{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-10_1_StR_445_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"1 StR 445/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat der Tatrichter bei der Bemessung einer Geldstrafe\ndie Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen, so\nkann das Revisionsgericht die Sache allein zur Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe zurückverweisen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 4O Abs. 1, 2, § 46 Abs. 1, 2\n\nHat der Tatrichter bei der Bemessung einer Geldstrafe\ndie Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen, so\nkann das Revisionsgericht die Sache allein zur Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe zurückverweisen.\n\nBGH, Beschl. v. 10. Juni 1986 - 1 StR 445/85 - AG Kaufbeuren\n\nLG Kempten\n(Allgäu)\n\nBayObLG\n\n84\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 445/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Cu zus Ki, zeboren\nom EEE 1955 ın LU,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n2. 54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg\nund die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul,\nDr. Granderath und Schimansky nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986 beschlossen:\n\nHat der Tatrichter bei der Bemessung\neiner Geldstrafe die Festsetzung der\nTagessatzhöhe unterlassen, so kann\ndas Revisionsgericht die Sache allein\nzur Nachholung der Bestimmung der\nTagessatzhöhe zurückverweisen.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Wegen der\nvorsätzlichen Körperverletzung ist eine Geldstrafe von\n60 Tagessätzen ausgesprochen, aber keine Tagessatzhöhe festgesetzt worden; wegen des Diebstahls hat das Amtsgericht\neine Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe ver-\n\nhängt.\n\nDas von dem Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Berufung ist durch Urteil des Landgerichts verworfen worden,\nohne daß die Festsetzung einer Tagessatzhöhe nachgeholt worden wäre.\n\nAuf die Revision des Angeklagten will das Bayerische\nOberste Landesgericht, das das Rechtsmittel im übrigen\nfür unbegründet hält, die Sache zur nachträglichen Festsetzung der Tagessatzhöhe an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl. BGHSt 30, 93), jedoch die verhängte Gesamtstrafe sowie den Ausspruch über die Anzahl der Tagessätze aufrechterhalten. Diese Entscheidung würde dem Beschluß des\n4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1980\n(VRS 60, 192) sowie den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe (Justiz 1982, 233) und wohl auch Hamm\n(MDR 1979, 518) entsprechen. Das vorlegende Gericht sieht\nsich an einer solchen Entscheidung jedoch gehindert durch\ndie Entscheidungen des 2. und 35. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 518/80 -\nund Beschluß vom 26. Juli 1978 -— 3 StR 248/78) sowie des\nOberlandesgerichts Köln (Urteil vom 11. Januar 1977, teilweise abgedruckt in JMBINW 1977, 139), die jeweils auch die\nGesamtstrafe aufgehoben haben. Ferner sieht sich der vorlegende Senat an der beabsichtigten Entscheidung auch dadurch\ngehindert, daß der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes\nin seinem Beschluß vom 28. April 1981 - 5 StR 179/81 - in\neinem solchen Fall die Aufhebung auf die Bestimmung der\nAnzahl der Tagessätze erstreckt hat. Das Bayerische Oberste\nLandesgericht hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung darüber vorgelegt, ob in einem solchen\nFall neben der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz\nzur Nachholung der Festsetzung einer Tagessatzhöhe auch die\nGesamtstrafe oder darüber hinaus auch der Ausspruch über\ndie Zahl der Tagessätze aufzuheben sind oder ob diese, soweit sie nicht auf einem sonstigen Rechtsfehler beruhen,\nbestehen bleiben können.\n\n&%\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2\nGVG sind erfüllt.\n\n1. Das Bayerische Oberste Landesgericht würde sich\nmit der beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu der\nAuffassung des Oberlandesgerichts Köln (JMBINW 1977, 139)\nsetzen, das die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe neben\nder Zurückverweisung zur Bestimmung der Tagessatzhöhe für\nzwingend hält. Die Entscheidungen des 3. und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, auf die es sich ebenfalls\nbezieht, enthalten keine Begründung für die dort vorgenonmene Aufhebung der (unvollständigen) Einzelgeldstrafe bzw.\nder Gesamtstrafe; sie können daher, wie es das vorlegende\nGericht getan hat, so verstanden werden, als hielten die\nSenate sie bei unterlassener Festsetzung der Tagessatzhöhe\nfür zwingend. Die im Vorlegungsbeschluß herangezogene Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist allerdings durch den Beschluß vom 18. November 1985 - 2 StR 558/85 -\nüberholt, in dem dieser Senat die Sache lediglich zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen zurückverwiesen hat. Jedenfalls war die Frage vom Bundesgerichtshof nicht so eindeutig entschieden, daß das vorlegende Gericht vom Oberlandesgericht Köln hätte abweichen Können.\n\n2. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, es müsse\nsich bei seiner Entscheidung auf die Zurückverweisung zur\nBestimmung der Tagessatzhöhe beschränken. Einer Entscheidung, ob dies zutrifft, bedarf es nicht. Da das Bayerische\nOberste Landesgericht die beabsichtigte Entscheidung bereits\ndann treffen darf, wenn es die Sache ohne Rechtsverstoß\n\nallein zur Bestimmung der Tagessatzhöhe zurückverweisen\nkann, beschränkt der Senat die ihm vorgelegte Frage auf\ndie rechtliche Zulässigkeit einer solchen Entscheidung.\n\nIII. Der Senat bejaht die so eingeschränkte Vorlegungsfrage.\n\nDie Entscheidung über die Zahl und über die Höhe der\nTagessätze sind zwei Vorgänge mit unterschiedlicher Zielrichtung. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich danach,\nwelche Dauer einer - hypothetisch zu verhängenden - Freiheitsstrafe angemessen wäre, während für die Höhe der Tagessätze die persönliche Leistungsfähigkeit des Täters\nmaßgeblich ist (1. Bericht des Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform, 7. Wahlperiode, BTDrucks. 7/1261 S. 5).\nDie Festsetzung der Tagessatzhöhe kann deshalb in aller\nRegel auch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig\nüberprüft werden (BGHSt 27, 70, 72). Eine Notwendigkeit,\nim Falle der Zurückverweisung einer Sache zur Nachholung\nder Festsetzung der Tagessatzhöhe auch die Gesamtstrafe\noder sogar die unvollständigen Einzelgeldstrafen aufzuheben, besteht, wenn diese sonst keinen Rechtsfehler aufweisen, damit nicht.\n\nInsoweit befindet sich der Senat in Übereinstimmung\nmit den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs. Sowohl der 3. als auch der 5. Strafsenat haben auf Anfrage\nerklärt, daß das Revisionsgericht die Sache lediglich zur\nFestsetzung der Tagessatzhöhe zurückverweisen kann. Der\n5. Strafsenat hat seine Auffassung, die Gesamtstrafe und\ndie Bestimmung der Tagessatzzahl müßten nicht stets bestehen bleiben, näher dahin begründet, daß sich ein innerer\n\n4\n\nZusammenhang zwischen der Zahl der Tagessätze und der (versäumten) Bestimmung der Tagessatzhöhe in manchen Fällen\nebensowenig ausschließen lasse, wie ein Einfluß der Tagessatzhöhe auf die Gesamtstrafenbildung. Der erkennende Senat neigt zu der Auffassung, daß in solchen Fällen ein\nselbständiger Rechtsfehler vorläge, der zur Aufhebung der\nTagessatzzahl und/oder der Gesamtstrafe führen könnte.\n\nDaß die Anzahl der Tagessätze Einfluß auf die Tagessatzhöhe haben darf (BGHSt 26, 325), bedeutet nicht umgekehrt\ndie rechtliche Zulässigkeit des Einflusses der Tagessatzhöhe auf die Anzahl der Tagessätze, in der allein sich\nder Schuldgehalt der Tat ausdrückt. Einer abschließenden\nEntscheidung dieser unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs bisher nicht einheitlich beurteilten Frage bedarf es indes, wie ausgeführt, hier nicht.\n\nDie Vorlegungsfrage ist somit wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu beantworten.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt zu\nbeschließen:\n\n\"Das Fehlen des Ausspruchs über die Tagessatzhöhe\nbei der in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Geldstrafe führt lediglich zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndie Vorinstanz zur Nachholung dieses Ausspruchs, aber\nnicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe oder gar des Ausspruchs über die Zahl der Tagessätze der einbezogenen\n\nGeldstrafe.\"\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Granderath ist beurlaubt\n\nund daher an der Unterschrift\ngehindert.\n\nSchauenburg Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-445-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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