{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-27_1_StR_182_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-27","aktenzeichen":"1 StR 182/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Jo\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1_StR_ 182/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeribert Dom zus Ag,\ngeboren am EEE 1955 ın veiiim- Tai,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EBD dei der Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 1985\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten.\n\nII. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Entgegen der\nAnsicht der Verteidigung begegnen die Ausführungen, mit\ndenen die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint, keinen\n\ndurchgreifenden Bedenken.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat immer wieder ausgesprochen, daß die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln\nfür sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit begründet. Diese Folge ist bei einem\nRauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten\nPersönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter\nunter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie\ndazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen\nzu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das\nDelikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (BGH\nMDR 1981, 508; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1976 -\n\n2 StR 242/76, vom 20. Januar 1982 - 2 StR 622/81, vom\n16. Mai 1984 - 2 StR 97/84, vom 17. Oktober 1984 -\n\n2 StR 505/84 - und vom 2. Juli 1985 - 1 StR 226/85; vgl.\nKörner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 450\nsowie Schoreit NStZ 1986, 53, 56).\n\n2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß\nein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt:\n\na) Nach den Feststellungen ist der Angeklagte zwar\nseit Jahren stark von Haschisch abhängig. Zur Befriedigung\nseiner Sucht benötigte er zuletzt hohe Tagesdosen., Nach\nMeinung des Sachverständigen Dr. VW ist die Rückfallgefahr als sehr hoch einzuschätzen und erscheint eine\nDrogenentwöhnungsbehandlung dringend indiziert. Dafür, daß\ndieser langjährige Drogenmißbrauch zu einer Depravation\ndes Angeklagten führte, haben jedoch die psychiatrischen,\nneurologischen und testpsychologischen Untersuchungen keine\nAnhaltspunkte erbracht (UA S. 16/16 a). Auch sonst ergeben\n\nfo\n\ndie Feststellungen, die das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Vorleben getroffen hat, keine Anzeichen für eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung.\n\nb) Rechtsfehlerfrei nimmt die Strafkamner an, der\nAngeklagte habe auch nicht unter dem Druck starker Entzugserscheinungen gehandelt.\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten trotz seiner Abhängigkeit\nvon Drogen vom Cannabis-Typ grundsätzlich fortbestand:\nEr war imstande, bei Bemerken gefährlicher Symptome\n- etwa wenn Angstzustände, halluzinatorische Erlebnisse\nund Gedächtnislücken auftraten - den Konsum von Betäubungsmitteln einzuschränken, zum Beispiel das Essen von Haschisch\nin den Monaten März und April 1985 wieder abzusetzen (UA S. 10).\nDaraus durfte der psychiatrische Sachverständige - dessen\nGutachten sich die Strafkammer anschließt - den Schluß ziehen,\ndaß dem Angeklagten eine Steuerung seines Drogenkonsums noch\nmöglich war (vgl. UA S. 16 a). In diesem Zusammenhang ist\nauch von Bedeutung, daß er friiher einmal - bei einem Aufenthalt in einem Bezirkskrankenhaus, der vor Jahren stattfand -\nsich Heroin injizierte, diese Droge aber nicht weiter zu\nsich nahm, weil er sie \"bei weitem nicht so angenehm wie\nHaschisch\" empfand (UA S. 4).\n\nAllerdings stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte während der drogenfreien Zeiten \"unter dem starken\npsychischen Verlangen der Wiederholung des Drogenerlebnisses\"\nstand. Es nimmt deshalb an, daß, wenn der Angeklagte Taten\n\"zur kurzfristigen Überbrückung von Drogenmangel\" begangen\nhätte, diese durch eine erhebliche Verminderung des Hemmungs-\n\nvermögens beeinflußt gewesen wären (UA S. 16 a). Indessen\nberücksichtigt die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen Dr. VB, daß es sich bei dem hier zu\nbeurteilenden Tatvorwurf um Geschehensabläufe handelte,\ndie über Wochen - und Monate - kontinuierlich stattfanden, Planung und Vorbereitung erforderten und somit\nnicht als Taten anzusehen sind, die der kurzfristigen\nÜberbrückung von Drogenmangel dienten und \"dem akuten\nVerlangen nach einem Rauscherlebnis\" entsprangen. Daher\nkönnten sie \"nicht als entzugsbedingt\" eingeordnet werden (UA S. 16 a/17). Die Voraussetzungen des § 21 StGB\nseien folglich nicht gegeben.\n\nDiese Wertung steht mit dem festgestellten Tatgeschehen in Einklang: Der Angeklagte war Ende des Jahres\n1984 mit einem unbekannt gebliebenen Drogenhändler übereingekommen, Haschisch, das dieser ihm auf Kommission\nliefern sollte, weiterzuverkaufen, wofür er als Entgelt\nentweder Bargeld oder Haschisch erhalten sollte; dabei\nwollte er durch wiederholtes Tun sich eine Einnahmequelle\nvon einiger Dauer und einigem Umfang erschließen (UA\nSs. 9/10). Im 1. Einzelfall (im Februar 1985) führte er\nmit polizeilichen Scheinaufkäufern Verhandlungen über\nden Verkauf: von 1 kg Haschisch zum Preisevon 9.000 DM,\nwobei ihm selbst von dem Erlös ein Betrag von ca. 700 DM\nzustehen sollte; das Geschäft kam letztlich nicht zustande. Im 2. Einzelfall (von Anfang des Jahres 1985\nbis Anfang Mai 1985) verkaufte er auf Grund eines Gesamtvorsatzes an einen anderweitig verfolgten Abnehmer\nalle zwei Wochen jeweils 30 g Haschisch, wobei er\npro Verkauf von seinem Lieferanten 7 bis 10 g\nHaschisch bekam. Im 3. Einzelfall (Mitte Mai 1985)\nlieferte er unter Beteiligung weiterer Personen\n\nEd\n\n992 g Haschisch zum Preise von 11.000 DM an einen\npolizeilichen Scheinaufkäufer; von diesem Kaufpreis\nsollten ihm 8.300 DM zustehen, in welcher Höhe seine\nSchulden gegenüber seinem Lieferanten getilgt worden\nwären. Im 4. Einzelfall (inzwischen war der Angeklagte\nfestgenommen worden) brachte der unbekannt gebliebene\nLieferant gemäß früher getroffener Vereinbarung 3,36 kg\nHaschisch in die Wohnung der Ehefrau des Angeklagten;\n\ner sollte das Betäubungsmittel (er hatte allerdings nur\nmit einer Menge von 1 kg gerechnet) anschließend an denselben Käufer weiterverkaufen. Dieser fortgesetzten Tat\nlag zwar das Bestreben des Angeklagten zugrunde, sich für\nlängere Zeit die Mittel zur Deckung seines Rauschgiftbedarfs zu verschaffen. Dies steht aber der Annahme, daß er\n\nvoll schuldfähig war, nicht entgegen.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts entspricht den Erfahrungen zu den Auswirkungen des Konsums von Haschisch;\nDieses Betäubungsmittel kann zwar eine deutliche psychische\nAbhängigkeit hervorrufen, führt jedoch im allgemeinen nicht\nzu körperlicher Abhängigkeit mit typischen Abstinenzsynptomen (Huber, Psychiatrie 3. Aufl. S. 331; BGHSt 33, 8,\n12/13). Demgemäß enthält das angefochtene Urteil nichts,\nwas dafür spräche, daß der Angeklagte unter dem Einfluß erheblicher Entzugswirkungen \"mit dem Ziel ihrer unmittelbaren\nund umgehenden Beseitigung\" handelte (vgl. BGH, Urt. vom\n28. Oktober 1976 - 2 StR 242/76). Insoweit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem eine starke\nAbhängigkeit von Heroin das Bild der Tat prägte (vgl. BGH,\nUrt. vom 16. Mai 1984 - 2 StR 97/84).\n\nc) Schließlich hat der Angeklagte die Tat - die sich\nüber mehrere Monate erstreckte - nicht in einem aktuellen\n\nRauschzustand begangen.\n\n3. Auch im übrigen kann die Strafzumessung nicht\nals rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Bei der Erörterung eines besonders schweren Falles im Sinne des\n§ 29 Abs. 3 BtMG ist nicht außer Betracht geblieben,\ndaß der Angeklagte durch seinen eigenen - hohen -\nHaschischbedarf zu den einzelnen Taten getrieben worden\nist (UA S. 20). Diesen Gesichtspunkt (vgl. BGH NStZ 1985,\n376) hat das Landgericht auch bei der Strafzumessung im\nengeren Sinne mildernd berücksichtigt (UA S. 21).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/1-str-182-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/1-str-182-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.969216+00:00"}}