{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-13_1_StR_215_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-13","aktenzeichen":"1 StR 215/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 215/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Johann F\n\naus\n\n» geboren am 1957 in N / 0\n\nwegen Untreue u.a,\n\n’\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nMaul,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EBD aus ED )\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf von\n16. Dezember 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine Jugendkammer des\n\nLandgerichts Passau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts Deggendorf hatte\nden Angeklagten durch Urteil vom 23. Januar 1985 wegen\nDiebstahls in vier Fällen und wegen Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieses\nUrteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten -\nunter Verwerfung der Revision im übrigen - durch Beschluß\nvom 19. September 1985 (1 StR 254/85) aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist und im\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Nach Zurückverweisung hat das Landgericht Deggendorf den Angeklagten nunmehr der Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung\nund Diebstahl für schuldig erkannt und ihn deswegen und\n(ohne dies allerdings - wie es hätte geschehen müssen -\nin der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen) wegen der\nim Urteil vom 23. Januar 1985 rechtskräftig abgeurteilten\nTaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit\nder Sachrüge Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen\nbedarf es nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nim Jahre 1981 als angestellter Verkäufer aufgrund einer\nErmächtigung des Geschäftsführers seiner Arbeitgeberfirma\ndem mit ihm befreundeten Zeugen L@D varen im Wert von\n40.000,- DM \"auf Kredit\" ausgehändigt und die Belege\nhierüber für die Rechnungserstellung zunächst pflichtgemäß in einem Ordner aufbewahrt. Auf Drängen seines\nFreundes LP, der ihm als Gegenleistung einen Betrag\nvon 27.000,- DM bot, händigte der Angeklagte im Herbst\n1981 die Belege an LP aus, damit die Arbeitgeberfirma\ndes Angeklagten keine ordnungsgemäße Rechnung an 7]\nerstellen konnte. Wie der Angeklagte wußte, war L@B\nzahlungsunfähig, er hat 1983 Konkurs angemeldet. Die\nArbeitgeberfirma des Angeklagten \"konnte, wie es vom\nAngeklagten und L@@® angestrebt war, keine ordnungsgemäßen Rechnungen erstellen. Sie mußte sich zur Erfüllung\nihres nicht mehr spezifizierbaren Anspruches mit der\nAbtretung einer Forderung von LP an den Angeklagten\nin Höhe von 20.000,- DM begnügen\" (UA S. 11).\n\n2. Auch diese Feststellungen tragen nicht den\nSchuldspruch wegen Untreue. Wiederum sieht das Landgericht ohne nähere Erörterung den Nachteil im Sinne\ndes Untreuetatbestandes schon darin, daß der Arbeitgeber des Angeklagten infolge der Herausgabe der Belege\nan den Schuldner nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine\nspezifizierte Rechnung zu erstellen. Wie der Senat in\nseinem Beschluß vom 19. September 1985 dargelegt hat,\nkommt es hier entscheidend darauf an, ob und inwieweit\ndie Forderung, auf die sich die herausgegebenen Belege\nbezogen, infolge der finanziellen Schwierigkeiten des\nSchuldners wirtschaftlich bereits wertlos war, ob also\nein meßbarer Nachteil im Sinne des § 266 StGB durch die\n\n%\n\nHerausgabe der Belege eingetreten ist. Zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners stellt das Landgericht lediglich fest, der Schuldner sei zur Tatzeit -\nHerbst 1981 - \"überschuldet und zahlungsunfähig\" gewesen.\nDas deutet darauf hin, daß die Forderung wirtschaftlich\nvöllig wertlos war und daher ein Nachteil nicht einge-\n\ntreten ist,\n\nAndererseits hat der Schuldner erst \"1983 Konkurs\nangemeldet\", auch verfügte er offenbar zu einem nicht\nnäher festgestellten Zeitpunkt zwischen Herbst 1981 und\nder Konkursanmeldung über eine wenigstens teilweise\nrealisierbare Forderung gegen den Angeklagten in Höhe\nvon 20.000,- DM. Hiernach könnte die Forderung, auf die\nsich die herausgegebenen Belege bezogen, noch teilweise\ndurchsetzbar gewesen sein. Hiervon scheint das Landgericht\nausgegangen zu sein, ohne indes mitzuteilen, ob die Forderung\nLED gegen den Angeklagten damals schon bestand. Auch aus\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich ferner\nnicht entnehmen, in welchem Umfang die Forderung nach\nAnsicht des Landgerichts teilweise noch werthaltig war.\nDie im Rahmen der Strafzumessung ohne weitere Erläuterung\nverwendete Formulierung, der Angeklagte habe seinem Arbeitgeber \"erheblichen Nachteil zugefügt\", läßt den der Verurteilung zugrunde gelegten Schuldumfang nicht erkennen.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue hat daher keinen\nBestand. Zwar ist gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls\nund Urkundenunterdrückung nichts zu erinnern. Da diese\nVergehen jedoch tateinheitlich mit der rechtsfehlerhaft\nbejahten Untreue begangen worden sind, mußte das Urteil\nauch insoweit aufgehoben werden.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/1-str-215-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/1-str-215-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.533195+00:00"}}