{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-10_1_StR_236_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"1 StR 236/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"86\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 236/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu Ziffer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie\n\nnach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 bis\n\n4 StPO am 10. Juni 1986 einstimmig beschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Ellelore\nTOD wird das Urteil des Landgerichts\nAschaffenburg vom 12. November 1985, soweit\nes sie betrifft, im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nEllelore TB» sowie die Revisionen der\n\nAngeklagten Jürgen TB. Christian\n\nTORE, Kar! LED una Johann zn\n\nwerden verworfen.\n\nDie Angeklagten Karl und Johann Lg\ntragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\nBei den Angeklagten Jürgen und Christian\nTE» wird davon abgesehen, ihnen die\n\nKosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen;\n\nihre notwendigen Auslagen tragen sie jeweils\n\nselbst.\n\n&%\n\n86\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Jürgen und Christian\nT GEB sowie Karl und Johann L GEB sind\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt\nfür das Rechtsmittel der Angeklagten Ellelore T WERE\n«aD ‚, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet.\n\nDer Strafausspruch kann, soweit er die Angeklagte\n\nEllelore T cäB betrifft, allerdings keinen\n\nBestand haben.\n\nl. Zu Unrecht ist das Landgericht bei der Zumessung der\nStrafe für die Tat nach § 30 Abs. 1 StGB von dem Strafrahmen\ndes § 211 StGB ausgegangen. Es hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß das von der Beschwerdeführerin erstrebte Tötungsdelikt für den Täter möglicherweise nur die\nVoraussetzungen des § 212 StGB erfüllt hätte, sie selbst\n\naber aus niedrigen Beweggründen handelte. Auf die Frage,\n\nob Mordmerkmale in der Person des Anstifters vorliegen, kommt\nes jedoch für die rechtliche Qualifikation der das Ziel der\nAnstiftung bildenden Tat - und damit für die Findung des\nAusgangsstrafrahmens - nicht an. Entscheidend ist allein\n\ndie Vorstellung des Anstiftenden von den Tatumständen des\nangestrebten Tötungsdelikts (vgl. BGH NJW 1982, 2738 m.w.N.).\nOb täterbezogene Mordmerkmale in seiner Person verwirklicht\nsind, ist lediglich eine Strafzumessungstatsache innerhalb\ndes sich aus § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1\n\nStGB ergebenden Strafrahmens. Die Jugendkammer hat daher\n\nirrtümlich einen Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren angenommen.\nAuch wenn die verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren im unteren\nBereich dieses Rahmens liegt, läßt sich nicht ausschließen,\n\ndaß sie niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht den\ngeringeren Strafrahmen nach SS 212, 49 Abs. 1 StGB angewendet\nhätte.\n\n2. Im Rahmen der Strafzumessung für den vollendeten Mord\n\nhat das Landgericht ausgeführt: (UA S. 51)\n\n\"Gegen die Angeklagte ... war entsprechend\nder absoluten Strafdrohung des § 211 StGB ...\neine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.\n\nNach den Feststellungen der Kammer liegen\nauch bei Berücksichtigung der nicht unbedingt angenehmen Persönlichkeit von Anton T.\n(Tatopfer) und der wenig glücklichen\nFamilienverhältnisse keine \"außergewöhnlichen\nUmstände' vor, welche bei Zugrundelegung\nder Ausführungen des Großen Senats des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105 ff.) und\nbei Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes eine Milderung\nangemessen oder gar zwingend machen würden.\"\n\nDie Jugendkammer hat offensichtlich übersehen, daß\nsie der Beschwerdeführerin in der rechtlichen Würdigung einen\nMord \"in Form des pflichtwidrigen Unterlassens\" (UA Ss. 36)\nzur Last gelegt hat und deshalb eine Milderung der Strafe\nnach § 13 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre. Der Hinweis auf die absolute Strafdrohung des § 211 StGB in Verbindung\n\nmit der Verneinung außergewöhnlicher Umstände im Sinne der\n\n.5- | 17\n\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen schließen\ndie Annahme aus, die Kammer habe die Milderungsmöglichkeit\n\nnach § 13 Abs. 2 StGB erkannt und - stillschweigend - verworfen.\n\n3. Der Senat hat auch die verbleibende rechtsfehlerfrei\nbegründete Einzelstrafe wegen versuchten Mordes aufgehoben,\nda sich nicht ausschließen läßt, daß sie in ihrer Höhe durch\n\ndie fehlerhaft bemessenen beiden anderen Einzelstrafen beein-\n\n£flußt worden ist.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-236-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-236-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.490679+00:00"}}