{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-03_1_StR_187_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-03","aktenzeichen":"1 StR 187/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"#3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 187/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nHartmut > aus Aw, dort geboren am\nda» 1954,\n\nwegen Totschlags\n\n£3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth, .\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iD aus Alb\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nE3\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 15. November 1985 mit\nden Feststellungen aufgehoben, hinsichtlich des Strafausspruchs auch\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht\n\nMünchen II zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten und das - auf das\nStrafmaß beschränkte - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\n\nhaben Erfolg.\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten für überführt,\nam Abend des 22. September 1984 oder in der darauffolgenden\nNacht seine Ehefrau und seine zwei (am 26. April 1981 und\nam 25. Mai 1983 geborenen) Kinder im Verlauf eines nicht\nmehr aufklärbaren \"Familiendrama(s) ungeheuren Ausmaßes\"\n(UA S. 95, 101) getötet zu haben. Seine - in handschriftlichen\nAufzeichnungen niedergelegte - Darstellung, bei der abendlichen\nRückkehr nach Hause habe er seine Ehefrau weinend auf der Couch,\ndie Kinder - von der Frau umgebracht - tot in ihren Betten vorgefunden und darauf in Wut und Haß seine Ehefrau getötet, hält\n\ndas Landgericht für widerlegt. Dem Schwurgericht sind\njedoch Rechtsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des\nUrteils führen.\n\n1. Zu der Feststellung, der Angeklagte habe seine\nKinder getötet, gelangt das Landgericht dadurch, daß\nes \"die Ehefrau ... als Täterin ‚ausschließt) mit der\nFolge, daß nur der Angeklagte der Täter sein kann\"\n\n(UA S. 96); die Täterschaft eines Dritten kommt nach\nden Umständen nicht in Betracht.\n\nEin (positives) Indiz für die Schuld des Angeklagten\nsieht das Schwurgericht nicht. Nur das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Leichen seiner Kinder (die er, genaus\nwie die Leiche der Ehefrau, an verschiedenen Stellen in\nfreier Landschaft unbekleidet niederlegte) sieht es als\n\"Abrundung\" seiner Feststellungen.\n\nGegen ein solches Vorgehen im Rahmen der Beweiswürdigu\nist im Grundsatz nichts einzuwenden; freilich erfordert ein\nVerurteilung im Wege des Ausschlusses anderer möglicher Tät\nstets besondere Vorsicht. Die Besonderheit des vorliegenden\nFalles liegt zudem darin, daß auch der \"Ausschluß\" der Ehefrau weniger auf exaktem Nachweis als auf den Annahmen und\nSchlüssen des Landgerichts beruht. Das mußte Anlaß zu sorg\nfältiger Überprüfung sein; insbesondere durfte die bei jead\nBeweiswürdigung vorzunehmende Gesamtbetrachtung und Gesanmtwürdigung nicht unterbleiben.\n\nDas Landgericht erwähnt nicht, warum es mit der Prüfuf\nob die Ehefrau die Täterin war, beginnt, diese Möglichkeit\nausschließt und so die Täterschaft des Angeklagten für erwiesen hält. Gemessen an den vom Landgericht aufgeführten,\n\n85\n\nein gutes Verhältnis des Angeklagten zu seinen Kindern\nbezeugenden Umständen (\"die Sorge um die Kinder bestimmte\nsein Privatleben\"; er verwendete \"viel Freizeit auf den\n\nUmgang mit seinen Kindern\"; die Familie war für ihn \"sein\n_ ein und alles\") spricht vieles dafür, eine in derselben\n\nWeise zunächst angestellte Prüfung, ob der Angeklagte als\nTäter ausgeschlossen sei, hätte gleichfalls zu diesem Ergebnis geführt, so daß in diesem Fall die Ehefrau als\nTäterin übrig geblieben wäre.\n\nDas Landgericht hätte in diesem Fall sogar über\nein nur \"abrundendes\" Indiz hinaus Umstände zur Verfügung gehabt, die eine Täterschaft der Ehefrau plausibel\nhätten erscheinen lassen können, insbesondere ihre Äußerungen\ndarüber, wie sehr - bei aller Liebe - das Nekelhafte\" Verhalten der Kinder sie \"schnell auf '4180' bringe\" und \"das\nKind Stefanie sie mit ihren Wutanfällen 'schaffe'\"\" (UA S, 88);\ntatsächlich hatte Frau G@ auf ärztliche Verordnung - aus\n\n' welchem Anlaß, ist nicht festgestellt - ständig das Beruhigungs-\n\nmittel Lexotanil eingenommen.\n\nOb sich das Landgericht der entscheidenden Bedeutung\nder von ihm gewählten Reihenfolge der Prüfung bewußt war,\nerscheint zweifelhaft.\n\n2. Das Landgericht erkennt, daß \"von der Motivationsfrage her ... dieser Fall nicht zu lösen (ist), weil weder\nbeim Angeklagten noch bei seiner Ehefrau ein Motiv ersichtlich ist\" (UA S. 96); damit meint es offensichtlich einen\nBeweggrund, der nicht in einer Spontan- oder Affekthandlung\nbestand. Deshalb bestand Anlaß zu der weiteren Prüfung, wie\nbei beiden Ehegatten die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit\neiner solchen Spontan- oder Affekthandlung zu beurteilen war.\n\nDieser Aufgabe hat sich das Schwurgericht indes\nnur bei der Ehefrau unterzogen. Es erwägt unter anderen,\nden schon erwähnten Äußerungen von Frau G@ß® über ihre\nKinder stehe \"ihre prinzipiell positive Einstellung\ngegenüber ihren Kindern entscheidend entgegen\", und\nes bestehe - im Ergebnis - \"nicht der geringste Anlaß\nzu der Vermutung, daß Frau G@p gegen ihre Tochter\nStefanie deswegen gewalttätig geworden sein könnte,\nweil diese durch ihr quengeliges Verhalten Anlaß zur\nBeendigung des Gesprächs mit der Zeugin HD geworden\nwar\" (UA S. 89, 90).\n\nDas Schwurgericht erörtert nicht, daß Gleiches\n- im Hinblick auf die wiedergegebenen Äußerungen von\nFrau G@BD sogar in verstärktem Maße - für den Angeklagten gilt. Er wäre insoweit - hätte das Gericht\nbei ihm nach derselben Methode geprüft wie bei seiner\nFrau - noch leichter auszuschließen gewesen als diese.\n\n3. Wesentliches Indiz dafür, daß Frau G@® als\nTäterin ausgeschlossen sei,ist für die Strafkammer das\nvon Frau GP nit Frau HD pis gegen 21.15 Uhr geführte\nFerngespräch,. Da Frau = bis zum Ende dieses Gesprächs\n\"in ausgeglichener Stimmung\" war, hält die Strafkammer es\nfür ausgeschlossen, Frau G@@ könne \"in dieser relativ\nkurzen Zeitspanne von höchstens 45 Minuten einen derartigen\nStimmungsumschwung erlitten (haben), daß sie die beiden\nKinder ... getötet hat\" (UA S. 86). Dabei übersieht das\nLandgericht, daß, wenn eine spontane, impulsive Handlung\nin Betracht kommt, das vorhergehende Verhalten häufig nur\nvon beschränkter Aussagekraft ist. Deshalb genügte auch\nnicht die Überlegung des Landgerichts, ob der von dem Kind\nveranlaßte Abbruch des Ferngesprächs Ursache einer spontanen\n\nd3\n\nGewalthandlung von Frau GEB gewesen sein könnte; denn\ninsoweit stellt das Landgericht nur auf den Beginn der\n45minütigen Zeitspanne ab. In Rechnung zu stellen war\nvielmehr, daß die Tochter auch nach dem Ende des Ferngesprächs sich \"quengelig\" oder sonst widerspenstig gezeigt und dadurch Anlaß zu einer unangemessenen Reaktion\ngegeben haben könnte.\n\n4. Das Landgericht sagt nicht ausdrücklich, wie es\ndie vom Angeklagten während seiner Flucht gefertigten,\nin Briefform an seine Ehefrau gekleideten, bei überstürztem Verlassen eines Südtiroler Hotels dort zurückgelassenen Aufzeichnungen wertet, hält sie jedenfalls\nfür widerlegt, soweit dort von einer Tötung der Kinder\ndurch die Ehefrau gesprochen wird. Im Zusammenhang mit\nder Auslegung der Aufzeichnungen sind dem Landgericht\nRechtsfehler unterlaufen.\n\nIn dem \"Brief\" vom 25. November 1984 findet sich\ndie Überlegung des Angeklagten, vielleicht würden alle\nAngehörigen noch leben, wenn er an Jenem Abend nicht\n(dienstlich) auswärts gewesen wäre; denn dann hätte er\n\"die Kinder ins Bett gebracht - du hättest dich ausruhen können\". Damit, so meint das Landgericht, verlege\nder Angeklagte die Tatzeit für die Tötung in die frühen\nbis mittleren Abendstunden, was aber wegen des bis\n21.15 Uhr geführten Ferngesprächs \"objektiv falsch\" sei,\nDie Aufzeichnungen des Angeklagten - so fährt die Strafkammer fort - \"kranken eben daran, daß der Angeklagte zum\nZeitpunkt ihrer Abfassung von dem ... Telefongespräch ...\nkeine Kenntnis hatte und sich deswegen nicht darauf einstellen konnte!\" (UA S. 85).\n\nDas Landgericht hätte - bevor es diesen Umstand\nals Indiz gegen die Richtigkeit jener Schilderung wertete _\nbedenken müssen, daß die von ihm gefundene Auslegung nicht\ndie einzig mögliche war. An anderer Stelle der Aufzeichnungs\nerwähnt der Angeklagte die Überforderung seiner Frau durch\ndie Kinder und die dadurch für sie bestehende \"Streßphase\";\ndas steht mit dem sonstigen Beweisergebnis in Einklang. Von\ndaher gesehen konnte die Aufzeichnung des Angeklagten auch\nso verstanden werden, seine Anwesenheit zu Hause hätte durch\nseinen Beistand an diesem Abend überhaupt eine Streßsituatio\nvon der Ehefrau ferngehalten und so die Tötung der Kinder ve\nhindert. Die Zeit der Tat wäre in diesem Fall ebenso ohne Be\ndeutung gewesen wie der Umstand, ob der Angeklagte nach Rück\nkehr durch seine Ehefrau von dem Telefongespräch noch erfahr\nhätte oder nicht.\n\n5. Bei der zusammenfassenden Wertung, die Aufzeichnunge\ndes Angeklagten seien nicht geeignet, Zweifel an dem Ausschluß der Täterschaft seiner Ehefrau zu erzeugen, bezeichne\nes die Strafkammer als \"sehr bemerkenswert\", daß sich die\nVerteidigung der Verlesung dieser Briefe widersetzt und\ndamit einen Beschluß nach § 238 Abs. 2 StPO erforderlich\ngemacht habe, Diese Einstellung - so das Landgericht - sei\n\n\"aus prozeßtaktischer Sicht schlechthin unverständlich ... denn wenn die Briefe nicht in die\nHauptverhandlung hätten eingeführt werden können\noder überhaupt nicht geschrieben worden wären,\ndann hätte es der bisherigen umfangreichen Beweiswürdigung nicht bedurft, weil bei dem dann gegebenen\nSachverhalt - drei von vier Familienmitgliedern getötet, das überlebende Familienmitglied flüchtig -\ndie Frage der Täterschaft geradezu banal einfach\ngewesen wäre\" (UA S. 100).\n\n—\n\n83\n\nDas Landgericht sagt nicht, was es mit der Charakterisierung als \"sehr bemerkenswert\" ausdrücken will.\nNach dem Zusammenhang liegt der Schluß nahe, es sehe\nauch hierin ein Indiz für die inhaltliche Unrichtigkeit\njener Aufzeichnungen.\n\nAbgesehen davon, daß es nicht ohne weiteres zulässig wäre, das Prozeßverhalten der Verteidigung im\nRahmen der Beweiswürdigung zu verwerten, läßt die\nStrafkammer hierbei außer acht, daß die Aufzeichnungen\nein Geständnis über die Tötung der Ehefrau enthalten\nund dieser Umstand die Verteidigung zu ihrem Verhalten\nveranlaßt haben kann, insbesondere aber, daß der Widerstand gegen die Verlesung auch ein Indiz für die inhaltliche Richtigkeit sein könnte; denn im Falle bewußter\nFalschdarstellung zum Zwecke der Selbstentlastung - im\nHinblick auf eine gewollte oder für möglich gehaltene\nKenntnisnahme durch andere - wäre es folgerichtig gewesen, daß der Angeklagte die Verlesung dieser Schriftstücke beantragt oder jedenfalls befürwortet hätte.\n\nZudem erwecken diese Ausführungen die Befürchtung,\ndas Landgericht hätte und habe die Flucht des allein\nüberlebenden Angeklagten schon für sich allein als\n(nahezu) vollständigen Schuldnachweis genügen lassen,\nhabe die Briefe lediglich als Anlaß zu der Prüfung genommen, ob die durch die Flucht begründete Schuldvermutung entkräftet werden könne, und habe sich auf diese\nWeise den Weg zu unvoreingenommener, auf einer Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung beruhender Beweiswürdigung\nversperrt oder jedenfalls erschwert. Das würde auch das\nVorgehen des Landgerichts erklären, zunächst - und allein -\nden Ausschluß von Frau G@B als Täterin zu prüfen und mit\n\n- 10 -\n\ndessen Bejahung zugleich den Angeklagten für als Täter\nüberführt anzusehen.\n\n6. Anlaß zu durchgreifenden Bedenken gibt schließlich\ndie Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das zu\nbeurteilende Geschehen fiel aus dem Zusammenhang der Lebensumstände des Angeklagten, wie sie sich der Umgebung\ndarboten, völlig heraus. Daher erforderte es besondere\nSachkunde, den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten\nzu beurteilen. Solche Sachkunde ist im Urteil nicht dargetan. Das Schwurgericht hält auf Grund seiner langjährigen\nErfahrungen im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten im familiären Bereich \"zugunsten des Angeklagten § 21 StGB nicht\nfür ausschließbar\", sieht aber für eine völlige Aufhebung\nder Schuldfähigkeit \"keine Anhaltspunkte\", zumal \"nicht\nalle überhaupt denkbaren entlastenden Umstände zugunsten\ndes Angeklagten unterstellt werden dürfen\".\n\nDas reicht nach den Gegebenheiten des Falles nicht aus,\nwobei der Senat nicht verkennt, daß die brieflich erklärte\nWeigerung des Angeklagten, mit dem vom Schwurgericht als\nSachverständigen bestellten Landgerichtsarzt ein psychodiagnostisches Gespräch zu führen, sowie die Ablehnung der\nAngehörigen, an der Erstellung eines Gutachtens mitzuwirken,\ndas Schwurgericht vor eine besondere Situation stellte.\nDer Landgerichtsarzt hatte in der Hauptverhandlung erklärt,\ner könne zur Schuldfähigkeit des Angeklagten - wegen der\nerwähnten Weigerungen - keine abschließende und wissenschaftlich verbindliche Stellungnahme abgeben. Seine (des\nGutachters) Äußerungen in der Hauptverhandlung seien Überlegungen, Vermutungen, Deutungen, Interpretationen oder\nMöglichkeiten, aber keine wissenschaftlich überprüfbaren\n\n83\n\n- 11 -\n\nFakten und Tatsachen, die einen Rückschluß auf das Persönlichkeitsbild des Angeklagten erlaubten. Welcher Art\ndiese Überlegungen, Vermutungen und dgl. waren, ob sie\nsich nur mit der Frage eines etwaigen Affekts oder auch\nmit der Möglichkeit sonstiger geistig-seelischer Störungen\nbefaßten, wird im Urteil nicht mitgeteilt.\n\nDie Äußerung des Sachverständigen (von dem nicht\nmitgeteilt wird, ob er Fachpsychiater ist) enthob das\nLandgericht nicht von der Verpflichtung, sich nach Kräften die erforderliche Sachkunde zu verschaffen. Fälle, in\ndenen der Angeklagte, jedenfalls anfänglich, eine Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen ablehnt, sind nicht selten.\nDas schließt eine Begutachtung nicht aus, sei es, daß es\ndem Psychiater im persönlichen Gespräch gelingt, Widerstände abzubauen, sei es, daß der Gutachter sich auf das\nim Verlauf der Hauptverhandlung dargebotene Beweismaterial\n(wozu hier u.a. die verlesenen \"Briefe\" gehört hätten) stützt.\nIn Frage gekommen wäre auch die Verlegung des in Haft befindlichen Angeklagten in die psychiatrische Abteilung eines\nVollzugskrankenhauses, erforderlichenfalls die Unterbringung\nin einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus (§ § 1 StPO).\nOb der zugezogene Sachverständige auch zu diesen Möglichkeiten befragt wurde, ist nicht ersichtlich.\n\nAus den genannten Gründen bedarf die Sache neuer Verhandlung. Auf die sonst erhobenen Rügen kommt es nicht an.\nFalls es wieder zur Verurteilung kommt, wird die Strafkammer\nüber die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung gemäß\n§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu entscheiden haben.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n- 12 -\n\nDie Staatsanwaltschaft hält für fehlerhaft, daß\ndas Landgericht den Angeklagten als vermindert schuldfähig ansieht und deshalb die Strafe gemäß § 49 StGB\nmildert. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft fehlen\nhierfür die erforderlichen Voraussetzungen.\n\nDie Rüge ist aus den unter II.6 aufgeführten Erwägungen begründet. Das Urteil zeigt weder die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung des geistig-seelischen\nZustandes des Angeklagten auf noch läßt es erkennen, daß\ndas Landgericht alles Gebotene getan hat, sich diese Sachkunde zu verschaffen. Daher hat auch dieses Rechtsmittel\nErfolg, entsprechend seiner Beschränkung nur im Strafausspruch.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/1-str-187-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/1-str-187-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.193382+00:00"}}