{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-06_1_StR_194_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-06","aktenzeichen":"1 StR 194/86","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6/7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe 1 gu zus PER, geboren am\nGENE 552 in rem,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n-2- ci\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 10. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte stieß seinem Nebenbuhler in Tötungsabsicht ein Messer in den Leib und verletzte ihn schwer,\nglaubte aber (weil das Opfer im Augenblick des Zustoßens\nsich unvermutet erhoben hatte), er habe ihn nicht getroffen.\nDeshalb lief er dem Flüchtenden mit gezücktem Messer stichbereit hinterher, gab aber, als seine Frau ihn zum Bleiben\naufforderte, die Verfolgung auf. Der Nebenbuhler wurde durch\nsofortige notärztliche \":r sorgung gerettet.\n\nBei dieser Sachlage war es unumgänglich, die Frage\nstrafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch (mit der\nFolge der Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts) zu prüfen. Der Versuch war nicht beendet, so daß\ndie bloße Aufgabe weiterer Tatausführung zur Strafbefreiung\nführen konnte, vorausgesetzt, die Aufgabe erfolgte freiwillig.\n\nHierfür spricht die Umkehr auf Grund Zurufs der Ehefrau,\ndagegen freilich die - hiermit im Widerspruch stehende,\nan anderer Stelle sich findende - Feststellung, zur Vollendung der Tat sei es nur deshalb nicht gekommen, weil\ndas Opfer flüchten konnte (UA S. 21).\n\nWelche Erwägung richtig ist, kann der Senat umso\nweniger beurteilen, als das Schwurgericht die Möglichkeit\nstrafbefreienden Rücktritts offenbar gar nicht gesehen -\njedenfalls nicht erörtert - und deshalb diese Feststellungen\nmöglicherweise nur unter ganz anderem Blickwinkel getroffen\nhat. Daher bedarf die Sache neuer Verhandlung.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/1-str-194-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/1-str-194-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.130985+00:00"}}