{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-19_1_StR_184_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-20","aktenzeichen":"1 StR 184/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Subventionsbetrug bei der Referenzfilmförderung.","text_plain":"72\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 264; FilmförderungsG § 19 Satz 3\n\nZum Subventionsbetrug bei der Referenzfilmförderung.\n\nBGH, Urt. v. 20. Juni 1986 - 1 StR 184/86 - LG München I\n\nI\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 184/86 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den ortkaufmann Eginhart H EEE aus\nBaer — — ee —\n\n2. den Filmkaufmann Kar) Sie aus CE, geboren\nem EEE 1951,\n\nwegen Subventionsbetrugs\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 19. Juni 1986 in der Sitzung\nvom 20. Juni 1986, an denen teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EWEW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt @B bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt lb au: mein\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hille»\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt Dr. WB aus mE una\nRechtsanwalt EB aus zn\n\nals Verteidiger des Angeklagten SB\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte 0)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 21. Oktober 1985 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Angeklagten H> und sin\n\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten HE una\nSGB von Vorwurf des Subventionsbetruges und anderer\nDelikte freigesprochen. Gegen den Freispruch vom Vorwurf\ndes Subventionsbetruges (Fall III. der Urteilsgründe)\nwendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nRüge der Verletzung des materiellen Rechts. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen wurde Ende Mai 1980 an den\nAngeklagten sg» als geschäftsführenden Gesellschafter\nder Fa. U@B-Film GmbH der Vorschlag herangetragen, die\nLB-Film-GmbH als Co-Produzentin an einem spanischen\nFilmprojekt zu beteiligen. Nachdem ihm eine deutsche Übersetzung des Drehbuchs vorlag, verhandelte er in München\nunter Einschaltung des Dramaturgen EP nit den spanischen\nProduzenten und dem spanischen Regisseur \"über eine Abschwächung des Drehbuchs und den Inhalt des zu produzierenden\n\nFilms\" und schloß sodann mit dem spanischen Produzenten\nPOBB-Fiin S.A. am 27.8.1980 einen Co-Produktionsvertrag,\nwonach der spanische Produzentenanteil 65 %, der deutsche\n\n35 % betrug. Bezüglich dieses deutschen Produktionsamteils\nvereinbarten der Angeklagte Sg für die Fa. L@-Filn-\n\nGmbH und der Angeklagte HB a1s Geschäftsführer\n\nder Fa. MB-Film-GmbH durch Vertrag vom 19.9.1980 ihrerseits eine Co-Produktion. Der Fa. M@8-Filn-GmbH waren\n\ndurch Bescheid der Filmförderungsanstalt für einen Referenzfilm Filmförderungshilfen zuerkannt worden. Unter Bezugnahme\nauf diesen Zuerkennungsbescheid beantragte der Angeklagte\nH@GEEEEEB> namens der Fa. MEBB-Film-GmbH auf einem vorgedruckten Formular der Filmförderungsanstalt nach Absprache\n\nmit dem Angeklagten SED am 22.9.1980 die Auszahlung von\nReferenzfilmförderungsmitteln in Höhe von DM 194.000,- mit\nder Erklärung, diese Mittel in vollem Umfang unverzüglich\n\nzur Finanzierung eines programmfüllenden, in spanisch-deutscher\nCo-Produktion herzustellenden Films mit dem Arbeitstitel\n\"Dschungel-Camp\" zu verwenden. Ziffer 12 des von dem Angeklagten HE unterschriebenen Antragvordrucks enthält\nals Satz 2: \"Insbesondere werden wir § 19 FFG (Minderqualitätsklausel) beachten und der Aufgabenstellung der Filmförderungsanstalt, die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage\nzu steigern und die Struktur der Filmwirtschaft zu verbessern,\nRechnung tragen\". Im Oktober 1980 zahlte die Filmförderungsanstalt den Betrag von 194.000,- DM antragsgemäß zu Händen\nder federführenden Fa. L@-Film-GmbH aus. Mit Bescheid vom\n19.11.1981 an die Fa. MMB-Film-GmbH forderte die Filnförderungsanstalt die Rückzahlung des Betrages von 194.000,- DM,\nweil der inzwischen hergestellte Film § 19 FFG widerspreche, I!\"\ndem er sexuelle Vorgänge und Brutalitäten in aufdringlich vergröbender spekulativer Form darstelle (§ 19 Satz 3 FFG).\n\nCH\n\nVon dem Vorwurf, gegenüber der Filmförderungsanstalt\n\nin dem Antrag auf Filmförderungshilfen vom 22.9.1980\nunrichtige oder unvollständige Angaben über den herzustellenden Film gemacht zu haben, um in den Genuß des\nBetrages von 194.000,- DM zu kommen, obwohl der Film\nnicht förderungswürdig im Sinne des § 19 FFG gewesen\nsei, sprach das Landgericht die Angeklagten frei: Die\nEinlassung des Angeklagten HE, er habe das\nDrehbuch bei der Antragstellung nicht gekannt, er habe\nsich auf den Angeklagten SB verlassen und den Antrag\nguten Glaubens unterschrieben, vermochte die Strafkamner\nnicht zu widerlegen. Auch die Einlassung des Angeklagten\nsm, er habe die ernstliche Absicht gehabt, einen\nFilm herzustellen, der nicht gegen § 19 FFG verstoße, und\neben deswegen einen ihm als seriös und kundig bekannten\nDramaturgen beauftragt, für eine einwandreie Vorlage zu\nsorgen, sah das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht als widerlegt an.\n\nII. Der Freispruch vom Vorwurf des Subventionsbetruges\nhält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Revision beanstandet zu Unrecht den rechtlichen\nAusgangspunkt des Landgerichts, wonach bei dem im Rahmen\nder Referenzfilmförderung gestellten Antrag auf Auszahlung\nvon Förderungshilfen für programmfüllende Filme subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 StGB die Erklärung\ndes Antragstellers sei, bei der Herstellung des zu fördernden\nFilmes die Minderqualitätsklausel des § 19 FFG zu beachten.\n\n1. Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz ist\nkeine Kulturförderung, sondern primär Wirtschaftsförderung.\n\nZiel des Gesetzes ist im wesentlichen die wirtschaftliche\nStärkung der deutschen Filmindustrie zur qualitativen Verbesserung des Filmangebotes auf breiter Grundlage (VG Berlin\nFilm und Recht 1982, 332, 333 m.w.N.).\n\nDemgemäß wird Referenzfilmförderung als Produktionsförderung auf der Grundlage des wirtschaftlichen Erfolges\neines \"Referenzfilmes\" für einen noch herzustellenden\nweiteren Film gewährt. Primäre Förderungsvoraussetzung\nist ein bestimmter Markterfolg des Referenzfilms, während\neine besondere inhaltliche oder formale Qualität des zu\nfördernden Films nicht verlangt werden kann (Ladeur, Film\nund Recht 1982, 336).\n\nNur wenn der hergestellte Film der Vorschrift des\n§ 19 FFG widerspricht, ist der Hersteller gemäß § 29\nAbs. 1 Nr. 1 FFG zur Rückzahlung der Förderungshilfen\nverpflichtet. § 25 Abs. 3 FFG macht die Auszahlung der\nFörderungshilfen nach dem Referenzfilmprinzip davon abhängig, daß die Förderungshilfen eine den Bestimmungen\ndes Gesetzes entsprechende Verwendung finden.\n\nOb ein Film förderungswürdig im Sinne des § 19 FFG\nist, ist Gegenstand der Bewertung des fertigen Films durch\ndie Filmförderungsanstalt. Im Zeitpunkt des Antrags auf\nAuszahlung der Förderungshilfe braucht der Film, für den\nsie verwendet werden soll, als Projekt noch nicht näher\nkonkretisiert zu sein; Drehbuch, Besetzungsliste oder Stab,\ndie schon einen Schluß auf das herzustellende Produkt ermöglichen könnten, müssen - anders als bei der Projektfilmförderung nach § 33 FFG - noch nicht vorliegen. Dengemäß sieht auch der Antragsvordruck derartige Angaben\n\nI\n\nüber den zu fördernden Film nicht vor. Soweit es, wie\n\nhier, um die Einhaltung des § 19 Satz 3 FFG geht, ist zu\nbeachten, daß diese Vorschrift Förderungshilfen nicht\nschlechthin für Filme versagt, die sexuelle Vorgänge oder\nBrutalitäten zeigen, sondern nur dann, wenn diese Darstellung\nin aufdringlich vergröbender spekulativer Form geschieht.\nMaßgeblich ist also die Art und Weise der Darstellung,\n\nwie sie schließlich bei der Herstellung des Films realisiert wird, dann als Endprodukt vorliegt und von den\nzuständigen Stellen beurteilt wird. Da im Zeitpunkt der\nAntragstellung auf Auszahlung der Referenzfilmförderungshilfe der neue Film noch nicht als Filmprojekt konkretisiert\nzu sein braucht, muß es genligen, wenn in diesem Zeitpunkt\ndie Absicht der Verantwortlichen erklärt wird, den neuen\nFilm so herstellen zu lassen, daß ein Negativurteil der\nzuständigen Stellen im Sinne des § 19 Satz 3 FFG vermieden\nwerden kann. Hierbei handelt es sich um eine \"innere Tatsache\" (vgl. hierzu Tiedemann in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 11),\ndie auch im Bereich des § 264 StGB von dem Begriff der Tatsache umfaßt wird. Daher ist die erklärte Absicht, nicht\neinen von der Filmförderung gemäß § 19 FFG ausgeschlossenen\nFilm herzustellen, subventionserhebliche Tatsache im Sinne\ndes § 264 Abs. 1 und 7 StGB.\n\n2. Unrichtig im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nsind die vom Täter zu der subventionserheblichen Tatsache\ngemachten Angaben, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit\nübereinstimmen (Tiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 64).\nDie Erklärung über eine innere Tatsache ist unrichtig, wenn\nsie bei Abgabe in der Vorstellung des Täters nicht vorhanden\nist. Das ist bei inneren Tatsachen mit Zukunftsbezug dann\nanzunehmen, wenn die ihr zugrundeliegenden (äußeren) Tatsachen nicht zutreffen oder bei objektiver Beurteilung den\n\nSchluß auf die Richtigkeit der inneren Tatsachen nicht\nerlauben (vgl. BGHSt 30, 285, 288; Tiedemann in LK\n10. Aufl. § 265 b Ran. 54).\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung beachtet. Es vermochte aufgrund der erhobenen\nBeweise den Angeklagten nicht nachzuweisen, daß ihre im\nFilmförderungsamtrag als subventionserhebliche Tatsache\nerklärte Absicht, nicht einen von der Filmförderung gemäß\n§ 19 FFG ausgeschlossenen Film herzustellen, nicht ernstlich\nvorhanden und daher unrichtig im Sinne des Tatbestandes wer,\n\nI\n\n4. Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte Sa»\nden vertrauenswürdigen Dramaturgen EP mit den notwendigen\nÄnderungen betraut hatte, hat das Landgericht im Ergebnis\nohne Rechtsfehler auch eine Strafbarkeit der Angeklagten\nnach § 264 Abs. 3 StGB wegen leichtfertiger Begehungsweise\nverneint.\n\nMaul Ulsamer RiBGH Dr. Foth ist in\nUrlaub und daher an\nder Unterschrift\ngehindert.\n\nMaul\n\nRiBGH Dr. Granderath\nist in Urlaub und daher\nan der Unterschrift\ngehindert,\n\nMaul Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-20/1-str-184-86","cited_norms":[{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-20/1-str-184-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.141285+00:00"}}