{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-10_1_StR_297_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"1 StR 297/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 297/86 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker Karl K ei\naus AB. dort geboren am BEE 19.40,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\n0\n\n-2- Z\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 30. Januar 1986 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge\n\nverurteilt worden ist,\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\n\nals Schwurgericht zuständige Straf-\n\nDie weitergehende Revision wird\n\n“ verworfen.\n\n3- Z\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung (Fall II b 1 der Urteilsgründe) sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall II b 2 der Urteilsgründe),\njeweils begangen an seiner trunksüchtigen Ehefrau, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sach-\n\nrüge teilweise Erfolg.\n\nl. Die Darlegungen, mit denen das Landgericht seine\nAnnahme begründet, der Angeklagte habe durch die im zweiten\nFall - am 16. März 1985 - vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod seiner Frau verursacht (§ 226 Abs. 1 StGB),\n\nbegegnen durchgreifenden Bedenken.\n\nNach den Feststellungen lag Frau Keule bereits\nbetrunken im Wohnungsflur am Boden, als der Angeklagte gegen\n20.15 Uhr heimkehrte. Sie befand sich, als er sie grob mißhandelte, in einem Zustand schwerster Trunkenheit. Das Leichenblut wies eine Blutalkoholkonzentration von 4,5 %o nach\nWidmark und 4,32 %0o nach ADH auf (UA S. 15). Der Tod war.\n\n\"zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt\" in der Zeit\nbis zum 17. März 1985 gegen 20 oder 21 Uhr eingetreten (UA S.\n12/13). Wie hoch der Blutalkoholgehalt bei Frau Kg im\nZeitpunkt der Mißhandlungen war, teilt das Urteil nicht mit.\n\nDen Einwand der Verteidigung, daß der Tod von Frau\nx En \"allein durch deren Alkoholisierung eingetreten\nsein könnte\", hält das Schwurgericht für widerlegt. Die\ndafür gegebene Begründung (UA S. 26/27) trägt diese Annahme\njedoch nicht.\n\nDas Landgericht stützt sich für seine Annahme, die\nfestgestellten Verletzungsfolgen hätten den Tod des Opfers\nherbeigeführt, auf die Ausführungen des Sachverständigen\nDr. BB. die es sich ohne eigene Erwägungen zu eigen macht.\nSo wie sie im Urteil wiedergegeben sind, ergeben sie jedoch\nnicht die für einen Schuldspruch nach § 226 StGB ausreichende\nGewißheit. Danach steht \"für ihn\" - den Sachverständigen -\nzwar eine Fettembolie und ein traumatisch hypovolaemischer\nSchock als Todesursache fest (UA S. 25). Andererseits wird\nseine Auffassung dahin wiedergegeben, das Opfer sei \"mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit\" - also nicht mit Sicherheit -\nan den angegebenen Ursachen und nicht an ihrer - zwar erheblichen - Alkoholisierung gestorben. Diese in sich widersprüchlichen Ausführungen können auch dann nicht als ausreichend\nangesehen werden, wenn man hinzunimmt, daß der Sachverständige einen \"ausschließlichen Alkoholtod\" als bloß \"theoretische Möglichkeit\" bezeichnet hat, die er als Naturwissen-\n\nschaftler nicht ausschließen könne (UA S. 26/27).\n\nDie neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird der\nFrage nachzugehen haben, ob der außerordentlich hohe Trunkenheitsgrad des Tatopfers - die Blutalkoholkonzentration kann\nim Hinblick auf den zugunsten des Angeklagten zugrundezulegenden spätestmöglichen Zeitpunkt des Todeseintritts zur Zeit\nder Mißhandlungen weit über 5 %0 gelegen haben - zum Tode\ngeführt haben kann, bevor die festgestellten Verletzungsfolgen\nsich auswirkten (vgl. hierzu Grüner in Ponsold, Lehrbuch\nder Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 464/465). Nach den\nbisherigen Feststellungen ist dies nicht ausgeschlossen.\nInsbesondere ist nicht dargetan, daß die in den Lungengefäßen\nfestgestellten Fetteilchen dort nicht mehr hätten aufgefunden\n\nwerden können, wenn der Tod durch Alkoholvergiftung eingetreten\n\nwäre.\n\nBu 2)\n\n2. Dagegen läßt der Schuldspruch wegen der im ersten\nFall - am 31. Januar 1985 - vorsätzlich begangenen Körperverletzung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nerkennen. Er hat deshalb Bestand.\n\nJedoch hebt der Senat auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe auf, weil er nicht ausschließen kann,\ndaß sie in ihrer Höhe durch die Verurteilung wegen Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge beeinflußt worden ist.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-297-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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