{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-20_1_StR_244_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-20","aktenzeichen":"1 StR 244/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 244/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. Wolfgang Heil zu: SCHERE»\nEB, geboren am GE 1939 in SE /Ponnern,\n\nwegen Totschlags\n\nZe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 16. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Hof\nzurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nAngeklagte bei seiner Ehefrau \"mindestens 30 bis 50\nSekunden die Atemwege mit einem Kissen versperrt ...,\nbis diese bewußtlos wurde, und anschließend für mindestens\nweitere 2 Minuten sie mit einem Kissen erstickt\" (UA S. 23).\nDas entspricht der Darstellung des Erstickungstodes durch\nden Sachverständigen und steht im Einklang mit dem gerichtsmedizinischen Schrifttum (vgl. Ponsold, Lehrbuch der\ngerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 314; Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Band I S, 213).\n\nMit dieser Feststellung zum objektiven Geschehensablauf ist über die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten\nnoch nichts ausgesagt. Insoweit ist das Schwurgericht der\nÜberzeugung, der Angeklagte habe seiner Frau das Kissen zunächst nur deshalb auf den Mund gedrückt, um sie - ohne\n\nTötungsvorsatz - am Weitersprechen zu hindern. Als er\ndieses Ziel jedoch erreicht gehabt habe und sie bewußtlos vor ihm gelegen sei, habe er sich zur Tötung entschlossen.\n\nDieser Wechsel im Motiv ist deshalb von besonderer\nBedeutung, weil das Schwurgericht zwischen beiden Handlungsabschnitten eine deutliche Zäsur sieht. Für den ersten Abschnitt (bis zur Bewußtlosigkeit des Opfers) billigt es den\nAngeklagten erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu,\nwährend es für die dann folgende Tötungshandlung von voller\nVerantwortlichkeit ausgeht und auch einen möglicherweise\nunter § 213, 1. Alt. StGB fallenden Erregungszustand des\nAngeklagten verneint.\n\nSeine Auffassung stützt das Landgericht auf die Einlassung des Angeklagten. Das Ziel, seine Frau am Weitersprechen zu hindern, habe er erreicht gehabt, als sie\nbewußtlos und regungslos vor ihm lag. \"Nach seiner eigenen\nEinlassung ist er im Augenblick der Stille wieder zu sich\ngekommen und hat erkannt, was geschehen war\" (UA S. 32);\n\"nach der eigenen Einlassung des Angeklagten\" sei er \"in\ndem Augenblick, als sie ruhig war, wieder zu sich gekommen\"\n(UA S. 30). Daraufhin, so das Schwurgericht, habe der Angeklagte seine Frau durch weiteres Verschließen der Atemwege\nvorsätzlich getötet.\n\nVon ausschlaggebender Bedeutung für die Überzeugung\ndes Schwurgerichts war somit die Auslegung der Einlassung\ndes Angeklagten dahin, er sei sogleich, nachdem seine Frau\n‘bewußtlos war, wieder zu klarem Verstande gekommen, und\nnicht etwa erst einige Zeit (mindestens zwei Minuten) später-\n\nZ\n\nDenn in diesem Fall wäre die Frau möglicherweise schon\ntot gewesen; für eine - Jetzt vorsätzliche - Tötung wäre\nkein Raum mehr gewesen.\n\nDie an anderer Stelle wiedergegebene Einlassung des\nAngeklagten legt jedoch eine andere Auslegung nahe; danit\nhätte sich das Landgericht befassen müssen.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin erklärt, er habe seine\nFrau \"mundtot\" machen wollen. Ab dem Zeitpunkt, da er das\nKissen auf ihr Gesicht gedrückt habe, habe er keinerlei\nErinnerung mehr. Er sei \"erst wieder zu sich gekommen,\nals er mit Elisabeth HB neben dem Bett gelegen sei\nund er erkannt habe, daß sie sich nicht mehr bewege und\nihre Pupillen reglos gewesen seien\"; \"als sie endlich\nruhig war, da war alles vorbei\" (UA S. 16, 17). Davon,\ndaß er anschließend weiterhin ihre Atemwege verschlossen\nhabe, hat der Angeklagte nichts gesagt.\n\nMit dieser Einlassung verträgt sich die Auslegung,\nder Angeklagte sei \"in dem Augenblick, als sie ruhig war\" -\naber noch lebte - wieder zu sich gekommen, nicht ohne\nweiteres; näher liegt eine Deutung dahin, der Angeklagte\nhabe mit seiner Einlassung zum Ausdruck bringen wollen,\nbei seinem \"Wiedererwachen\" sei \"alles vorbei\", d.h. der\nTod seiner Frau schon eingetreten gewesen.\n\nOb das Landgericht diese verschiedenen Sinngehalte\nerkannt hat, erscheint fraglich, 1äßt sich dem Urteil jedenfalls nicht entnehmen. Eine Befassung mit dieser Frage war\nJedoch - worauf die Revision zu Recht hinweist - unumgänglich;\ndenn selbst dann, wenn die Einlassung des Angeklagten, seine\nFrau im Zustand geistiger Abwesenheit angegriffen zu haben,\nals bloße (unwahre) Schutzbehauptung aufgefaßt würde, wäre\n\n-5_\n\nsie jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet, eine zu\nseinem Nachteil getroffene Feststellung, wie sie im\nangefochtenen Urteil getroffen wird, zu begründen.\n\nAnderes besagt auch die - vom Landgericht unterstützend herangezogene - Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ED nicht. Ihm gegenüber hat der\nAngeklagte bei gemeinsamem Hofgang erklärt, ihn habe die\nWut gepackt; im Verlauf der Auseinandersetzung habe er\nseiner Frau ein Kissen auf den Kopf gedrückt, bis er gemerkt habe, daß sie tot sei. Von einem (subjektiv) \"zweiaktigen\" Geschehen ist auch hier nicht die Rede.\n\nDaß das Landgericht sich nicht eingehender mit der\nAuslegung der Einlassung des Angeklagten befaßt, ist\nein sachlich-rechtlicher Mangel; daß das Urteil hiervon\nbeeinflußt sein kann, versteht sich nach dem oben Ausgeführten von selbst.\n\nAuf die sonst erhobenen Rügen kommt es nicht an.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nSchimansky Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-20/1-str-244-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-20/1-str-244-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.826527+00:00"}}