{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-06_1_StR_226_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-06","aktenzeichen":"1 StR 226/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 226/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Werner F gm aus ED.\ngeboren am ED 1956 in BEER, Kreis Ti,\n\nwegen schweren Raubes\n\nv\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit angeordnet wurde, die Strafe\nvor der Maßregel zu vollziehen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nBei der Prüfung, ob die Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB\nvor der Maßregel zu vollziehen sei, ging das Landgericht\n- mit dem Sachverständigen - ersichtlich davon aus, nur\ndann, wenn es diese Frage bejahe, schaffe es die Möglichkeit, den Angeklagten aus der Entziehungsbehandlung und\nnicht aus dem Strafvollzug in die Freiheit zu entlassen.\n\nDiese Auffassung war nach dem damaligen Verfahrensstand\n(der zu 4 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte befand sich zur Zeit des Urteils etwa 9 1/2 Monate in Untersuchungshaft) und der damaligen Gesetzeslage\nnicht zu beanstanden.\n\nJedoch ist durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz\nvom 13. April 1986 (BGBl I 393) § 67 Abs. 2 StGB neu gefaßt\nworden. Die Änderung ist am 1. Mai 1986 in Kraft getreten\nund gilt gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO auch für das\nanhängige Verfahren; das zwingt zur Aufhebung in diesem\nPunkt.\n\nBei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer — auch\nunabhängig von der Änderung des § 67 Abs. 2 StGB - zu prüfen haben, ob der Angeklagte bis dahin soviel Untersuchungshaft verbüßt hat, daß ihre Dauer und die voraussichtliche\nDauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zusammen\nmindestens die Hälfte der Strafe ausmachen; in diesem Fall\nwäre die gebotene Entlassung aus der Entziehungsbehandlung\nin die Freiheit auch ohne Vorwegvollzug der Strafe möglich\n(8 67 Abs. 5 S. 1 n.F. StGB; vgl. BGH, Beschl. v.\n\n10. April 1986 - 1 StR 17/86).\n\nv\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/1-str-226-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/1-str-226-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.148331+00:00"}}