{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-13_1_StR_180_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-13","aktenzeichen":"1 StR 180/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 4\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 180/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenflechter Manfred F HE aus Seiie/\nAG, geboren an EEE 196. ir Schummmmmmmmine,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MR bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nHA\n\n-3- AH\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 19. November 1985 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten durch das Rechtsmittel\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich\ndie Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung des bedingten\nTötungsvorsatzes. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte einem Freund, der ihn durch Sticheleien\ngereizt hatte, einen Messerstich in den Unterbauch, der\nmindestens 5 cm in die Bauchhöhle eindrang und Bauchschlagader und Blase nur knapp verfehlte (UA S. 10). Bei einem\nsolchen äußerst gefährlichen Messerstich liegt es zwar nahe,\ndaß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer\nkönne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl an der\nVerfolgung seines unmittelbaren Ziels (hier: dem Opfer einen\n\"Denkzettel\" zu verabreichen) festhält, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Doch versteht sich das nicht\n\nvon selbst; das zeigt schon die Unterscheidung des\nGesetzes zwischen - bedingt - vorsätzlicher Tötung\n\nund vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer \"das\nLeben gefährdenden Behandlung\" (§ 223 a StGB). Es ist\ndurchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die\nsein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung\nmachen, ohne doch - infolge welcher Gegebenheiten der\nkonkreten Situation auch immer - sich dessen bewußt zu\nwerden, daß sein Tun zum Tode des Opfers führen kann\n(BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 -\n\n1 StR 200/85; ständige Rechtsprechung).\n\nDas Landgericht ist von dieser Rechtsprechung ausgegangen und hat insbesondere nicht übersehen, daß hier bedingter Tötungsvorsatz wegen der Art der Verletzungshandlung nahe lag. Wenn es aber im konkreten Fall dennoch\nzu dem Schluß kommt, es sei nicht von der Hand zu weisen,\ndaß dem Angeklagten angesichts seiner alkoholischen Enthemmung, seiner Verärgerung und des spontan gefaßten und\nsofort ausgeführten Tatentschlusses die Gefährlichkeit des\nStiches im Augenblick der Tatausführung noch gar nicht bewußt gewesen sei, können dagegen rechtliche Einwände nicht\nerhoben werden, zumal die Jugendkammer zutreffend darauf\nhinweist, daß der Angeklagte keinen einsichtigen Grund hatte,\nden Tod des Freundes wegen dessen geringfügiger Sticheleien\nin Kauf zu nehmen (UA S. 16). Wenn die Staatsanwaltschaft\ndemgegenüber geltend macht, bei der - vom Landgericht als\nunglaubhaft angesehenen - Einlassung des Angeklagten, er\nerinnere sich an die Tat nicht, habe aber weder töten noch\nverletzen wollen, sei die subjektive Tatseite allein aus\ndem äußeren Tatgeschehen zu folgern, dieses lasse aber nur\nden Schluß auf einen Tötungsvorsatz zu, geht das fehl.\n\n-5- A\n\nAuch wenn das Landgericht dem Angeklagten seine Einlassung nicht abgenommen hat, war es gehalten, bei\nder Beurteilung der inneren Tatseite nicht nur das\näußere Tatgeschehen, sondern auch den psychischen\nZustand und die Motivlage des Angeklagten festzustellen und in seine Erwägungen einzubeziehen.\n\n2. Auch im übrigen deckt die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler auf.\n\nSchauenburg Ulsamer\nFoth Granderath\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/1-str-180-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/1-str-180-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.480813+00:00"}}