{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-13_1_StR_206_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-13","aktenzeichen":"1 StR 206/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 206/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Winfried ze zu: su\ngeboren am EEE 1941 in Deuu,\n\nwegen Diebstahls\n\n2 - | 73\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 24. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge, das Landgericht habe es entgegen\n§ 52 Abs. 3 StPO unterlassen, die Zeugin rg über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, greift durch.\nDie Notwendigkeit dieser Belehrung ergab sich daraus,\ndaß die Staatsanwaltschaft zunächst ein gemeinsames\nErmittlungsverfahren wegen der hier abgeurteilten Tat\ngegen den Angeklagten und den Ehemann der Zeugin eingeleitet hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge in einem Strafverfahren, das\nsich gegen mehrere Beschuldigte richtet, auch dann zur\nVerweigerung des Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigten\nberechtigt, wenn er nur zu einem von ihnen in einen Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem\n\ner aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft.\nDabei genügt es, daß wegen derselben Tat zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsames Ermittlungsverfahren\ngegen die mehreren Beschuldigten anhängig war; es ist\ndaher auch unerheblich, daß das Verfahren gegen den\nEhemann der Zeugin EB später abgetrennt wurde\nund er inzwischen rechtskräftig verurteilt ist (vgl.\nBGHSt 7, 194; BGH bei Holtz MDR 1979, 280, 281; BGH\n\nNStZ 1982, 389).\n\nEin Beruhen des Urteils auf der unterlassenen Belehrung der Zeugin kann nicht ausgeschlossen werden. Sichere\nAnhaltspunkte dafür, daß sie auch bei Belehrung über ihr\n\n73\n\nZeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte, fehlen; das\nLandgericht hat der Aussage der Zeugin bei der Urteilsfindung auch erhebliches Gewicht beigemessen (UA\n\nS. 23, 24).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth RiBGH Dr. Granderath ist in\nUrlaub und an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/1-str-206-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/1-str-206-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.515448+00:00"}}