{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-19_1_StR_264_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-20","aktenzeichen":"1 StR 264/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen\n(§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB), bildet mit der vorhergegangenen Beschaffungshandlung regelmäßig\nein einheitliches Verbrechen der vollendeten\nGeldfälschung.","text_plain":"HM\n\nNachschlagewerk: ja\nVeröffentlichung: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 146 Abs. 1\n\nDer Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen\n(§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB), bildet mit der vorhergegangenen Beschaffungshandlung regelmäßig\nein einheitliches Verbrechen der vollendeten\nGeldfälschung.\n\nBGH, Urt. v. 20. Juni 1986 - 1 StR 264/86 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 264/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldralscnurng\n\n72\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 19. Juni 1986 in der Sitzung\n\nvom 20. Juni 1986, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt (GL) zn\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt (GL) >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.3- K\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n9. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der Geldfälschung\n(§ 146 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1\nStGB; § 146 Abs. 1 Nr. 3, 8% 22, 23 Abs. 1\nStGB) schuldig sind.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten\nin den Niederlanden falsche US-Dollar-Noten in der Absicht\nverschafft, diese als echt in Verkehr zu bringen (§ 146\nAbs. 1 Nr. 2 StGB). In Weiterverfolgung desselben Tatplans\nversuchten sie anschließend, dieses Falschgeld in der Bundesrepublik Deutschland als echt in Verkehr zu bringen\n(§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Deswegen hat das Landgericht\ndie Angeklagten wegen versuchter Geldfälschung jeweils zu\nFreiheitsstrafe verurteilt. Es ist der Auffassung, in dem\n- wenn auch nur in Versuchsform verwirklichten - \"Volltatbestand\" des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehe die von den Angeklagten begangene \"Vorbereitungshandlung\" nach § 146\nAbs. 1 Nr. 2 StGB, die jener notwendig umfasse, auf.\nAllerdings hat es eine Milderung des Strafrahmens für\ndas versuchte Inverkehrbringen nach § 23 Abs. 2, § 49\nAbs. 1 StGB als unzulässig angesehen.\n\nMit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision\nmacht die Staatsanwaltschaft geltend, die Angeklagten\nhätten, da der selbständig mit Strafe bedrohte Tatbestand\ndes § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits erfüllt sei, wegen\nvollendeter Geldfälschung verurteilt werden müssen. Sie\nmeint, es sei nicht auszuschließen, daß in diesem Falle\nhöhere Strafen verhängt worden wären.\n\nDas - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene -\nRechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs;\nim übrigen hat es keinen Erfolg.\n\nII. Wie die Strafkammer zutreffend annimmt, kam es\nnicht zu einem Inverkehrbringen, weil der vermeintliche\nAbnehmer ein verdeckter Ermittler oder ein V-Mann des\nBayerischen Landeskriminalamts war mit der Folge, daß\ndas an diesen Scheinkäufer übergebene Falschgeld unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangte (vgl. BGH, Beschl. vom\n22. November 1984 - 1 StR 684/84). Allein daraus ergibt\nsich aber nicht, die ganze Tat sei lediglich versucht.\n\nRichtig ist - was der Rechtsmeinung des Landgerichts\nzugrunde liegt -, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsvarianten des Herstellens, des Sichverschaffens und des\nInverkehrbringens nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB\ndurch ein und denselben Täter in der Regel nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 146 StGB darstellt (BGH,\nBeschl. vom 23. September 1981 - 3 StR 135/81 - bei\nHoltz MDR 1982, 101, 102 = NStZ 1982, 25 LS; ebenso\nschon BGH, Urt. vom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78; vgl.\nferner BGH GA 1984, 427 sowie BGH, Beschl. vom 13. September 1978 - 3 StR 313/78). Diese Rechtsmeinung führt\naber nicht dazu, daß nur wegen versuchter Geldfälschung\n\nK\n\nzu verurteilen wäre, wenn dem erfolgreichen Sichverschaffen ein bloßer Versuch des Inverkehrbringens folgt.\nEtwas anderes hat entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 146\nRan. 8) auch der 3. Strafsenat in seinem Beschluß vom\n23. September 1981 (aaO) nicht entschieden. Er hat im\nGegenteil das angefochtene Urteil, in dem das Sichverschaffen von Falschgeld und das versuchte Inverkehrbringen als zwei selbständige Taten behandelt worden\nwaren, im Schuldspruch dahin geändert, daß nur wegen\neiner - vollendeten - Geldfälschung verurteilt wurde.\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, diese Beurteilung\naufzugeben:\n\nDie vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung läßt sich mit dem Aufbau und der Entstehungsgeschichte des § 146 Abs. 1 StGB nicht vereinbaren.\n\nJedem der in § 146 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB unter\nStrafe gestellten Tatbestände kommt gleiches Gewicht\nzu. Das ergibt sich nicht nur aus dem Aufbau der Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Tatsache,\ndaß für alle Alternativen derselbe Strafrahmen gilt.\nDem Vorschlag Zielinskis (JZ 1973, 193, 195/196), den\nTatbestand des Inverkehrbringens mit erhöhter Strafe\nzu bedrohen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Damit\nscheidet von vornherein auch die Annahme aus, er habe\n- wie etwa in § 30 StGB - mit den ersten beiden Tatbestandsalternativen gewisse Vorstufen der Verwirklichung\ndes \"Volltatbestandes\" nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\ndie im Versuch des Inverkehrbringens aufgehen könnten,\n\"subsidiär\" mit Strafe bedroht. Aus den Materialien\n(vgl. BTDrucks. 7/1261 S. 13) ergibt sich im übrigen,\n\ndaß er sogar Zweifel an der Notwendigkeit für die Regelung\ndes § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB hatte und sie lediglich deshalb\nals selbständigen Tatbestand einführte, weil sie in Grenzfällen Bedeutung erlangen könnte - etwa wenn der bestrafte\nGeldfälscher nach der Haftentlassung das bisher nicht entdeckte Falschgeld aus dem Versteck holt und in Verkehr\n\nbringt.\n\nDen Tatbestand des Inverkehrbringens als \"Volltatbestand\" anzusehen, verbietet schließlich die Systematik\nder Geldfälschungsdelikte: Das Inverkehrbringen von Falschgeld ist in § 147 StGB als Vergehen mit Strafe bedroht;\nnur wenn es mit den Tatbeständen des § 146 Abs. 1 Nr. 1\noder 2 StGB zusammentrifft, ist es nach § 146 Abs. 1\nNr. 3 StGB als Verbrechen ausgestaltet. Entgegen der\nAuffassung von Herdegen (LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 28)\nkommt deshalb der \"gesamte Unrechtsgehalt\" nicht etwa\nzutreffend in der Verurteilung wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld - der Umschreibung eines\nVergehens nach § 147 Abs. 2 StGB - zum Ausdruck. Nach\nder Konstruktion der §§ 146, 147 StGB ist das wesentliche Unrechtsmerkmal der Tatbestände des § 146 StGB\ndas \"zielgerichtete Wollen des Inverkehrbringens\nfalschen Geldes im Stadium der Herstellung oder des\nSichverschaffens\" (so zutreffend Herdegen aa0 Rdn. 1).\nDer Unrechtsgehalt der gesamten Tat wird also nur dann\nerfaßt, wenn das vollendete Delikt des Herstellens oder\nBeschaffens mit der Verurteilung wegen vollendeter Geldfälschung zutreffend gekennzeichnet wird. Damit wird\nzugleich die Konsequenz vermieden, daß der Versuch des\nVerbrechens nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB entgegen § 23\nAbs. 2 StGB nicht milder bestraft werden dürfte (so\nausdrücklich Herdegen aa0 Rdn. 28 a.E.).\n\n%\n\n- 7 -\n\nIII. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß die Angeklagten\nder Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2; § 146 Abs. 1 Nr. 3,\n88 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig sind. Der Strafausspruch\ndes angefochtenen Urteils wird von dieser Änderung des\nSchuldspruchs nicht berührt. Denn der Sache nach hat schon\ndie Strafkammer den &esamten Unrechtsgehalt zutreffend erkannt und ihrer Strafbemessung zugrundegelegt. Sie hat\neine Milderung des Strafrahmens für das versuchte Inverkehrbringen nach Versuchsgrundsätzen mit Rücksicht auf\ndie vollendete Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt.\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-20/1-str-264-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-20/1-str-264-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.163647+00:00"}}