{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-10_1_StR_275_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"1 StR 275/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 275/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Birol AED aus MB, geboren am «EREED> 1961\nin Eg@/Kreis EB (Türkei),\n\n2. Yueksel SB zus ME, geboren an\nBB 196: in Ag (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n£2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n22. November 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. hinsichtlich des Angeklagten MB in\nvollem Umfang;\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten Sg»,\nsoweit dieser wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nworden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSahin wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 29. April 1986 ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten 1 wegen\nversuchten Totschlags kann nicht bestehen bleiben.\nDas Schwurgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, daß der Angeklagte AD auf den Zeugen\nKB mit bedingtem Tötungsvorsatz eingestochen\nhabe, ausgeführt (UA S. 80-82), es sei jedem Menschen\naufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewußt,\n\ndaß solche Messerstiche, wie sie N) dem Zeugen\nKB versetzt habe, einen erheblichen Blutverlust\nbewirken und so zum Verbluten des Opfers führen könntd\nAuch sei es selbstverständlich, daß Messerstiche dann,\nwenn sie darüberhinaus große Blutgefäße oder gar die\nKörperhöhle eröffneten, in fast allen Fällen eine\nkonkrete Lebensgefahr verursachten. Das alles habe\nauch der Angeklagte ) gewußt. Da er aber gleichwohl\nzugestochen und es dem Zufall überlassen habe, ob sich\ndie erkannte Gefahr verwirkliche oder nicht, habe er\nden tödlichen Erfolg billigend in Kauf genommen. Diesd\nErwägungen reichen hier zur Bejahung eines bedingten\nTötungsvorsatzes nicht aus. Zwar ist es dann, wenn\njemand einen anderen in äußerste Gefahr bringt und mit\nder Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet, nahl\nliegend, daß er den Tod des anderen billigend in Kauf\nnimmt. Jedoch ist es auch in einem solchen Fall nicht\nausgeschlossen, daß der Täter ernsthaft und nicht nur\nvage auf einen guten Ausgang vertraut und damit nur\nbewußt fahrlässig handelt. Da vor dem Tötungsvorsatz\neine viel höhere Hemmschwelle als vor dem Gefährdungs+\noder Verletzungsvorsatz steht, kann dem Täter gerade\nin bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußte) Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein. Für den Tatrichter ergeb4\nsich deshalb bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen\n\n1,\n\n8\n\nbesondere Anforderungen (ständige Rechtsprechung,\n\nvgl. zuletzt BGH Strafverteidiger 1984, 187/188;\n\nBGH bei Holtz MDR 1985, 794). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Der Angeklagte hat zwar seinen\nOpfer sechs Messerstiche \"in den Rumpf\" versetzt.\nKeiner dieser Stiche hat aber die \"Körperhöhle\" oder\ngar \"ein großes Blutgefäß\" eröffnet (UA S. 15/16,\n77/78). Dies ist darauf zurückzuführen, daß. entweder\ndie Klinge des Tatmessers zu kurz war oder, was wahrscheinlicher ist, daß der Angeklagte nicht mit voller\nWucht zugestochen hat (UA S. 10, 16, 30, 78-80). Hinzu\nkommt, daß der Angeklagte ıB nach den sechs Messerstichen zwar zunächst von KB ablassen mußte, weil\ndie Polizeibeamten in die Auseinandersetzung eingriffen\n(UA S. 17). Bu\n\nKurz darauf ging KB aber wieder auf den Angeklagten\nzu, stieß mit dem Kopf nach ihm und forderte ihn auf,\nden Kampf fortzusetzen. Das tat A jedoch nicht,\nsondern wandte sich ab und verschwand in der Menschenmenge (UA S. 18/19). Dabei muß zugunsten des Angeklagten\ndavon ausgegangen werden, daß er die Aufforderung I |]\nzur Fortsetzung des Kampfes durchaus mit weiteren\nMesserstichen hätte beantworten können, weil sich\n\nnicht ausschließen läßt, daß er zu diesem Zeitpunkt\nnoch im Besitz des Messers war (UA S. 18, 63, 73).\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß\n\ndie Tat unter den Augen der Polizei geschehen ist,\n\nso daß die alsbaldige ärztliche Versorgung des Tatopfers entgegen der Annahme des Schwurgerichts (UA\n\nS. 81) nicht \"dem Zufall überlassen\" blieb, sondern\n\nim Gegenteil sicher gewährleistet war, ganz abgesehen\ndavon, daß KEEP nach den Messerstichen nicht zusammengebrochen ist oder sonstige Beeinträchtigungen gezeigt\n\nhat; er hat vielmehr den Angeklagten ganz unbeeindruckt zur Fortsetzung des Kampfes aufgefordert,\nAlle diese Umstände hätten dem Schwurgericht Veranlassung geben müssen, sich eingehender mit dem\ninneren Tatbestand auseinanderzusetzen,\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß es dann statt von\nbedingtem Tötungsvorsatz von einer minderen Schuldform ausgegangen wäre. Die Verurteilung AD wegen\nversuchten Totschlags muß deshalb aufgehoben werden,\nDies nötigt gleichzeitig zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\n\nMit der Aufhebung der Verurteilung des Haupttäters\nID kann auch die Verurteilung des Angeklagten Sg\nwegen Beihilfe nicht bestehen bleiben. Das führt wegen\nder tateinheitlichen Begehung ferner zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Dagegen ist der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante frei von Rechtsfehlern zum Nachteil\ndes Angeklagten SB. Den Urteilsfeststellungen läßt\nsich nicht entnehmen, ob die Behauptung der Revision\nzutrifft, daß SB seine Flugblätter bei der Suche\nnach seiner Brille noch in der Hand gehabt habe. Das\nauf Seite 70 der Urteilsgründe in Bezug genommene Foto\nist insoweit nicht eindeutig. Allerdings läßt sich nich!\nausschließen, daß die wegen des Widerstands verhängte\nEinzelstrafe ohne die zusätzliche Verurteilung milder\nausgefallen wäre. Deshalb muß diese Einzelstrafe ebenfalls aufgehoben werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Hinsichtlich der Verurteilung\n\ndes Angeklagten SB wegen Widerstandes gegen Vollstreckung\nbeamte ist ergänzend zu bemerken, daß es bei dem Zustand der\n\n4\n\n88\n\nFlugblätter, die Sahin auf dem in Bezug genommenen\nLichtbild in der Hand hat, möglich ist, daß er sie\nbeim Schlagen in der Hand behalten oder sie später\nwieder aufgelesen hat.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-275-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-275-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.528594+00:00"}}