{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-10_1_StR_41_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"1 StR 41/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ges. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\n\n(GjS) § 5 Abs. 2, § 6 Nr. 2\n\nDas Merkmal des Anbietens pornographischer Schriften\nnach § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 5 Abs. 2 i.V.m. 86\nNr. 2 GjS ist erfüllt, wenn das Angebot nach seinem\nAussagegehalt für den durchschnittlich interessierten\nund informierten Betrachter erkennbar macht, daß es\nsich auf Pornographie bezieht,","text_plain":"de\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nStGB 1975 § 184 Abs. 1 Nr. 5;\nGes. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\n\n(GjS) § 5 Abs. 2, § 6 Nr. 2\n\nDas Merkmal des Anbietens pornographischer Schriften\nnach § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 5 Abs. 2 i.V.m. 86\nNr. 2 GjS ist erfüllt, wenn das Angebot nach seinem\nAussagegehalt für den durchschnittlich interessierten\nund informierten Betrachter erkennbar macht, daß es\nsich auf Pornographie bezieht,\n\nBGH, Beschl. v. 10. Juni 1986 - 1 StR 41/86 - AG Tettnang\nLG Ravensburg\n\nOLG Stuttgart\n\n2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 41/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Franz Walter Home aus Feu ,\ngeboren am EEE 1953 in ve,\n\n2. Dietmar G di cu: 7 eE-FO, geboren an GE 19.0 ir >,\n\nwegen Verbreitung pornographischer Schriften\n\nET\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-\n\nhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986 durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg\nund die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul,\nDr. Granderath, Schimansky beschlossen:\n\nDas Merkmal des Anbietens pornographischer\nSchriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB,\n\n§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Nr. 2 GjS ist erfüllt,\nwenn das Angebot nach seinem Aussagegehalt\nfür den durchschnittlich interessierten und\ninformierten Betrachter erkennbar macht, daß\nes sich auf Pornographie bezieht.\n\n..\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht Ravensburg als Berufungsgericht hat\ndie beiden Angeklagten in getrennten Verfahren wegen Vergehen\ngegen § 5 Abs. 2, § 6 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 GjS\nzu Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Angeklagten sind Tankstellenpächter. Sie hatten\nin den jedermann zugänglichen Verkaufsräumen der Tankstellen\npornographische Schriften in Verkaufsständern zum Verkauf\nan Erwachsene ausgelegt. Der Ständer war jeweils in Sicht\ndes Verkaufspersonals, die Schriften waren einzeln in Plastikfolie eingeschweißt. Auf den Titelseiten war - neben Titeln\nwie \"Frivol, Weekend-Sex, Sex und Life\" und Angaben über\nVerlag und Preis - meist nur der Kopf einer Frau und ein\nTeil des Oberkörpers, der teils bekleidet, teils nackt war,\nabgebildet; der übrige Teil des Körpers war mit schwarzer\n\nPappe abgedeckt. Ähnlich waren die Rückseiten der\nMagazine gestaltet. Darstellungen des Geschlechtsverkehrs oder von Geschlechtsmerkmalen waren von\naußen her nicht sichtbar.\n\nDas Landgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen\nder fahrlässigen Werbung für pornographische Schriften\ni. S. von § 5 Abs. 2, § 6 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3\nGjS für gegeben erachtet, weil die Angeklagten öffentlich\npornographische Schriften angeboten hätten. Das Merkmal des\nAnbietens sei dadurch erfüllt, daß die Schriften werbewirksam auf dem Verkaufsständer ausgebreitet worden seien, damit\nsie gekauft würden. Daß der pornographische Inhalt der Hefte\nerst nach Aufreißen der Plastikfolie zur Kenntnis genommen\nwerden konnte, stehe der Annahme des Merkmals des Anbietens\n\nnicht entgegen.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat die dagegen eingelegten Revisionen der Angeklagten zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; es möchte die Revisionen als unbegründet verwerfen, weil es - im Ergebnis mit dem Landgericht\nden objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 6 GjS in der\nForm des öffentlichen Anbietens pornographischer Schriften\n(§ 5 Abs. 2, § 6 Nr. 2 GjS) für erfüllt ansieht; es hält es\nfür ausreichend, daß der pornographische Charakter der zum\nVerkauf - an Erwachsene - ausgelegten Hefte aufgrund ihrer\nTitel, der sichtbaren Teile ihrer auf sexuelle Inhalte hinweisenden bildlichen Darstellungen und ihrer gesamten Aufmachung jedenfalls für Erwachsene zu erahnen war.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht jedoch durch die Entscheidungen des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1984 (NJW 1984,\n1975) und des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 1985\n\nde\n\n(MDR 1985, 693) gehindert. In diesen Entscheidungen haben\ndie genannten Oberlandesgerichte die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen freisprechende Urteile, denen die gleichen\nSachverhalte wie hier zugrundelagen, mit der Begründung verworfen, der (objektive) Tatbestand des öffentlichen Anbietens,\nAnkündigens oder Anpreisens pornogrephischer Schriften i.S.\ndes § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordere, daß der pornographische\nCharakter der Schriften deutlich erkennbar gemacht sei; es\ngenüge nicht, daß der \"unbefangene Betrachter\" aufgrund der\nAufmachung allenfalls vermuten oder erahnen könne, daß die\nSchriften pornographische Darstellungen enthielten.\n\nEine Abweichung von der Auffassung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hält das Oberlandesgericht\nStuttgart für gegeben, obwohl das Landgericht die Angeklagten nur wegen eines (fahrlässigen) Vergehens nach\n§ 21 Abs. 1 Nr. 6,Abs. 3 GjS in Verbindung mit § 5 Abs. 2,\n§ 6 Nr. 2 GJS und nicht wegen eines Vergehens nach § 184\nAbs, 1 Nr. 5 StGB verurteilt habe. Die objektiven Tatbestände\nbeider Gesetze seien trotz unterschiedlicher Regelungstechnik\nidentisch; die Begriffe des Anbietens, Ankündigens, Anpreisens\nseien in beiden Tatbeständen gleich und könnten nur einheitlich ausgelegt werden. Bei vorsätzlicher Tatbegehung trete\n\ndas GjS zurück.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat daher die Sache\nnach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\n\nfolgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Wird eine pornographische Schrift im Sinne der\n§§ 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 5 Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 6 Nr. 2 GjS angeboten, wenn sie, in einer allgemein\n\nzugänglichen Tankstelle zum Verkauf ausgelegt, in eine\ndurchsichtige Folie eingeschweißt ist, deren Öffnung\n\nzum Verkauf verpflichtet, die Schrift den Aufdruck enthält \"Verkauf nur an Erwachsene\" und Vorder- und Rückseite mit schwarzer Pappe unter der Folie so abgedeckt\nsind, daß der sichtbare Titel und die sichtbaren Teile\nbildlicher Darstellungen zwar nur auf einen sexuell\nbezogenen, nicht aber pornographischen Inhalt der Schrift\nhinweisen, diesen aber in Verbindung mit der gesamten Aufmachung erahnen lassen?\"\n\n2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Zwar\nhat das Landgericht die Angeklagten nur wegen eines (fahrlässigen) Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 i.V.nm.\n§ 5 Abs. 2, § 6 Nr. 2 GjS und nicht wegen eines Vergehens\nnach § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt. Beide Vorschriften\nstimmen aber hinsichtlich der unter Strafe gestellten Tatmodalitäten überein und dienen demselben Schutzzweck. In\neinem derartigen Fall ist es für die Vorlegungspflicht nach\n§ 121 Abs. 2 GVG ohne Bedeutung, daß sich die Entscheidungen,\nvon denen das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will,\nauf eine andere Gesetzesbestimmung beziehen (vgl. z.B. BGHSt\n\n6, 41, 42; 31, 195, 198).\n\nDie Streitfrage ist auch bisher vom Bundesgerichtshof\nnicht entschieden. Der 4. Strafsenat hat in seinen Urteil\nvom 30. März 1977 (NJW 1977, 1695) zwar zu § 184 Abs. 1\nNr. 5 StGB ausgesprochen, das Ankündigen pornographischer\nBildträger sei nur strafbar, wenn es nach seinem Aussagegehalt genügend klar erkennbar mache, daß es sich auf\npornographisches Material beziehe. Damit war jedoch unentschieden geblieben, ob dieser Rechtsgedanke auf das Merkmal\ndes Anbietens in derselben Vorschrift übertragen werden kami\n\n8\n\nwenn Zweifel über die Reichweite einer Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofs bestehen, muß das Oberlandesgericht vorlegen (Salger in KK § 121 GVG Rdn. 29).\n\nDer 1. Strafsenat hat sich dagegen in seiner Entscheidung\nvom 10. Juli 1984 (BGHSt 33, 1, 3) zwar mit der Auslegung\nder in § 5 Abs. 2 GjS angeführten Merkmale des Anbietens,\nAnkündigens und Anpreisens befaßt; die dort entwickelten\nGrundsätze betreffen jedoch gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 GjJS\nindiziertes Material.\n\n3. Der Senat entscheidet die Vorlegungsfrage dahin,\ndaß ein nach § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 5 Abs. 2 i.V.m,\n§ 6 Nr. 2 GjS strafbares Anbieten pornographischer Schriften\ndann vorliegt, wenn das Angebot nach seinem Aussagegehalt\nfür den durchschnittlich interessierten und informierten\nBetrachter erkennbar macht, daß es sich auf Pornographie\nbezieht.\n\na) Gesetzgeberisches Motiv für die begrenzte Freigabe der \"einfachen\" Pornographie durch die Neufassung\ndes § 1§ 4 StGB im Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl I 1725)\nwar die Erwägung, daß angesichts des Fehlens wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse über die Möglichkeit\nschädlicher Auswirkungen der Pornographie ihre Lektüre\nund Betrachtung dem erwachsenen Interessenten insoweit\nfreigestellt werden sollte, als dadurch keine ernstzunehmenden Gefahren für andere Rechtsgüter entstehen würden.\nAls weiterhin schutzbedürftiges Rechtsgut wurde dabei vor\nallem die ungestörte sexuelle Entwicklung Jugendlicher gesehen; daneben sollte aber auch dem Interesse des einzelnen,\nnicht ungewollt mit Pornographie konfrontiert zu werden,\nRechnung getragen werden (Begründung zum Entwurf des 4, StrRG,\n\nBTDrucks. VI/1552 S. 33; Bericht des Sonderausschusses\n\nfür die Strafrechtsreform BTDrucks. IV/3521 S. 59).\n\n§ 1§ 4 StGB und die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nsind daher so auszulegen, daß dem erwachsenen Interessenten\nder Zugang zur Pornographie nicht unvertretbar erschwert\nwird, Jugendliche aber davon möglichst ferngehalten werden\nund eine Überschwemmung der Öffentlichkeit mit Pornographie\nverhindert wird.\n\nb) Nach § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 5 Abs. 2 i.V.m.\n§ 6 Nr. 2 G3jS ist es verboten, pornographische Schriften\nöffentlich an Jugendlichen zugänglichen Orten oder durch\nVerbreiten anzubieten; dieses Angebot wendet sich, - Jjedenfalls wenn, wie in den zu entscheidenden Fällen, öffentlich\nangeboten wird - nicht an bestimmte Personen und erscheint\ndaher den in diesen Vorschriften weiter aufgeführten Tatbestandsmerkmalen des Ankündigens und Anpreisens verwandt;\nes unterscheidet sich insoweit vom Anbieten in § 184 Abs, 1\nNr. 1, § 3 Nr. 1 G3S, wo vorausgesetzt wird, daß einer\nbestimmten Person ein konkretes Angebot gemacht wird.\nDemgemäß werden die Regelungen der § 184 Abs. 1 Nr. 5,\n§ 5Abs. 2 GjS auch zusammenfassend als Werbeverbote bezeichnet (BVerwG NJW 1977, 1411; Laufhütte in LK 10. Aufl.\n§ 184 Rdn. 32; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 184 Rdn.\n\n22).\n\nDamit erscheint es geboten, die vom 4. Strafsenat des\nBundesgerichtshofes für das öffentliche Ankündigen von Porn®!\ngraphie entwickelten Grundsätze auch für ihr öffentliches\nAnbieten heranzuziehen. Diese Werbung ist in § 184 Abs. 1\nNr. 5 StGB, § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Nr. 2 GjS nur beschränkt\nfür zulässig erklärt worden; im Sinne der aufgezeigten gese!\ngeberischen Vorgabe soll insbesondere verhindert werden, daß\n\n-8- g&\n\nPersonen unter 18 Jahren für pornographisches Material\ninteressiert und auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam\ngemacht werden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n22. Aufl. § 184 Rdn. 31). Die - verbotene - Werbung muß\naber die gesetzlich umschriebene Zielrichtung aufweisen.\nWerbung und ihr Objekt gehören untrennbar zusammen. Das\nObjekt, für das geworben wird, muß in Erscheinung treten.\nStrafbedroht ist daher wie beim öffentlichen Ankündigen\nauch das öffentliche Anbieten nur, wenn es nach seinem\nAussagegehalt erkennbar macht, daß es sich auf pornographisches Material bezieht, und dadurch im Sinne der\ngesetzgeberischen Zielsetzung \"gefährlich\" ist (vgl. BCH\nNJW 1977, 1695, 1696; Laufhütte aaO Rdn. 32, 20; anders\nnoch JZ 1974, 46, 48; Lenckner aa0 Rdn. 31).\n\nWenn der erkennende Senat es demgegenüber in seinen\nUrteil vom 10. Juli 1984 (BGHSt 33, 1, 2) für die Merkmale\ndes Anbietens, Ankündigens und Anpreisens in § 184 Abs. 1\nNr. 5, § 5 Abs. 2 GjS hat genügen lassen, daß das Material\ndurch körperliches Angebot oder durch Angabe eines Merkmals oder einer Beziehung hinreichend gekennzeichnet und\ndadurch individualisiert wird, so liegt darin kein Widerspruch. Die Entscheidung betrifft gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3\nGJS indizierte Videokassetten. Solches Material ist bereits\ndurch die Eintragung in die Liste nach § 1 GjSS verbindlich\nals jugendgefährdend eingestuft; hier wird der sonst für\ndie Tatbestandsmäßigkeit erforderliche, auf Pornographie\nsich beziehende Charakter der Werbung ersetzt durch die\nVeröffentlichung der Liste, so daß insoweit auch die neutrale\nWerbung verboten ist (ebenso BVerwG NJW 1977, 1411).\n\nOb die Voraussetzung, daß sich die Werbung auf\npornographisches Material bezieht, gegeben ist, hängt\nletztlich weniger davon ab, wie die Werbung im einzelnen\n\nausgestaltet ist, als vielmehr davon, wie sie in der\nVerkehrsanschauung verstanden wird (vgl. BGH NJW 1977,\n1695 zu der Frage, wie der Hinweis \"Non-Stop-Sex-Show\"\n\nzu verstehen ist). Zwar wird das Publikum eine Werbung\nfür Pornographie umso eher verstehen, je klarer diese\nWerbung auf den Charakter des angebotenen Materials hinweist; aber auch versteckte Werbung kann genügen, wenn\nsie nur allgemein so verstanden wird. Daher kommt es\nhier auch weniger darauf an, ob dem Angebot ein klar\nerkennbarer Hinweis auf den Charakter der angebotenen\nSchrift innewohnt (OLG Karlsruhe NJW 1984, 1975; OLG\nCelle MDR 1985, 693) oder ob die Pornographie sich nur\nerahnen läßt (OLG Stuttgart). Entscheidend ist, wie der\ndurchschnittlich interessierte und informierte Betrachter\ndie Werbung versteht. Diese Beurteilung ist letztlich vom\nTatrichter zu treffen. Im Vorlegungsfall liegt es jedenfalls\nnicht fern, daß bei der Aufmachung der hier ausgelegten\nHefte, insbesondere aufgrund ihrer Titel, der teilweise\noffenen, teilweise abgedeckten Bilder und ihrer Versiegelung alsbald auch bei dem durchschnittlich interessierten und informierten Betrachter kein Zweifel mehr\nbestehen dürfte, es werde in dieser Weise Pornographie\nangeboten. Würde sich diese Form des Angebots allgemein durchsetzen, läge darin vielmehr ein für jedermann\nerkennbares Kennzeichen für pornographisches Material.\n\nOhne die bezeichneten Voraussetzungen, also bei\nSchriften, die weder entsprechend aufgemacht sind noch\nsonst - etwa durch den Titel - als Pornographie bekannt\nsind, würden dagegen die Regelungen der § 184 Abs. 1\nNr. 5, § 5 Abs. 2 1.V.m. § 6 Nr. 2 GjS nicht eingreifen,\nweil es an einer Werbung für Pornographie fehlen würde.\n\nI\n\n- 10 -\n\nDer Einwand, die Differenzierung zwischen erlaubter\nund verbotener Werbung könne nur aufrechterhalten werden,\nwenn darauf abgestellt würde, welche Bedeutung der Werbeerklärung im allgemeinen Sprachgebrauch zukomme (Schumann\nNIW 1978, 1134, 1136), verfängt nicht. Einen allgemeinen\nSprachgebrauch, an dem Werbeaussagen zu messen wären, gibt\nes nicht; entscheidend muß sein, wie die Aussage im konkreten\nFall in der Verkehrsanschauung verstanden wird (vgl. BCH\nNJW 1977, 1695, 1696).\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung\ndes beschränkten Werbeverbots der § 184 Abs. 1 Nr. 5,\n§ 5 Abs. 2 GjS bestehen nicht (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots neutraler Werbung für indizierte Schriften\nBVerfG NJW 1986, 1241, 1243).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschrift gehindert\n\nSchauenburg Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-41-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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