{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-10_1_StR_294_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"1 StR 294/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 294/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJens-Peter P me aus IWW, geboren am\nEEE 1955 in zu,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nM\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1986\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten vom\n18. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Betrugs in\ndrei Fällen verurteilt worden ist; insoweit bleiben jedoch die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten;\n\n2. hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe\nund der Anordnung von Sicherungsverwahrung.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in\ndrei Fällen kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht\nhinsichtlich der Einzelakte dieser Taten zu Unrecht die\nVoraussetzungen der fortgesetzten Handlung bejaht hat.\n\nNach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte\njeweils bei einer Bank Scheckvordrucke beschafft und\ndiese dazu benutzt, im Falle 1 ausschließlich Juwelen,\nin den Fällen 2 und 3 daneben auch andere Waren sowie\nDienstleistungen überall in Deutschland betrügerisch\nzu erwerben. Einen festen Plan verfolgte er bei diesen\nTaten nicht; die Reiseroute auf eine ihm gehörende Übersichtskarte von Deutschland hatte er erst nachträglich\neingezeichnet (UA S. 13).\n\nBei dieser Sachlage liegen - jeweils in sich -\nfortgesetzte Handlungen nicht vor, weil Träger des\nzu verletzenden Rechtsguts sowie Ort und Zeit der\neinzelnen Taten auch nicht annähernd festgelegt waren\n(vgl. BGHSt 26, 4, 7; st. Rspr.). Daran ändert nichts,\ndaß der Angeklagte sich jeweils bei einer bestimmten Bank\nScheckformulare in der Absicht beschafft hatte, sie fortlaufer\nzu Betrügereien zu benutzen (BGH NJW 1983, 2827).\n\nDer Angeklagte kann, weil gegen ihn Sicherungsverwahrung verhängt worden ist, durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert sein. Der Senat kann in\nAnbetracht der für die jeweils fortgesetzten Taten ausgesprochenen Einzelstrafen nicht ausschließen, daß bei einer\nVerurteilung wegen selbständiger Taten in keinem Falle\nauf eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt\nworden wäre, womit die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB\nnicht gegeben wären; ob hier auch eine Sicherungsverwahrung\nnach § 66 Abs. 2 StGB in Frage kommt, hat das Landgericht\n\nnicht geprüft.\n\nZA\n\n2. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nhinsichtlich der Betrugstaten sind von dem aufgezeigten\nRechtsfehler nicht berührt und können daher bestehenbleiben. Ebenso hat die Nachprüfung der Verurteilung\nwegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und\nder insoweit verhängten Einzelstrafe Rechtsfehler nicht .\naufgedeckt.\n\nVors. RiBGH Dr. Schauenburg\nist in Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben\n\nUlsamer Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-294-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-294-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.583695+00:00"}}