{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-19_1_StR_578_85_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-19","aktenzeichen":"1 StR 578/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 578/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Melita S Ew geborene Hai\naus RD, geboren am 1959 in com,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n761\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 1. Juli 1985,\nsoweit es sie betrifft, im Ausspruch über die\nDauer der Sperre für die Erteilung einer neuen\nFahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer\nFahrerlaubnis bemißt das Landgericht ohne weitere Begründung \"entsprechend der Schuldschwere\" (UA S. 57).\n\nDas ist fehlerhaft. Die Sperrfrist richtet sich danach,\nwie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines\nKraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird. Die Schwere\nder Tatschuld ist hierbei nur von Bedeutung, soweit sie\nHinweise auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters\ngeben kann (BGHSt 15, 393, 397; BGH VRS 37, 423).\n\nII. Die weitergehende Revision ist, weil nicht\ngemäß § 344 Abs. 2 StPO begründet, zu verwerfen. Zwar\nhat der Verteidiger nur hinsichtlich der Dauer der\nSperre Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt,\ndoch ist die hierin liegende Beschränkung des zunächst\numfassend eingelegten Rechtsmittels gemäß § 302 Abs. 2\nStPO nicht wirksam.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-19/1-str-578-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-19/1-str-578-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.224516+00:00"}}