{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-10_1_StR_284_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"1 StR 284/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 284/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlois Leg> aus PB geboren an EEE 1933\nin NED /Lcırs. Fan Ce, ..\n\nwegen Diebstahls\n\n#7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n11. März 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. im Ausspruch über die Gesamtstrafe;\n\n2. soweit die Freiheitsstrafe von einem\nJahr neun Monaten als selbständige\nStrafe verhängt worden ist;\n\n3. soweit die Sperre für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis aufrechterhalten\n\nwurde.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch kann insoweit keinen Bestand haben,\nals das Landgericht unter Einbeziehung der Strafen aus den\nUrteilen des Amtsgerichts Passau vom 15. April und 3. September\n1985 eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und daneben eine ge-\n\nsonderte Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat. Bei dieser\nEntscheidung hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, daß\nschon hinsichtlich der Strafen aus den Urteilen vom 15. April\nund 3. September 1985 die Voraussetzungen einer Gesamtstrafen.\nbildung vorlagen und das Amtsgericht Passau in seinem Urteil\nvom 3. September 1985 aus diesen Strafen auch tatsächlich\neine Gesamtstrafe gebildet hat. Damit geht von der ersten\n\nder Vorverurteilungen eine Zäsurwirkung aus: Die Strafe aus\nder späteren Vorverurteilung und die Strafen, die im anhängigen Verfahren für die Taten ausgesprochen wurden, die\nzwischen den Vorverurteilungen begangen worden sind, konnten\nnicht Gegenstand der Gesamtstrafenbildung sein (vgl. BGHSt\n32, 190, 193; st. Rspr.). Nur diese Auslegung entspricht dem\nGrundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer\nAburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch\nbei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen,\nso daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter\n\ngestellt ist (BGHSt 15, 66; 17, 173).\n\nür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß, um den Angeklagten nicht schlechter zu stellen, die\naus den jetzt abgeurteilten Taten zu bildende Gesamtstrafe\nnicht höher als vier Jahre und neun Monate sein darf.\n\ndd\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.\nAuf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n30. April 1986 wird verwiesen.\n\nVors. Richter am BGH\nDr. Schauenburg ist\nin Urlaub und kann\n\nnicht unterschreiben\n\nUlsamer Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-284-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-284-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.548148+00:00"}}