{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-05-02_1_StR_227_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-05-02","aktenzeichen":"1 StR 227/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"08\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 227/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFlorian ‘> eus NED, geboren am EB 1944\nin MB,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2- 68\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach-Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1986 gemäß\n\n§ 349 Abs, 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 21. November 1985 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht ist - nach dem zur Zeit der Urteilsverkündung geltenden Recht zutreffend - davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte hinsichtlich aller Taten in rückfallbegründender Weise vorbestraft ist, so daß gemäß § 48 StGB\ndie Mindeststrafe in jedem Einzelfalle sechs Monate betrage.\nInzwischen ist jedoch § 48 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 13. April 1986 - BGBl I 393) mit Wirkung\nvom 1. Mai 1986 ersatzlos aufgehoben worden. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Das Landgericht\nhat in acht Fällen Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten,\n\nin drei Fällen Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten\n\nund in drei Fällen Einzelstrafen von jeweils acht Monaten\nverhängt. Es kann bei diesen Strafen, mit denen die damals\ngeltende Mindeststrafe oder knapp darüberliegende Strafen\nverhängt wurden, nicht ausgeschlossen werden, daß sie, auch\nwenn die Vorstrafen des Angeklagten als allgemeiner Strafzumessungsgrund weiter zu berücksichtigen bleiben, milder\nausgefallen wären, wenn das Landgericht nichtan § 48 aF Stc\ngebunden gewesen wäre; auch die übrigen Strafen können berührt sein. Der Strafausspruch war daher insgesamt aufzuheb\n\n2, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Auf die\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. April 1986\nwird verwiesen,\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-02/1-str-227-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-02/1-str-227-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.990116+00:00"}}