{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-13_1_StR_199_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-13","aktenzeichen":"1 StR 199/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"72\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_199/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdmund Ki aus De, zevoren an EEE 1960\nin FB,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1986\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil\nvom 3. Oktober 1985 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es\neine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nbei der Begehung der beiden ihm angelasteten Taten verneint,\nhalten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Im Falle II 1 hat das Landgericht aufgrund der\nAngaben des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von\n2,9 bis 3,3 %o angenommen, im Einvernehmen mit dem gehörten Sachverständigen aber eine erhebliche Verminderung der\nEinsichts- oder Steuerungsfähigkeit verneint, weil das\nVerhalten des Angeklagten am Tatabend unauffällig war,\n\nder Angeklagte in der Lage war, den Vorfall zu schildern,\ner nach der Tat mit dem Opfer darüber diskutierte, ob es\neine versuchte oder vollendete Vergewaltigung war und er\nschließlich unbeanstandet nach Hause fahren konnte. Das\nvermag die Nichtanwendung des § 21 StGB jedoch nicht hinreichend zu begründen.\n\nIn Fällen rauschbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erfaßt der Täter vielfach zwar noch die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Handelns, verfügt jedoch nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen.\nGerade alkoholgewohnte Täter können sich meist im Rausch\nnoch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen schon erheblich beeinträchtigt ist. Ein solches Verhalten kann daher nicht ohne\nweiteres als Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit angesehen werden (BGH NStzZ\n1984, 408, 409 und 506; BGH, Urteil vom 16. März 1982 -\n\n1 StR 35/82; ständige Rechtsprechung); das muß besonders\ngelten, wenn der Täter bisher nicht vorbestraft ist und\nsozial angepaßt gelebt hat, so daß es eher naheliegt, daß\neine Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens seine Straftat-mit-ausgelöst hat. Zudem fällt hier jedoch ins Gewicht\ndie Höhe der mit maximal 3,3 %o festgestellten Blutalkoholkonzentration; daß das Landgericht bei dieser Blutalkoholkonzentration dennoch die Voraussetzungen des § 21 StGB\nverneint, läßt befürchten, daß es die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit\nunterbewertet hat. Es ist nämlich ein wissenschaftlich\ngesicherter Erfahrungssatz, daß der Blutalkoholgehalt maßgebliche Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten\nEinschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt. In der Regel liegt eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration schon\n\n-u- K\n\nvon 2,5 %0 sehr nahe (BGH StV 1982, 14, 15; NStZ 1984,\n506). Ein Ausschluß der Schuldfähigkeit erscheint hier\ndagegen nach den gesamten Umständen des Falles ausge-\n\nschlossen.\n\nAndererseits wird sich das Landgericht in der neuen\nHauptverhandlung kritischer als bisher mit den Angaben\ndes Angeklagten über die von ihm getrunkene Alkoholmenge,\naufgrund derer allein die Blutalkoholkonzentration festgestellt ist, auseinandersetzen müssen. Sein im Urteil näher\ngeschildertes, insgesamt unauffälliges Verhalten könnte -\nunbeschadet der vorhergehenden Ausführungen - zu Zweifeln\ndaran Anlaß geben, ob der Angeklagte tatsächlich so viel\ngetrunken hat, wie er behauptet.\n\nb) Im Falle II 2 hat das Landgericht eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 bis 1,84 %0 festgestellt, so daß\ndas Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit eher\nfern liegt; doch kann der Senat nicht ausschließen, daß das\nLandgericht auch hier bei Anwendung der richtigen Beurteilungskriterien zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth RiBGH Dr. Granderath\nbefindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterzeichnen.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/1-str-199-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/1-str-199-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.497843+00:00"}}