{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-06-03_1_StR_179_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-06-03","aktenzeichen":"1 StR 179/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Et\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 179/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst BEP aus Wei,\ngeboren am GEMEEED 1935 ın reguiiiii,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nSL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\neV\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 10. Dezember 1985 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, weil\ner am 28. Juli 1982 bei einer Fahrt mit seinem Motorgleitboot vor der Insel Hvar/Jugoslawien die vorgeschriebenen\nSicherheitsbestimmungen nicht eingehalten und dadurch den\nTod einer Schwimmerin verursacht hat. Die Revision des Angeklagten, die dieses Urteil mit der Sachrüge angreift, hat\nErfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\n“versagt worden ist; im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nStrafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB ist - die\ngünstige Sozialprognose vorausgesetzt - nach der Neufassung der Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 13. April 1986 - BGBl. I 393) möglich, wenn\nnach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des\nVerurteilten besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen\nUmstände sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich der Gesetzgeber bei der Neufassung\n: der Bestimmung gestützt hat (Begründung zum Regierungsentwurt\ndes 23. Strafrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 10/2720, S. %\nund die daher weiter heranzuziehen ist, Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder\neinfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und\ndie eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt\nals nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29,\n370, 371, 372; BGH StV 1982, 419; std. Rspr.). Ob solche Unstände vorliegen, muß stets auf der Grundlage einer umfassende\nGesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit geprüft werden\nDabei können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur\ndurchschnittliche, einfache Bewertungsgründe wären, durch\ndas Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen\ndie Bedeutung besonderer Umstände zukommt (BCH GA 1982, 39;\nNStZ 1982, 285, 286; std. Rspr.).\n\nDem Landgericht ist einzuräumen, daß die für den Angeklagten aufgeführten Milderungsgründe für sich betrachtet\nnur durchschnittlicher Natur sind. Sie könnten daher nur dure!\nihr Zusammentreffen Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB\n\nEh\n\nrechtfertigen. Die danach vorgenommene Gesamtschau\n\ngibt jedoch Anlaß zu der Befürchtung, das Landgericht\n\nhabe Umständen, die den Straftatbestand des § 222 StGB begründen,\nein zu großes Gewicht beigemessen, indem es zu Lasten des\nAngeklagten auf die Schwere des Unfalls und seine schwerwiegenden, irreparablen Folgen abhebt. In diesem Zusamnmen-\n\nhang erscheint auch der Hinweis des Landgerichts auf das\n\nFehlen einer unverschuldeten Ausnahmesituation rechtlich\nbedenklich, weil sie nach der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nicht mehr Voraussetzung für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB ist (BGHSt 29, 370, 371).\n\nSoweit das Landgericht Strafaussetzung auch mit der\nErwägung abgelehnt hat, die Verteidigung der Rechtsordnung\ngebiete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB),\nkann der dafür gegebenen Begründung nicht gefolgt werden. Zu\nUnrecht stellt das Landgericht insoweit auf die Reaktion der\nUnfallzeugen und die von diesen gegen den Angeklagten eingenommene drohende Haltung ab. Eine allseitige Würdigung von\nTat und Täter unter dem Gesichtspunkt, ob als Reaktion gerade\nauf diese Tat und diesen Täter zur Durchsetzung der Rechtsordnung geboten ist, die Strafe auch zu vollstrecken, ist notwendig. Strafaussetzung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur verweigert werden, wenn sie im Hinblick auf die schwerwiegenden\nBesonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen würde und dadurch das\nVertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts\nerschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, Lu).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n‚Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Einwände\nerhoben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/1-str-179-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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