{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-17_1_StR_172_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-17","aktenzeichen":"1 StR 172/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"63\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 172/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHiseyin K@B aus IP, geboren am EEE 1945\nin IE» (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n63\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n5. November 1985 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat einen Regelfall gemäß § 29 Abs. 3\nNr. 4 BtMG bejaht, hat den sich hieraus ergebenden Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und nach § 31 Nr. 1 BtMG,\n§ 49 Abs. 2 StGB doppelt gemildert und eine Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verhängt. Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen,\nob sich das Landgericht hierbei der rechtlichen Möglichkeit\nbewußt war, auf Grund von § 21 StGB und § 31 BtMG den besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. vom 6. Dezember 1984 - 1 StR 710/84; Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 637,\n641 m.w.N.); die sich damit befassenden Erörterungen (UA S. 17)\nsprechen eher für die Annahme, die Strafkammer habe den besonders schweren Fall allein an der Menge des gehandelten\nHeroins gemessen.\n\nDer Rechtsfehler kann die Strafzumessung beeinflußt\nhaben. Wäre es bei dem in § 29 Abs. 1 BtMG vorgesehenen\nStrafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren) geblieben,\nso hätte nicht auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erkannt werden\nkönnen. Der Entzug der Fahrerlaubnis wird dagegen nicht berührtl\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner abschließenden\nEntscheidung, wie die im Rahmen von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\nzu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung des Landgericht,\nzu werten ist, der Angeklagte habe \"das Tatbestandsmerkmal ge\nHandeltreibens erfüllt, also dasjenige Tatbestandsmerkmal,\nwelches als das gefährlichste angesehen wird\" (UA S. 18/19);\nder Generalbundesanwalt sieht hierin unter Hinweis auf BGH,\nBeschl. vom 25. Januar 1984 - 2 StR 811/83 - einen Rechtsfehler.\n\nDer Senat versteht die Ausführungen des Landgerichts\ndahin, es habe unter den in § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG aufgeführte\nBegehungsweisen des Handeltreibens, des Besitzes und der Abgab\ndie des Handeltreibens als die für am gefährlichsten erachtete\nVariante angesehen; der Senat neigt dazu, das für zulässig zu\nerachten (so auch, zu den Tatbestandsvarianten des § 11 Abs. !\nNr. 1 BtMG a.F., BGH NJW 1980, 1344). Die vom Generalbundesanwalt genannte Entscheidung 2 StR 811/83 würde nicht entgegenstehen, weil sie zu § 11 Abs. 4 BtMG a.F. ergangen ist\nund der damals entscheidende Senat die Ausführungen des Landgerichts (Handeltreiben sei \"die verwerflichste der unter\nStrafe gestellten Handlungsweisen\") auf sämtliche in diesen\n\n63\n\nAbsatz genannten Handlungsweisen bezog, was möglicherweise\ndamit zusammenhing, daß in der - § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\n\nvergleichbaren - Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F.\ndie Begehungsweise des Handeltreibens nicht enthalten war.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-17/1-str-172-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-17/1-str-172-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.572996+00:00"}}