfür genügt in der Regel, wenn ein \"nicht\nvöllig unwesentlicher Bestandteil\" des Gebäudes brennt,\nwenn \"wesentliche Teile des Gebäudes\" brennen (vgl. RG\n\nGA 39, 442 und JW 1931, 3281; BGH NStZ 1981, 220; BGHSt\n16, 109, 110). Nicht ausreichend ist, daß \"nur die Vernichtung eines unbedeutenden Teiles\" des Gebäudes droht,\ndaß ein Gebäudeteil \"von untergeordneter Bedeutung\" brennt\nund nur seine Zerstörung eintreten kann. Erforderlich ist\nvielmehr, daß \"der Brand sich auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch\nvon wesentlicher Bedeutung sind\" (BGHSt 18, 363 ff.).\n\nDiese Entscheidung, die sich mit der Inbrandsetzung\neines Wohnhauses befaßte, wurde in der späteren Rechtsprechung teilweise dahin fortentwickelt, bei Gebäuden,\ndie nur zum Teil Wohnzwecken dienen, müsse sich das Feuer\nauf Gebäudeteile ausbreiten können, \"die für dessen Gebrauch\nals Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind\"; nur dann sei\n§ 306 Nr. 2 StGB erfüllt (BGH StV 1984, 368; BGH, Beschl.\nvom 15. April 1977 - 2 StR 140/77; vgl. auch Urt. vom\n9. Mai 1978 - 5 StR 31/78).\n\nAndere Entscheidungen lassen es für die Anwendung von\n§ 306 Nr. 2 StGB genügen - oder deuten diese Auffassung\nJedenfalls an -, daß \"von einem nach natürlicher Auffassung\neinheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich genutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist\" (BGH, Urt. vom 26. Juni 1985 -\n\n3 StR 132/85; in gleichem Sinn BGH GA 1969, 118; BGH NStZ\n\n1985, 455).\n\nDer Senat schließt sich dieser letzteren Auffassung an.\nEr 1äßt dahinstehen, ob das auch gilt, wenn eine Gefährdung\nvon Menschenleben absolut ausgeschlossen ist und der Täter\nsich hiervon durch zuverlässige, lückenlose Maßnahmen vergewissert hat (vgl. BGHSt 26, 121, 124/125); eine Fallgestaltung»\ndie hier ausscheidet.\n\n/F\n\n§ 306 Nr. 2 StGB ist abstraktes Gefährdungsdelikt.\nDie Bestimmung stellt ein Tun unter Strafe, das typischerweise das Leben von Bewohnern und anderen Personen gefährdet, die das Gebäude eben deshalb aufsuchen, weil es\nzur Wohnung von Menschen dient. Ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wird, ist unerheblich\n(BGHSt 26, 121, 123). Die selbst von einem Sachkundigen\noft kaum zuverlässig vorauszuberechnende Entwicklung eines\neinmal entfachten Feuers läßt es zum Schutz des Rechtsguts\ngeboten erscheinen, schon die abstrakte Gefährdung unter\nerhöhte Strafdrohung zu stellen. Diese Gefährdung liegt\nvor, sobald \"das Gebäude\" brennt.\n\nHieran ändert sich nichts, wenn in einem Gebäude nur\nein Teil der Räume Wohnzwecken dient. Sowenig bei einen\nnur mit Wohnungen belegten Gebäude von Bedeutung ist, ob\ndas Feuer ein Stockwerk, mehrere oder alle Stockwerke zu\nerfassen droht, sowenig kommt es bei einem gemischt genutzten Gebäude darauf an, in welchem Stockwerk sich die\nWohnzwecken dienenden Räume befinden und ob sie durch das\nFeuer selbst in Gefahr geraten; auch hier genügt, daß \"das\nGebäude\" in Brand gerät.\n\nDie technische Entwicklung hat zu keiner anderen Betrachtungsweise geführt. Zwar mag die Verwendung feuerhenmender oder -resistenter Baustoffe einerseits, das größere\nWissen um die Abläufe von einmal entfachten Bränden andererseits zu Fortschritten in der Brandverhütung und -eindämmung\ngeführt haben. Diese Fortschritte werden jedoch durch die\nVerwendung anderer, in erhöhtem Maße brandgefährlicher Baustoffe und durch die jedenfalls für den Laien kaum zu durchschauenden und zu beurteilenden branderheblichen Zusammenhänge\n\nzwischen verschiedenen Gebäudeteilen (etwa infolge einheitlicher, durchgehender Versorgungsstränge) in einem\nMaße wettgemacht, daß kein Anlaß besteht, von der der\nBestimmung des § 306 StGB zugrundeliegenden Vorstellung\ndes - in weitem Sinn - abstrakten Gefährdungsdelikts ab-\n\nzugehen,\n\nDie Auslegung, die das Tatbestandsmerkmal \"zur\nWohnung von Menschen dienen\" in der Rechtsprechung findet,\nfußt auf ähnlichen Überlegungen. Auch dort wird wegen der\nvielfältigen Möglichkeiten, die - selbst gegen jede Erwartung - zur Anwesenheit von Menschen führen können, der\nabstrakte Gefährdungsbereich weit ausgedehnt. Allenfalls\ndann, wenn eine Gefährdung \"absolut ausgeschlossen\" ist\nund der Täter sich durch \"absolut zuverlässige lückenlose\nMaßnahmen vergewissert\" hat, daß keine Person im Gebäude\nist, könnte die Anwendbarkeit von § 306 Nr. 2 StGB entfallen (BGHSt 26, 121, 124/125 m.w.Nachw.).\n\nEntsprechend der vom Senat für richtig gehaltenen\nAuslegung des objektiven Tatbestandes genügt für den\nsubjektiven Tatbestand das Wissen des Täters, er setze\nein Gebäude in Brand, das (auch) Wohnzwecken dient. Nicht\nerforderlich ist dagegen eine Vorstellung darüber, ob das\nFeuer sich auch auf den Wohnteil ausbreiten kann. In der\nTat würden Anwendungsbereich und Schutzzweck der Norm erheblich beeinträchtigt, wenn bei einem nur zum Teil Wohnzwecken dienenden Gebäude die bloße - nicht zu widerlegende -\nBehauptung des Täters, er habe mit einem Übergreifen des\nFeuers auf den Wohnteil nicht gerechnet, eine Bestrafung\nnach § 306 StGB ausschlösse. Der vorliegende Fall zeigt\nbeispielhaft, wie ein Brandverlauf, den der Sachverständige\nfür hochwahrscheinlich hält, für den \"brandtechnischen\n\n7?\n\nLaien\" - wie das Landgericht ausführt - eine \"überraschende\nMöglichkeit\" (UA S. 106) sein kann.\n\nIV. Der Senat gerät mit seiner Entscheidung nicht in\nWiderspruch zu der Entscheidung BGHSt 18, 363. Dort wurde\nbei einem ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäude\nein Inbrandsetzen verneint, weil nur die Vernichtung eines\nunwesentlichen Gebäudeteils drohte, ein Übergreifen des\nBrandes auf andere Gebäudeteile aber unmöglich war. Die\nhier zu beurteilende Fallgestaltung ist anders; daß das vom\nFeuer bedrohte Treppenhaus ein wichtiger Teil des Gebäudes\nwar, Steht außer Frage. Auch die Entscheidungen BGH StV 1984,\n368 und BGH, Urt. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - stehen nicht\nentgegen.\n\nDem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1977 -\n2 StR 140/77 - lag die Rechtsmeinung zugrunde, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB sei erst dann erfüllt, \"wenn\nsich das Feuer auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag,\ndie für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind\". Diese Auffassung hätte, was den objektiven\nTatbestand angeht, die hier getroffene Entscheidung zwar\nnicht gehindert, weil das zur Wohnung führende Treppenhaus\ntatsächlich brandgefährdet war. Bedenken hätten sich jedoch\nhinsichtlich des Tätervorsatzes ergeben können, der in dem\ngenannten Beschluß nicht erörtert wurde, der aber folgerichtig eine mögliche Brandgefährdung von zu Wohnzwecken\nwesentlichen Gebäudeteilen hätte umfassen müssen. Doch bedarf das keiner Vertiefung, weil der zweite Strafsenat in\ndem Urteil vom 18. Juni 1986 - 2 StR 249/86 - seine Auffassung dergestalt abgeändert hat, daß sie der hier getroffenen Entscheidung nicht mehr im Wege steht.\n\n- 10 -\n\nV. Die Auslegung, die der Senat § 306 Nr. 2 StGB zuteil]\nwerden läßt, führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die vom\nLandgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die\nVerurteilung wegen schwerer Brandstiftung. Der Angeklagte\nwußte, daß er ein Gebäude in Brand setzte, in welchem im\n5. Obergeschoß eine (bewohnte) Wohnung war (UA S. 28); das\ngenügt für den subjektiven Tatbestand.\n\nDie Straffrage ist neu zu verhandeln.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-20/1-str-270-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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