{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-29_1_StR_105_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-29","aktenzeichen":"1 StR 105/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 07\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_ 105/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann KelB> zus TO, zeboren am\nGE :55: in ce,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\n-2- BF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nKutzer,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent um\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth von\n29. Oktober 1985 wird verworfen.\n\nJedoch wird Ziff. I. a der Urteilsformel\nwie folgt ergänzt und neu gefaßt: \"der\nAngeklagte Hermann KB der Anstiftung\nzum Diebstahl in acht Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen, der\nHehlerei in zwei Fällen und der Anstiftung\nzur Urkundenfälschung\".\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nnn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hermann Kg\nwegen Anstiftung zum Diebstahl in acht Fällen, Hehlerei\nin acht Fällen und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt,\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen bat der Zeuge Kö den\nAngeklagten Hermann Kg im Zeitraum von Ende 1981 bis\nAnfang Oktober 1983 in insgesamt sieben Fällen, ihm zu\nunfallbeschädigten Pkws genau passende fahrbereite Fahrzeuge - in sechs Fällen der Marke BMW, in einem Falle\nDaimler Benz - zu beschaffen. Der Angeklagte gab diese\n\nBestellung jeweils an - von ihm nicht preisgegebene -\nBekannte weiter. Diese machten in sechs Fällen die\ngewünschten Pkw ausfindig und stahlen sie; in einem\nFall ermittelte der Angeklagte selbst aufgrund einer\nGebrauchtwagenannonce den gewünschten Pkw und teilte\nseinen Bekannten dessen Standort mit, worauf diese den\nPkw entwendeten. Über die erfolgreiche Entwendung unterrichteten die unbekannt gebliebenen Diebe jeweils den\nAngeklagten, dieser verständigte entsprechend den\nZeugen KUEEB und teilte ihm den von den Dieben genannten Übergabeort und die Übergabemodalitäten mit.\nFür jedes der entwendeten und an ihn gelieferten Fahrzeuge zahlte Kö DM 5.000,- an die Diebe, von denen\nder Angeklagte jeweils DM 500,- für seine Vermittlerdienste erhielt. Bei der zweiten Bestellung eines zu\nstehlenden Pkw durch Kö war sich der Angeklagte\ndarüber im klaren, daß dieser bei ihm je nach Bedarf\nweitere zu stehlende Pkw bestellen werde und er für jeden\nerfolgreich weitergeleiteten Auftrag DM 500,- von den\nDieben erhalten werde; der damals arbeitslose Angeklagte\nerhoffte sich so eine nicht unbedeutende und fortlaufende\nEinnahmequelle,\n\nIn einem weiteren Falle (Fall II 8 der Urteilsgründe\nerwarb der Angeklagte im April 1983 zunächst für sich\nselbst einen unfallbeschädigten Pkw der Marke BMW samt\nPapieren und vereinbarte mit dem Zeugen KB, daß diese!\neinen noch zu stehlenden und zum Unfallwagen passenden\nPkw entsprechend \"unfrisiert\". Sodann ließ der Angeklagte\nseine Bekannten für ihn einen passenden Pkw stehlen, zahl\nden Dieben hierfür DM 4.500,- und verdrachte den gestohlel\nPkw zu Kö@B. Dieser schlug in den entwendeten Pkw die\nFahrgestellnummer des Unfallwagens ein und veränderte aucl\ndie Motornummer des gestohlenen Fahrzeugs, in dem er die\n\n.5- Za\n\nOriginalmotornumnmer beseitigte und die Motornummer\ndes Unfallwagens neu einschlug; außerdem schliff er\naus dem gestohlenen Fahrzeug die Rohbaunumnmer und\n\ndie Getriebenummer aus. Hierfür zahlte der Angeklagte\ndem Zeugen Kö DM 1.000,-. . Den mit den Papieren\ndes Unfallfahrzeugs auf sich zugelassenen gestohlenen\nPkw benutzte der Angeklagte einige Zeit selbst.\n\n2. Diese Feststellungen tragen - was auch die\nRevision nicht beanstandet - in sämtlichen acht Fällen\nden Schuldspruch wegen Anstiftung zum Diebstahl. Mit\nRecht hat das Landgericht auch Hehlerei bejaht. Anstifter\nund Gehilfen der Vortat, die im Anschluß an die Vortat\nHehlereihandlungen begehen, sind nicht nur der Anstiftung\noder Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig,\nund zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahnehandlung auf die Beute abzielen (BGHSt 7, 134, 142; 8, 390,\n392; 13, 403, 4O5; 22, 206, 207; BGH, Urteil vom 9, August\n1977 - 1 StR 163/77 -; BGHSt 33, 44, 47). In den Fällen\nII 2 bis 7 der Urteilsgründe hat die Strafkammer zutreffend\ngewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 Abs. 1 StGB) angenommen\n(UA S. 31), aber im Urteilsspruch - worauf die Revision\nmit Recht hinweist - den Schuldspruch nicht entsprechend\nzum Ausdruck gebracht. Bei § 260 StGB handelt es sich um\neine gegenüber der Hehlerei (§ 259 StGB) qualifizierte\nStrafvorschrift, deren Vorliegen - im Gegensatz zu bloßen\nStrafzumessungsregeln - in der Urteilsformel kenntlich\ngemacht werden muß (vgl. BGH NStZ 1982, 29, 30; Granderath\nMDR 1984, 988). Dies hat der Senat nachgeholt. Daß das\nLandgericht nicht auch im Fall II. 8. der Urteilsgründe\ngewerbsmäßige Hehlerei bejaht hat, beschwert den Angeklagten nicht,\n\n3. Revision und Generalbundesanwalt beanstanden\nzu Unrecht die Annahme von Tatmehrheit durch den Tat-\n\nrichter.\n\nAnstiftung zum Diebstahl und Hehlerei stehen in\nder Regel auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn\nsich die Anstiftung auf die später gehehlte Beute bezog\n(BGHSt 22, 206). Dies gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch dann, wenn der Täter die Vornahme\nder Hehlereihandlung schon bei der Anstiftung zum Diebstahl zugesagt hat. Annahme von Tateinheit setzt voraus,\ndaß Anstiftungs- und Hehlereihandlung wenigstens teilweis\nzusammentreffen. Daran fehlt es hier. Da jeweils zwischen\nder Bestellung eines zu stehlenden Pkws, der Beendigung d\nDiebstahls sowie dem Beginn der Hehlertätigkeit eine gera\nZeit lag und sich die Handlungen an verschiedenen Orten\nabspielten, bestand auch kein enger räumlich-zeitlicher\nZusammenhang, der die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit nur einer Tat im Rechtssinne rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 22, 206, 209).\n\nOffen bleiben kann, ob sich Erörterungen im nichttragenden Teil einer Entscheidung des zweiten Strafsenats\n(BGHSt 33, 44, 47) im Sinne der vom Generalbundesanwalt\nvorgetragenen Rechtsansicht deuten lassen.\n\nDie Anstiftungshandlungen zum Diebstahl einerseits\nund die Hehlereihandlungen andererseits stehen in den\nFällen II. 2 bis 8 der Urteilsgründe jeweils nicht in\nFortsetzungszusammenhang.\n\nBS\nme\n\n.7- Zu\n\nEin Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung kommt in\nBetracht, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziele hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf stets dieselbe Art und\nWeise so lange wie möglich zu verletzen (BGHSt 26, 4).\n\nIn diesem Sinne ausreichende Feststellungen hat der Tatrichter hier nicht getroffen; die Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten scheidet aus (vgl. BGHSt\n23, 33, 35). Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes reicht\nes nicht aus, daß beim Täter nur eine allgemeine, unbestimmte Tatbereitschaft besteht. Er muß vielmehr entschlossen sein, dieselbe Handlung in engem zeitlichen\nZusammenhang immer wieder zu begehen (BGHSt 26, 4, 7).\nDaran fehlt es hier schon deshalb, weil der Angeklagte\nsich darüber im unklaren war, wann, in welchen zeitlichen Abständen und über welchen Zeitraum der Zeuge Kö»\njeweils Kraftfahrzeuge benötigen und beim Angeklagten \"in\nAuftrag\" geben werde.\n\n4, Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nKutzer Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-29/1-str-105-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-29/1-str-105-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.830606+00:00"}}