{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-22_1_StR_133_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-22","aktenzeichen":"1 StR 133/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF #4\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 133/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsamtmann Winfried NE au .\ngeboren am De ] 1937 in Em,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nce\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En =u: eu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 9, September 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagte in einem Zustand starker Erregung\nseinen Freund Benno Marian P GEBE - sen Nebenkläger - durch Messerstiche umzubringen versucht, weil\ndieser nicht bereit war, die - von Seiten des Angeklagten\nhomosexuell geprägten - Beziehungen fortzusetzen. Mit\nihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit\nder sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet\nsich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Strafkamner\neinen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative\ndes § 213 StGB angenommen hat. Das - vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nliegt ein minder schwerer Fall vor, wenn das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden\nFälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestraf-\n\n-u-\n\nrahmens geboten erscheint. Bei der Beurteilung dieser\nFrage hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht\nkommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen,\nsie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen entlastenden\nund belastenden Umstände (BGHSt 26, 97, 98/99; BCH GA\n1976, 303, 304; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl.\nRdn. 48 vor § 38 sowie Eser ebenda § 213 Rdn. 13). Diesen\nGrundsätzen entspricht das angefochtene Urteil: Das Landgericht hat eine Gesamtwertung vorgenommen, die nicht als\nrechtsfehlerhaft beanstandet werden kann.\n\nIII. Die von der Revision erhobenen Einwendungen\ngreifen nicht durch.\n\n1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß\nder psychische Zustand des Angeklagten, den es als Einschränkung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB\nwürdigt, das Bild der Tat prägt: Nach den Feststellungen\nstand der Angeklagte, weil sich sein Freund endgültig von\nihm zu trennen drohte, zum Zeitpunkt der Tat \"unter starken\ngefühlsmäßigen Spannungen\", wodurch sein Hemmungsvermögen\nerheblich beeinträchtigt war (UA 5. 23, 39). Diesem Umstand\naurfte der Tatrichter entscheidende Bedeutung beimessen\n(vgl. UA S. 41). Darauf, daß eine erhebliche Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit - schon für sich allein oder zusannen\nmit anderen Milderungsgründen - einen minder schweren Fall\nbegründen kann, hat der Bundesgerichtshof immer wieder hingewiesen (vgl. Eser NStZ 1984, 49, 54 sowie Theune NStZ 1986,\n153, 155).\n\nı\n\n-5- 06\n\nDas Landgericht legt dar, der Angeklagte habe \"nicht\nim Affektsturm\" gehandelt, er sei vielmehr \"in der Lage\"\ngewesen, seine Handlungen und ihre Intensität \"zu steuern!\n(UA S. 42). Zugleich hat es angenommen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge sehr starker Erregung auf\ndem Hintergrund seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur\nerheblich vermindert war. Darin liegt entgegen der Meinung\nder Staatsanwaltschaft kein Widerspruch. Der Umstand, daß\nder Angeklagte in seiner seelischen Situation den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegenzusetzen vermochte als ein strafrechtlich voll Verantwortlicher, bedeutet nicht, daßer überhaupt nicht in\nder Lage gewesen wäre, seine Handlungsweise zu steuern.\nSchuldunfähigkeit (§ 20 StGB) schließt das angefochtene\nUrteil aus.\n\n2. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist\nden Urteilsgründen nicht zu entnehmen, der Angeklagte sei\nsich durchaus darüber im klaren gewesen, daß auf der vielstündigen Heimfahrt mit dem Pkw sich die Spannung zwischen\nden Beteiligten derart steigern würde, wie es dann tatsächlich geschah; er habe diese Steigerung der Emotionen\nund Leidenschaften vorhergesehen und damit - im Sinne einer\nactio libera in causa - die Tat uneingeschränkt verschuldet.\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte\nnicht erkannt, die depressive Verstimmung, unter der er litt,\nkönne in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affekthandlungen\nführen: So hatte er bei der Auseinandersetzung am Urlaubsort\nzwar um seine Fassung gerungen und gezittert, jedoch reagierte\ner insgesamt ruhig (UA S. 16/17). Die gemeinsame Rückreise\ntrat er in der Hoffnung an, das Verhältnis zu seinem Freund\ndoch noch fortsetzen zu können. Allein die Drohung, er werde\n\nihn - PB - bioßstellen (UA S. 18), ließ keinen\nschlimmen hysterischen Ausbruch erwarten. Auch das\nVerhalten des Angeklagten während der Fahrt zeigte\nnicht an, daß eine \"Affektexplosion\" bevorstand: Er\nweinte und beklagte die eingetretene Entwicklung,\nwährend seine Frau ihn zu trösten suchte; er war zwar\neifersüchtig, hegte aber immer noch die Hoffnung, die\nBeziehungen zu seinem Freund fortführen zu können (UA\nS, 18/19). Dieser Geschehensablauf rechtfertigt nicht\nden Vorwurf, der Angeklagte - der noch nie zuvor gewalttätig geworden war - habe einer Neigung zu heftigen\nEntladungen nachgegeben und den Affektzustand, der bei\nBegehung der Tat sein Hemmungsvermögen herabsetzte,\nwährend der Entstehung durch mögliche Vorkehrungen nicht\nvermieden. j\n\n3. Das Landgericht durfte mildernd berücksichtigen,\ndaß keine geplante Tat gegeben war, sondern daß der Angeklagte \"spontan\" aus Eifersucht handelte (UA S. 42). Entgegen der Behauptung der Revision ergibt die Vorgeschichte\nder Tat nicht, daß er seinen Besitzanspruch gegenüber Peii>\n\"mit allen Mitteln\" durchzusetzen gedachte. Allerdings war\nder Angeklagte, als er nach der Rückkehr das Messer aus der Kiche\nseiner Wohnung mitnahm, bereits entschlossen, es gegen re\neinzusetzen, falls keine Möglichkeit bestehen sollte, die\nFreundschaft fortzusetzen (UA S. 20, 36). Das schließt jedoch die Wertung nicht aus, es habe sich um eine aus der\nSituation heraus entstandene Tat gehandelt. Denn den Ausschlag für den Tatentschluß gab, daß der Angeklagte im\nLaufe der Fahrt die Gewißheit erlangt hatte, den Freund\nzu verlieren; diese Erkenntnis versetzte ihn \"in starke\nVerzweiflung, Eifersucht und Wut\" (UA S. 41/12).\n\ndk\n\n-7- 66\n\n4. In die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Landgericht zu Recht den Umstand miteinbezogen, daß die Tat im Stadium des Versuchs steckenblieb\n(UA S. 42). Dieser Umstand war, zumal da die Tat nicht\netwa besonders schwere Dauerfolgen hatte (vel. UA S. 23),\nbei der gebotenen Gesamtschau - im Blick auf die Tatunstände im weitesten Sinne - nicht ohne Bedeutung (BGH StV\n1982, 69, 70; 1982, 72; vgl. ferner Eser NStZ 1984, 49, 55).\nDem steht nicht entgegen, daß das Landgericht dann von der\nMöglichkeit, den Strafrahmen gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1\nStGB zu ermäßigen, keinen Gebrauch gemacht hat (UA S. 43).\nDie hierfür gegebene Begründung läßt keinen Ermessensfehler\nerkennen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; BGH StV 1985, 411; BGH,\nUrt. vom 7. August 1984 - 5 StR 405/84 - bei Müller NStZ 1985,\n158, 159).\n\n5. Der Tatrichter war nicht gehindert, im Rahmen der\nihm obliegenden Gesamtwürdigung - hinsichtlich subjektiver\nMomente - das Geständnis des Angeklagten und seine Reue\nmildernd heranzuziehen (UA S. 42). Dafür, daß er diesen\nGesichtspunkten \"ausschlaggebende\" Bedeutung beigemessen\nhabe, enthält das Urteil entgegen dem Vortrag der Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte,\n\nIn diesem Zusammenhang durfte weiter ins Gewicht fallen,\ndaß der Angeklagte nicht vorbestraft ist.\n\n6. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß die Ausführung der Tat durch eine besondere Intensität gekennzeichnet ist (UA S. 42): Der Angeklagte hat zweimal auf\nrs eingestochen, um ihn zu töten; er hat ihn minutenlang verfolgt, um weiter auf ihn einstechen zu können. Dieser\nbelastende Umstand schloß indessen die Annahme eines minder\n\nschweren Falles nicht aus. Zu Recht berücksichtigt das\nUrteil, \"daß die Intensität der Tatbegehung durch die\nStärke des Affekts mitbedingt war\" (UA S. 42). Die Art\nder Tatausführung darf insoweit, als sie gerade unverschuldete Folge der psychischen Verfassung ist, die zur\nerheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte,\nnicht strafschärfend verwertet werden (vgl. BGHSt 16,\n360, 363/364; BGH StV 1981, 4O1; 1984, 202; 1985, 55;\n1986, 101; BGH NStZ 1982, 200/201).\n\nBei der Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte\ndurfte das Landgericht dem im angefochtenen Urteil geschilderten Zusammentreffen von Milderungsgründen entscheidendes Gewicht beimessen (vgl. BGH StV 1984, 73; 1985,\n55/56).\n\nIV. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht innerhalb\ndes sich aus § 213 StGB ergebenden Strafrahmens die Bemessung der Strafe begründet hat (UA S. 43/44), halten\nebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere\ndurfte es - unter dem Gesichtspunkt verringerten Erfolgsunrechts - als allgemeinen Milderungsgrund werten,\n\n- 06\n\ndaß das Verbrechen nicht zur Vollendung gelangte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft steht dies\n\nnicht in Widerspruch zur Versagung der in § 23 Abs. 2 StGB\nzugelassenen Strafrahmenmilderung.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/1-str-133-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/1-str-133-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.622552+00:00"}}