{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-27_1_StR_152_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-27","aktenzeichen":"1 StR 152/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 152/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Johann Ho aus TOD, zeboren\n\nam GE 19:7 in Kreis I /Bezirk\nOB (vassr),\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nMaul,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaltD in der Verhandlung,\nStaatsanwalt @P bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE zu: (m\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n77\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n2. August 1985 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Mord, begangen im Februar 1942 bei Nowopetrowka (UdSSR)\nan mindestens 100 jüdischen Männern, Frauen und Kindern,\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nKeine der beiden Verfahrensrügen greift durch:\n\n1. Der vor dem Präsidenten des Landgerichts Dortmund\nallgemein geleistete Eid der Dolmetscherin für die russische\nSprache, Frau Karin sgD>-\"ammm. bezieht sich allerdings -\nwie die Verteidigung zutreffend ausführt - nur auf Fälle,\nin denen sie von einem Gericht im Bezirk des Landgerichts\nDortmund zugezogen wird; die bloße Berufung auf diesen Eid\nvor dem Landgericht Traunstein genügte nicht. Es kann aber\nausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, die Dolmetscherin also, weil sie nicht nach\n§ 189 Abs. 1 GVG vereidigt wurde, weniger zuverlässig übertrug als sie dies sonst getan hätte; denn sowohl das Gericht\n\nals auch (nach Belehrung durch den Vorsitzenden)\n\ndie Dolmetscherin gingen davon aus, der allgemeine\nEid, auf den sich die Dolmetscherin berufen hatte,\nbinde sie auch in diesem Verfahren (vgl. BGH, Beschl.\nvom 4. Dezember 1985 - 1 StR 394/85 - im Anschluß\n\nan BGH NStZ 1984, 328). Der Senat entnimmt dies dem\nProtokoll über die Hauptverhandlung (Bd. V Bl. 952,\n964 und 972) sowie einer dienstlichen Äußerung des\nVorsitzenden (Bd. VI Bl. 1276). Der von der Verteidigung\nangeregten Einholung einer Erklärung der Dolmetscherin\nbedarf es nicht.\n\n2. Die Revision trägt vor, die an zwei Stellen\ndes Urteils (UA S. 65, 79/80) erwähnte Aussage des\nZeugen Iwan BD von 27. Dezember 1979 vor\ndem KGB (Bd. I Bl. 256 bis 262) sei - anders als die\nNiederschrift über die kommissarische Vernehmung dieses\nZeugen vom 28. Mai 1984 (Bd. III Bl. 730 bis 748), die\ndas Landgericht nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen\nhat - weder verlesen noch sonst in zulässiger Weise zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. In der\nVerwertung der früheren Aussage liege ein Verstoß gegen\n§ 261 StPO. Die Rüge ist unbegründet; der behauptete\nVerstoß ist nicht erwiesen,\n\nEs trifft zwar zu, daß die Vernehmungsniederschrift\ndes KGB dem Zeugen bei seiner kommissarischen Vernehmung\nnur teilweise vorgehalten worden ist; im übrigen hat er\nlediglich versichert, damals die Wahrheit gesagt zu haben,\nund seine Unterschrift unter jener Niederschrift anerkannt.\nGleichwohl kann ihr Inhalt in zulässiger Weise in die\nHauptverhandlung eingeführt worden sein.\n\n7\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. FED hatte ı\ndie Aufgabe, auf der Grundlage seines zeitgeschichtlichen Wissens die gesamten Aussagen der in der\nSowjetunion vernommenen Zeugen zur Unterstützung\ndes Gerichts bei seiner Glaubwürdigkeitsprüfung auf\nihre Plausibilität zu überprüfen (vgl. UA S. 42).\nDemgemäß hat er \"eine Einzelanalyse der Vernehmungsprotokolle des KGB\" vorgenommen und die \"einzelnen\nZeugenaussagen aus dem Jahre 1979/80 untereinander\nund mit denen aus dem Jahre 1984\" verglichen (UA S. 49).\nEs liegt nahe, daß das Landgericht durch sein in der\nHauptverhandlung vorgetragenes Gutachten Kenntnis vom\nInhalt der früheren Aussage des Zeugen Peg»\nerlangt hat und so zu dem Ergebnis gekommen ist, sie\nstimme im wesentlichen überein mit seiner Aussage bei\nder kommissarischen Vernehmung.\n\nIn dieser Form der Einführung des KGB-Protokolls\nin die Hauptverhandlung liegt keine Umgehung eines\ngesetzlichen Verwertungsverbots. Entgegen der Meinung\nder Revision hätte das Landgericht die rechtliche Möglichkeit gehabt, außer dem Protokoll über die kommissarische Vernehmung auch die polizeiliche Vernehmungsniederschrift zu verlesen, nachdem feststand, daß der\nin der Sowjetunion wohnhafte Zeuge wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Hauptverhandlung vernommen werden konnte. Denn die in § 251 Abs. 2 StPO\ngenannte Voraussetzung für eine Verlesung, daß der Zeuge\nin absehbarer Zeit \"gerichtlich\" nicht vernommen werden\nkann, bezieht sich auf eine Vernehmung vor dem erkennenden\nGericht (BGH NStZ 1985, 561, 562). Das Vorhandensein einer\nrichterlichen Vernehmungsniederschrift schloß eine solche\nVerlesung des polizeilichen Protokolls nicht aus (vgl.\n\nBGHSt 19, 354; 27, 139, 140). Einem Verwertungs-\n\nverbot, wie es etwa besteht, wenn ein Zeuge erst\n\nin der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (§ 252 StPO), unterlag die Vernehmungsniederschrift des KGB nicht.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten.\n\n2, Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.\n\nDie Revision hat ursprünglich die Ansicht vertreten, das Landgericht hätte den bereits nach § 27\nAbs. 2 Satz 2, § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zweimal\ngemilderten Strafrahmen nochmals mildern müssen, weil\nden Angeklagten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des\nMilitärstrafgesetzbuchs vom 10. Oktober 1940 (RGBl.\nI S. 1347) in Verbindung mit § 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1\nSatz 2, § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 1939\nüber eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände\nbei besonderem Einsatz (RGBl. I S. 2107) lediglich \"die\nStrafe des Teilnehmers\" treffe; in dieser Vorschrift\nliege ein eigenständiger Milderungsgrund.\n\nDiese - in der Verhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhaltene - Rechtsauffassung trifft nicht zu. § 47\nAbs. 1 Satz 2 MStGB hatte nicht die Funktion, die strafrechtliche Haftung des gehorchenden Untergebenen zu beschränken. Die Vorschrift bestimmte vielmehr, unter welchen\n\nZ—\n\n2\n\nVoraussetzungen Satz 1 aaO nicht galt, wonach der\nbefehlende Vorgesetzte allein verantwortlich war,\n\nwenn durch die Ausführung des Befehls ein Straf-\n\ngesetz verletzt wurde. In diesem Zusammenhang un-\n\nfaßte der Begriff des Teilnehmers, wie sich aus dem\ngesetzlichen Sprachgebrauch ergab, auch die Täterschaft.\nNach einhelliger Ansicht bestimmte die Vorschrift also,\ndaß der gehorchende Untergebene unter den angegebenen\nVoraussetzungen nach den allgemeinen Vorschriften zu\nbestrafen sei (vgl. jeweils zu § 47 MStGB: Dörken/\nScherer 4. Aufl. 1943 Anm. 3; Rittau 5. Aufl. 1944\n\nAnm. 1, 8; Schwinge 6. Aufl. 1944 Anm. III 2, IV;\nRomen/Rissom 3. Aufl. 1918 Anm. 1, 10; v. Koppmann/\nWeigel 3. Aufl. 1903 Anm. 16; Stoecker, Die Vorgeschichte\ndes § 47 MStGB, ZWehrR III S. 8 bis 14). So ist das Landgericht hier verfahren. Es hat den Angeklagten, da die\nVoraussetzungen der Täterschaft nach seiner Auffassung\nnicht festzustellen waren, als Gehilfen bestraft.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/1-str-152-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/1-str-152-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.947069+00:00"}}