{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-19_1_StR_312_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-19","aktenzeichen":"1 StR 312/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 312/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosip Koi zus rom,\ngeboren am EB 1957 in IE (Jugoslawien),\n\nwegen Anstiftung zum versuchten Raub u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu Ziff. 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\n- Auswärtige Jugendkammer Pforzhein -\nvom 10. Februar 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafe\nwegen Anstiftung zum versuchten Raub,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere als Jugendkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum versuchten Raub sowie wegen Hehlerei\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt worden ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch\nsowie der wegen Hehlerei verhängten Einzelstrafe\ngilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Dagegen kann der Einzelstrafausspruch wegen\nAnstiftung zum versuchten Raub nicht bestehen bleiben.\n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen,\nvon welchem Strafrahmen das Gericht bei der Bemessung\nder Einzeistrafe wegen dieser Tat ausgegangen ist.\nAllerdings führt es sowohl im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung als auch in der Liste der angewendeten Vorschriften unter anderem § 249 Abs. 2 StGB an. Doch legt\nes in den Strafzumessungsgründen nicht dar, daß und warum\nes die Tat des Angeklagten als minder schwer eingestuft\nhat. Ferner beanstandet die Revision zu Recht, daß die\nUrteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das Gericht die\nMöglichkeit einer Milderung des Strafrahmens nach § 26,\n§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB erkannt und von ihr Gebrauch gemacht hat. Allein aus der maßvollen Höhe der\n\nverhängten Strafe kann nicht geschlossen werden,\ndas Gericht habe eine entsprechende Strafrahmenver-\n\nschiebung vorgenommen.\n\nDieser Mangel bedingt zugleich die Aufhebung\nder Gesamtstrafe.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-19/1-str-312-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-19/1-str-312-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.185163+00:00"}}