{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-19_1_StR_542_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-19","aktenzeichen":"1 StR 542/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 542/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan Kg =u: Po 2<boren\nam EEE 1962 ir >.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nY4L\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n11h, Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und u StPO einstimmig beschlossen:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt\nvom 19. Juni 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte eines Diebstahls in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung sowie\neines versuchten Diebstahls schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im\nFall II 1 der Urteilsgründe sowie über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n1I. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen räuberischer Erpressung im\nFall II 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte das\nneben dem Tatopfer auf der Treppe liegende Messer weggenommen und erklärt, daß er es behalten wolle. Das\nTatopfer erhob sich, ging langsam \"mit herabhängenden\nArmen\" auf den Angeklagten zu und bat ihn \"in demütigem Ton\",\nihm das Messer wiederzugeben. Darauf antwortete der Angeklaecte mit den zutreffend als gefährliche Körperverletzung\ngewerteten Mißhandlungen.\n\nAuf diesen Sachverhalt läßt sich ein Schuldspruch\nwegen räuberischen Diebstahls nicht stützen.\n\nMit Recht ist das Landgericht offenbar davon ausgegangen, daß der Diebstahl im Zeitpunkt der Gewaltanwendung\nbereits vollendet war (vgl. BGHSt 16, 271, 274/275; 20,\n194, 196; 23, 254, 255; 26, 24h, 26 m.w.N.; BGH NJWw 1981,\n997) und deshalb objektiv nicht Raub, sondern allenfalls\nräuberischer Diebstahl in Betracht kam (vgl. BGHSt 28,\n22L, 225 f. m.w.N.; BGH bei Holtz MDR 1984, 981). Es hat\naber übersehen, daß die - mit formelhafter Wendung bejahte -\nAbsicht des Angeklagten, sich im Besitz der gestohlenen\nSache zu halten, zumindest auch darauf gerichtet sein muß,\ndurch die Gewalt eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern\n(BGHSt 9, 162, 163 f.; 13, 64, 65; 28, 224, 231). Daran\nfehlt es hier. Die Strafkammer hat angesichts des festgestellten Verhaltens des Tatopfers die Einlassung des Angeklagten, er habe sich bedroht gefühlt, als widerlegt angesehen. Die Gewaltanwendung diente danach ersichtlich nicht\nder Erhaltung des Besitzes an dem Messer, sondern entsprang\nallein der Aggressivität des Angeklagten, der bereits mehrfach wegen unmotivierter Mißhandlung anderer bestraft ist.\n\nu Gel\n\nDa die Feststellungen eindeutig sind, kann der\nSenat den Schuldspruch selbst berichtigen. Der Diebstahl\nund die unmittelbar darauf folgende gefährliche Körperverletzung bilden eine natürliche Handlungseinheit, so daß\nsich auch an der Annahme von Tateinheit zwischen beiden\nDelikten nichts ändert.\n\nMit der Berichtigung des Schuldspruchs entfällt die\nGrundlage für die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von\nzwei Jahren und damit auch für die Gesamtstrafe. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß das Tatgericht bei Anwendung\ndes nunmehr geltenden - wesentlich milderen - Strafrahmens\neine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-19/1-str-542-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-19/1-str-542-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.204462+00:00"}}