{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-22_1_StR_128_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-22","aktenzeichen":"1 StR 128/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"65\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 128/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner CE aus fl nl\ngeboren am «EEE» 1937 in SEE» ,\n\nwegen Betrugs\n\n65\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte Dr. PD und WR au: Traun\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n25. Oktober 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Rottweil hat den Angeklagten wegen\nBetrugs zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 1.200 DM\nverurteilt.\n\nHiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten\neingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in\nder Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen\numfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht\nkann in der Regel nur dann eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter\ndie ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der\nfür und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt,\n\noder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter\nSchuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr\ninnerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt\n(ständige Rechtsprechung).\n\nDas angefochtene Urteil 1äßt solche Rechtsfehler nicht\nerkennen. Von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld\nund Strafe kann keine Rede sein. Die Strafkammer hat alle\nwesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\nin ihre Erwägungen einbezogen. Welche Bedeutung der Tatrichter den einzelnen Umständen beimaß, lag allein in seiner\nVerantwortung. Die Beschwerdeführerin kann die Strafzumessung\nnicht durch eine eigene ersetzen, indem sie die für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände anders gewichtet. Nicht\nzweifelhaft ist, daß auch eine strengere Bestrafung des Angeklagten möglich gewesen wäre; jedoch ist der dem Tatrichter\nzustehende Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Für\ndiese Würdigung ist zusätzlich von Bedeutung, daß seit Begehung der Tat mehr als 5 Jahre verstrichen sind, in denen\nsich der Angeklagte straffrei gehalten hat.\n\n2. Auch die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des\nStrafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nBei der Ermittlung der Höhe des Tagessatzes hat das\nLandgericht festgestellt, daß die vom Angeklagten betriebene\nKommanditgesellschaft, der außer ihm seine Ehefrau und seine\nTochter als Gesellschafter angehören, aus Finanzierungs- und\nKreditvermittlungsgeschäften jährlich Provisionseinnahmen von\n5 Millionen DM erzielt. Es rechnet diese Einnahmen dem Angeklagten voll zu, weil er - nach eigenem Vorbringen - die\n\"Geschäftspolitik\" des Unternehmens allein bestimme (UA S. 12/1\n\nA\n\nEs kann dahinstehen, ob die Überzeugung des Landgerichts,\nausschließlich der Angeklagte verfüge über die Einkünfte\nseines Geschäfts, ausreichend mit Tatsachen belegt ist.\nJedenfalls enthält die von dieser Basis ausgehende Berechnung des Tatrichters derart großzügige Sicherheitsabschläge, daß das Ergebnis - jährliches Nettoeinkommen\n\nvon 440.000 DM, das sind 8,8 % der Bruttoeinnahnmen - den\nAngeklagten nicht beschweren kann. Es wird bei realistischer\nAbrechnung auch dann erreicht, wenn der Angeklagte - wie\n\ndie Verteidigung vorträgt - nur mit 49 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, zumal sich dann die in Ansatz\ngebrachten beträchtlichen Unterhaltsleistungen an Ehefrau\nund Tochter erheblich reduzieren, wenn diese aus dem Gesellschaftsverhältnis eigene Einnahmen erzielen.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/1-str-128-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/1-str-128-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.589882+00:00"}}