{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-10_1_StR_290_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"1 StR 290/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_290/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig BED aus CEEE-HE, zevoren am\n> 19: in rn,\n\nwegen versuchten Versicherungsbetruges\n\nI0\n\n0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 10. Juni 1986\neinstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg vom\n3. Dezember 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe richtet.\nAuf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n9. Mai 1986 wird Bezug genommen.\n\nDagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat seine\nEntscheidung insoweit mit der Erwägung begründet, die zusammenfassende Würdigung aller Einzelfakten ergebe, daß\nder Tat kein \"Ausnahmecharakter gegenüber sonstigen durch-\n\nschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Delikten\" zukomme.\nDamit hat die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das\nVorliegen besonderer Umstände gestellt. Nach der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es, wenn\nMilderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die\neine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nals nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen\nlassen (vgl. BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.). Daß diese Milderungsgründe der Tat \"Ausnahmecharakter\" verleihen, wird nicht\ngefordert. Dieser Rechtsprechung trägt die Neufassung des\n§ 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz\nvom 13. April 1986 Rechnung.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-290-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-290-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.565540+00:00"}}