{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-20_1_StR_251_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-20","aktenzeichen":"1 StR 251/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"78\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_StR_ 251/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Ferdiinend Me aus sm,\ngeboren an EEE 19.7 in zum,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2- 76\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 1986\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n19. Dezember 1985 hinsichtlich\na) der in den Fällen II.1 bis 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,\nb) der Gesamtfreiheitsstrafe\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil weist keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Dennoch kann es im Ausspruch über die in den Fällen II.1 bis 6 der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch keinen\nBestand haben.\n\nBei der Festsetzung der Einzelstrafen in den sechs\nBetrugsfällen (Fälle II.1 bis 6 der Urteilsgrlinde) ist\ndas Landgericht, zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend,\n\nvon dem nach § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten\nStrafrahmen ausgegangen. § 48 StGB wurde inzwischen\n\ndurch Artikel 1 Nr. 1 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986\n(BGB1 I 393) aufgehoben; dieses Gesetz ist gemäß seinem\nArtikel 10 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten. Die aufgehobene Vorschrift kann einer Verurteilung des Angeklagten\nnicht mehr zugrunde gelegt werden. Nach den Gründen des\nangefochtenen Urteils vermag der Senat bei keiner der\n\nvom Landgericht für die Betrugstaten ausgeworfenen Einzelstrafen einen Einfluß der erhöhten Mindeststrafdrohung\nvon sechs Monaten Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten\nauszuschließen.\n\nDie dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen\nsind von der Rechtsänderung nicht berührt. Sie können daher\nbestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nSchimansky Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-20/1-str-251-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-20/1-str-251-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.845537+00:00"}}