{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-20_1_StR_224_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-20","aktenzeichen":"1 StR 224/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Mittäter eines Diebstahls oder Raubes kann nur sein,\nwer die Sache durch die Tat s i ch zueignen will;\nTeilnahme mit dem Ziel, sich die Beute vom Haupttäter durch hehlerischen Erwerb zu verschaffen,\nreicht nicht aus.\n\nb) Zur Haftung des Anstifters zum Raub für den vom Täter\nvorsätzlich verursachten Tod des Opfers.","text_plain":"Nachschlagewerk: nein H\nVeröffentlichung: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 242, 249, 251\n\na) Mittäter eines Diebstahls oder Raubes kann nur sein,\nwer die Sache durch die Tat s i ch zueignen will;\nTeilnahme mit dem Ziel, sich die Beute vom Haupttäter durch hehlerischen Erwerb zu verschaffen,\nreicht nicht aus.\n\nb) Zur Haftung des Anstifters zum Raub für den vom Täter\nvorsätzlich verursachten Tod des Opfers.\n\nBGH, Urt. v. 20. Mai 1986 - 1 StR 224/86 - SchwG Heidelberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 224/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter zZ us zus Nu,\ngeboren am EEE 1940 in Hei\n\n- Sachbezeichnung: Hg u.a. -\n\nwegen Anstiftung zum Raub u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 20. Mai 1986, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt &\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Heidelberg vom\n21. November 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Raub in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung\nsowie wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten, auf die Verurteilung wegen Anstiftung zum Raub und zur Körperverletzung beschränkten\nRevision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub mit Todesfolge.\nDer Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel mit der\nMaßgabe, daß der Schuldspruch in eine Verurteilung wegen\ngemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung abzuändern und der Strafausspruch aufzuheben sei.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDer Verurteilung wegen Anstiftung zum Raub und zur\nKörperverletzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte war Mitglied des MGEEEE> : iii\n\nund wußte, daß ein Vereinskollege über eine Münzsammlung\nim Wert von etwa 20.000 DM verfügte. Er kannte die Lebensgewohnheiten dieses Sammlers und war auch schon ein- oder\nzweimal in dessen Wohnung gewesen. Anläßlich des Ankaufs\ngestohlener Sachen von dem rechtskräftig verurteilten\nMitangeklagten fragte er diesen, ob er ihm Münzen besorgen könne. Dabei beschrieb er ihm, wie er in Abwesenheit des Vereinskollegen ganz einfach in dessen Haus\nhineinkommen könne. Für die Lieferung der Münzsammlung\nstellte er ihm 8.000 bis 10.000 DM in Aussicht. Beide\nwaren sich darüber im klaren, daß man unter Beachtung\nder Lebensgewohnheiten des Opfers zwar die Tatzeit so\nplanen könne, daß dieses nicht zuhause sei, die Abwesenheit der Ehefrau dagegen unkalkulierbar sei. Bei\neinem Gespräch über die Frage, was der Mitangeklagte\nbeim Auftauchen der Ehefrau während der Tatausführung\ntun solle, erwiderte der Angeklagte zunächst, das\n\nmüsse der Mitangeklagte selbst wissen. Auf dessen\nweitere Frage, ob er die Frau fesseln oder umlegen\nsolle, entgegnete der Angeklagte, er solle sie halt\numlegen. Er wollte damit zum Ausdruck bringen, daß\n\ner auch mit einer \"erheblichen Gewalteinwirkung\"\ndurchaus einverstanden war (UA S. 19); eine Tötung\n\nder Frau billigte er dagegen nicht (UA S. 53 ff.).\n\nBei weiteren Gesprächen versorgte er den Mitangeklagten mit Informationen über die Räumlichkeiten im Hause\ndes Vereinskollegen, fertigte aus dem Gedächtnis eine\nSkizze der Wohnung und äußerte Interesse an weiteren\n\nin der Wohnung befindlichen Gegenständen. Beide fuhren\nan dem Haus vorbei und erörterten die Möglichkeiten\neines Eindringens; der Mitangeklagte entschloß sich,\n\ndie Haustür mit einem Dietrich zu öffnen. Der Angeklagte\n\n%\n\nsuchte unter einem Vorwand den Vereinskollegen schließlich selbst in dessen Wohnung auf, um festzustellen, ob\nsich die Münzsammlung noch im Haus befand, ließ sich\nauch die anderen ihn interessierenden Gegenstände zeigen\nund versuchte vergeblich, ihn durch eine Einladung zum\nBesuch einer Minzauktion für die vorgesehene Tatzeit\n\nals möglichen Störfaktor mit Sicherheit auszuschalten.\nAls dies mißlang, vergewisserte er sich durch die Ankündigung eines weiteren Besuchs über den Zeitpunkt, an\ndem das in Aussicht genommene Tatopfer abends von dem\nregelmäßig besuchten \"Rentnertreff\" zurückzukehren pflegte.\n\nDie Tatzeit wurde im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten auf den 12. Dezember 1984 festgelegt. Am Nachmittag dieses Tages fuhr der Angeklagte bei dem Mitangeklagten vorbei und mahnte ihn unter Hinweis auf die\nbevorstehende Rückkehr des Wohnungsinhabers zur Eile.\nNach einem telefonischen Kontrollanruf drang dann der\nMitangeklagte in das Haus ein. Beim Zusammenpacken der\nbereitgelegten Beute wurde er von der aus dem Garten\nzurückkehrenden 62jährigen Ehefrau des Wohnungsinhabers\nüberrascht. Er stieß die Frau auf ein Sofa in der Küche\nund befahl ihr, dort sitzen zu bleiben. Während er im\nHaus nach weiteren Gegenständen suchte, vergewisserte\ner sich zwischendurch, ob die Frau nichts unternehnme.\nAls er bemerkte, daß sie das Telefon benutzen wollte,\nfügte er ihr mit zwei starken Faustschlägen gegen den\nKopf schwere Verletzungen zu, um sie an weiteren Aktivitäten zu hindern und ungestört weiter nach Diebesgut\nsuchen zu können. Die Frau versuchte in seiner Abwesenheit trotz ihrer Verletzungen, das Küchenfenster zu\nöffnen. Dies hörte der Mitangeklagte, kehrte zurück\nund versuchte, ihr mit dem Kabel eines Kassettenrecorders\n\ndie Hände zu fesseln. Wegen ihrer heftigen Gegenwehr\n\nmißlang das. Daraufhin legte er das Kabel um den Hals\n\ndes Opfers und zog, da er inzwischen in einen Zustand\nerheblicher Erregung geraten war, mit bedingtem Tötungsvorsatz die dabei hergestellte Schlinge zu, bis das Opfer\nbewußtlos war. Danach ließ er es, ohne die Schlinge zu\nlockern, liegen und setzte seine Suche nach weiterem\nDiebesgut - erfolglos - fort. Schließlich verließ er |\nmit seiner Beute im Wert von über 10.000 DM das Haus. |\nDas Opfer verstarb, weil das Kabel nach dem Würgevor-\n\ngang nicht wieder gelockert worden war.\n\nAls der Angeklagte durch den Mitangeklagten über\ndie Geschehnisse unterrichtet wurde, lehnte er die\nAbnahme der Beute ab, stellte jedoch in Aussicht, sie\nmöglicherweise einige Wochen später zu übernehmen. Auch\nbei späteren Gesprächen war er zur Entgegennahme des\nDiebesgutes nicht bereit, versprach andererseits die\nZahlung von einigen tausend DM, um dem Mitangeklagten\nein Untertauchen zu ermöglichen.\n\nII.\n\nDaß das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen\nAnstiftung zum Raub und zur Körperverletzung verurteilt\nhat, ist nicht zu beanstanden.\n\n4. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht von einer\nVerurteilung wegen - gemeinschaftlichen - Raubes abgesehen. Der Angeklagte ist zwar weit über die bloße Anstiftung hinausgegangen, indem er sich nachhaltig an\nder Planung des Einbruchs beteiligte. Es kann auch nicht\n\n7%\n\nübersehen werden, daß er ein erhebliches eigenes\nInteresse an der Tat hatte. Das allein macht ihn je-\n\ndoch nicht zum Mittäter.\n\nBei Taten, die - wie Diebstahl und Raub - eine\nbestimmte Absicht voraussetzen, ist das Vorhandensein\ndieser Absicht Voraussetzung für die Täterschaft (BGH\nNJW 1985, 812 m.w.N.; BGH, Urt. vom 29. November 1984\n- 4 StR 686/84 - bei Holtz MDR 1985, 284; BGH StV 1986,\n61; Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 20; Samson in\nSK - Stand Sept. 1985 - § 25 Rdn. 52; Dreher/Tröndle,\nStGB 42. Aufl. § 25 Rdn. 8 und § 242 Rdn. 23). Mittäter\nbeim Diebstahl oder Raub kann nur sein, wer die Sache\ns ich zueignen will. Dabei genügt es zwar, daß der\nwirtschaftliche Wert der gemeinsam erlangten Beute\nauch ihm zufließen soll (vgl. BGHSt 17, 87, 92 f.;\nferner BGH NJW 1985, 812 m.w.N.); die Vereinbarung,\nnach der Tat die Beute ankaufen oder sonst bei ihrer\nVerwertung mitwirken zu wollen, reicht dagegen nicht\naus (BGHSt 7, 134, 141; 8, 390, 392). Der Hehler\nunterscheidet sich vom Mittäter beim Diebstahl dadurch, daß er nicht unmittelbar am wirtschaftlichen\nErfolg der Tat -— etwa durch Begründung eines \"Anrechts\" auf die Beute - teilhat, sein Interesse vielmehr dahin geht, sich diesen Erfolg durch eine freiwillige Verfügung des Täters zu verschaffen (BGHSt 7,\n134, 141; vgl. auch BGHSt 13, 403, 405 f.; Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 259 Rdn. 57). Nach\nden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem Mitangeklagten die Zahlung von 8.000 bis 10.000 DM bei\n\n\"Lieferung\" der Münzen in Aussicht gestellt (UA S. 15/16),\n\ner hat nach dem Mord die Übernahme der Beute abgelehnt\nund eine spätere Abnahme offen gelassen. Ohne Rechts-\n\nfehler durfte das Landgericht danach davon ausgehen,\n\ndaß dem Angeklagten bei der Teilnahme am Raub die Zueignungsabsicht fehlte, daß er vielmehr den Mitange-\n\nklagten lediglich angestiftet und unterstützt hatte,\n\num sich die Gelegenheit zum hehlerischen Erwerb zu\n\nverschaffen.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft\nist auch die Ablehnung einer Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub mit Todesfolge rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat seine\nAuffassung damit begründet, daß die Handlung, die den\nTod des Opfers herbeiführte, vom Vorsatz des Angeklagten nicht umfaßt gewesen sei (UA S. 63). Mit derselben Erwägung hat es sich auch an einer Verurteilung\nwegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge\ngehindert gesehen. Die Angriffe gegen diese Betrachtungsweise des Tatgerichts erschöpfen sich im Grunde\nin einer abweichenden Wertung der Feststellungen zur\nsubjektiven Tatseite.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwar die strafrechtliche Haftung des Anstifters\nfür den von ihm weder gewollten noch gebilligten Erfolg\nbei erfolgsqualifizierten Delikten nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angestiftete den Erfolg vorsätzlich\nherbeigeführt hat (BGHSt 2, 223, 226; 19, 339, 341).\n\nEr haftet andererseits nur für die Folgen derjenigen\nHandlungen des Angestifteten, die er in seine Vorstellungen einbezogen hatte. Die von dem Angestifteten dem\nOpfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen\ndürfen also - wenn eine Verurteilung nach § 251 oder\n§ 226 StGB in Betracht kommen soll - nicht von anderer\n\nG\n\nArt und Beschaffenheit sein, als der Anstifter wollte\nund es sich vorstellte (BGHSt 2, 223, 226). Die Neufassung des § 251 StGB durch das Einführungsgesetz zum\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974, nach der nicht mehr\nauf eine Gewaltanwendung als Ursache für den Tod des\nOpfers abgestellt wird, hat an diesen für alle erfolgsquälifizierten Delikte geltenden Grundsätzen nichts geändert. Das verkennt auch die Revision nicht. Sie beruft\nsich darauf, daß Abweichungen, bei denen die verabredete\nTatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Anstifters für die Tatfolgen nicht\nentfallen lassen (BGH NJW 1973, 377). Das hat das Landgericht, wie sein ausdrücklicher Hinweis auf die zitierte\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes erkennen läßt, jedoch nicht übersehen. Nach seiner Auffassung hat sich\nnicht feststellen lassen, daß der Angeklagte \"in seinen\nVorsatz auch körperverletzende Handlungen ... aufgenommen hatte, durch die (das Tatopfer) in die Gefahr\n\ndes Todes oder einer schweren Körperverletzung gebracht\nwürde\" (UA S. 62). Diese im Rahmen der Erörterungen zu\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB angestellte Überlegung des Tatgerichts spricht gegen die Annahme, die besonders heftigen Faustschläge auf den Kopf des Opfers, die die Revision als der Tötungshandlung gleichwertig ansieht, seien\nnoch vom -— zumindest bedingten - Vorsatz des Angeklagten\numfaßt gewesen. Damit entfällt bereits die tatsächliche\nGrundlage für die - nach Auffassung des Senats im Ergebnis zu verneinende — Frage nach der Vergleichbarkeit\ndieser Faustschläge mit dem gezielten Strangulieren im\nZustand erheblicher Erregung.\n\n- 10 -\n\nIII.\n\nDie umfassende Überprüfung der Verurteilung wegen\ndieser Tat auf die insoweit allgemein erhobene Sachrüge der Staatsanwaltschaft hat auch sonst keine Rechtsfehler zugunsten oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsaner Foth\n\nSchimansky Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-20/1-str-224-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-20/1-str-224-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.803517+00:00"}}