{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-27_1_StR_241_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-27","aktenzeichen":"1 StR 241/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"H\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 241/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Discjockey Jörg Michael K «EEE\naus LE . dort geboren ame 1955,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt DB aus DO |)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 6. Dezember 1985 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nschweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen\n\nRechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\n\nhat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat ein Unbekannter am\n5. November 1984 gegen 14.35 Uhr in einem Juweliergeschäft\nin Bad Herrenalb die Verkäuferin unter Vorhalt cines\nmetallic-bräunlichen pistolenähnlichen Gegenstandes zur Aushändigung von drei goldenen Uhren der Marke Rolex im Gesamt-\n\nwert von DM 41.125,-- an ihn gezwungen. Aufgrund der Beweis-\n\naufnahme stand \"nicht zur Überzeugung der Kammer fest\",\n\ndaß der Angeklagte \"mit dem Täter identisch sei\". Die\nBeobachtungen der Überfallenen reichten für sich alleine\n\nnicht aus, den Angeklagten mit dem Täter zu identifizieren,\nallerdings bilde die präzise typenmäßige Erfassung des Täters\ndurch die unmittelbare Tatzeugin und weitere Zeugen, die den\nTäter in der Nähe des Tatortes gesehen haben, angesichts\n\nder aus dem Bevölkerungsdurchschnitt deutlich hervorragen-\n\nden Merkmale ein starkes Indiz gegen den Angeklagten. Ein\nweiteres wesentliches Indiz sei die Aussage des Zeugen vw.\nder die Ermittlungsbehörden auf den Angeklagten hingewiesen,\ndie wesentlichen Umstände der Tat gekannt und auch gewußt\nhabe, daß der Täter mindestens typmäßig dem Angeklagten entsprach. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, daß \"ein\nunlauteres Motiv des Zeugen W@® und infolgedessen eine Intrige\nzum Nachteil des Kochenburger in Frage kommt\"; es müsse \"mit\nfür das erkennende Gericht verborgenen Motiven aus dem Zusammenhang der von Fi un: vg anderweitig - teilweise gemeinsam - begangenen Straftaten gerechnet werden.\n\nDas Auftreten der von Kgilp aufgebotenen Entlastungszeugen aus der Ludwigshafener Halbwelt gibt in dieser Richtung\nAnlaß zu äußerster Skepsis\". Die persönliche Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen sei durch sein Aussageverhalten \"zutiefst erschüttert\n\nDiese Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Revision die Würdigung der\neinzelnen Beweisanzeichen, insbesondere der Aussage des Zeugen\nWEB. Diese wertet das Landgericht als wesentliches Indiz für\n\ndie Täterschaft des Angeklagten, das aber in seinem Beweiswert\n\nBu &\n\nentscheidend durch die Besorgnis eines unlauteren Motivs des\nZeugen und infolgedessen einer Intrige zum Nachteil des Angeklagten gemindert sei. Die Strafkammer teilt indes nicht mit,\nworin dieses Motiv im einzelnen bestehen könnte, auch nicht\nnähere Umstände, aus denen sich der Verdacht einer Intrige\ngegen den Angeklagten ergeben könnte. Der bloße Hinweis auf\neinen Zusammenhang von dem Zeugen und dem Angeklagten anderweitig - teilweise gemeinsam - begangener Straftaten genügt\nnicht. Das Landgericht hätte die näheren Umstände mitteilen\nund darlegen müssen, inwiefern für den Zeugen Anlaß bestehen\nkönnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Zu einer\nDarlegung über Art und Umfang der anderweitig begangenen\nStraftaten bestand um so mehr Veranlassung, als etwa die\nBegehung ähnlicher Straftaten als Beweisanzeichen unter\nUmständen gegen den Angeklagten verwertet werden kann (vgl.\nHürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 64), insbesondere, wenn sich\ndaraus ergeben sollte, daß die hier vorgeworfene Tat nicht\npersönlichkeitsfremd ist. Zwar hat der Zeuge WEB bei seiner\nersten - eidlichen - Vernehmung vor der Strafkammer bestritten,\ngegenüber den Ermittlungsbehörden irgendwelche Hinweise auf\nTat und Täter gegeben zu haben. Er hat dann aber in seiner\n\n- von ihm selbst veranlaßten - zweiten Vernehmung die Hinweise bestätigt und seine abweichende erste gerichtliche\nAussage damit begründet, daß er vor den im Gerichtssaal anwesenden Freunden des Angeklagten Angst gehabt habe. Aufgrund der beeidigten Aussagen der Kriminalbeamten MD]\nund we@® hatte die Strafkammer keine Zweifel daran, daß der\nZeuge WEB die Hinweise gegeben hat (UA S. 10), daß also\n\nseine zweite Aussage vor dem Landgericht zutraf. Bei dieser\n\nBeweislage durfte sich die Strafkammer nicht mit der Bemerkung\nbegnügen, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen W@ durch sein\nAussageverhalten \"zutiefst erschüttert\" sei. Vielmehr hätte\nsie die für zutreffend gehaltene Aussage inhaltlich prüfen\nund in einer Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen\nwerten, insbesondere erörtern müssen, ob und inwieweit die\nvom Zeugen W@® gegenüber den Ermittlungsbehörden gegebene\nTäterbeschreibung mit derjenigen der unmittelbaren Tatzeugin\nund der weiteren Zeugen, die den Täter in der Nähe des Tatortes gesehen haben, übereinstimmt. Es ist nicht erforderlich,\ndaß jedes einzelne Beweisanzeichen für sich allein schon\n\ndem Richter die Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache verschafft; es genügt, daß dies durch alle Beweisanzeichen zusammen geschieht. Diese sind in ihrer Gesamtheit\nzusammenfassend zu würdigen. Eine Würdigung der einzelnen\nBeweisanzeichen jedes nur für sich ohne Gesamtwürdigung ist\nfehlerhaft (vgl. Hürxthal aaO). Eine derartige Gesamtwürdigung\n\nenthält das Urteil nicht.\n\nSchauenburg \" Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/1-str-241-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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