{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-15_1_StR_651_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-15","aktenzeichen":"1 StR 651/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Merkmal \"aus Mordlust\" ist erfüllt, wenn die Tathandlung auf einem Antrieb zum Töten, der auf den\nTötungsvorgang als solchen gerichtet ist, beruht.","text_plain":"gD\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2 (aus Mordlust)\n\nDas Merkmal \"aus Mordlust\" ist erfüllt, wenn die Tathandlung auf einem Antrieb zum Töten, der auf den\nTötungsvorgang als solchen gerichtet ist, beruht.\n\nBGH, Urt. vom 15. April 1986 - 1 StR 651/85 - LG Rottweil\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 651/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClaus F iin aus Demi, geboren am\nGEESEEEE :955 in vom,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n-2- 60\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. April 1986, en der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende ‘Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus rein\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nco\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n10. September 1985 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeoränet,\ndaß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die\nauf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg.\n\nI.\nDer Schuldspruch wegen versuchten Mordes hält\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte am\n17. Oktober 1984 tagsüber etwa 15 halbe Liter Bier zu sich;\nzuletzt hielt er sich in der Bahnhofsgaststätte in Freudenstadt auf. Gegen 19.00 Uhr suchte er die außerhalb des\nLokals im Untergeschoß des Bahnhofsgebäudes gelegene Toilette\nauf. Er empfand diesen abgelegenen und verlassenen Ort\nals unheimlich und dachte bei sich, wenn man hier jemanden\numbringen würde, würde es niemand hören und bemerken. Danach\nging er zur Bahnhofshalle zurück und setzte sich auf eine\nBank im Gang der zu diesem Zeitpunkt menschenleeren Bahnhofshalle. Er erinnerte sich an einen Zeitschriftenartikel, in\ndem über die Tötung einer alten Frau durch zwei Jugendliche\nberichtet worden war, und dachte bei sich, wenn er einmal so\n\netwas mache, dann mache er es so, daß man ihn nicht\nerwische. Als der Angeklagte am Ende dieser Überlegungen\ngerade von der Bank aufstehen wollte, ging die damals\n\n21 Jahre alte Heidrun WB an ihm vorbei zur Toilette,\n\"Als er die junge Frau sah, dachte er bei sich, jetzt\noder nie, und meinte dabei bei sich selbst, entweder\nbringe er diese Frau jetzt um oder er lasse es überhaupt\nbleiben. Er entschloß sich dann, das Mädchen zu töten,\nwobei er sich ausschließlich von dem Willen leiten ließ,\neinen Menschen vom Leben zum Tode zu befördern. Diesen\nVernichtungshaß vermochte der Angeklagte trotz des Zusammenwirkens seiner Alkoholisierung und seiner seelischen\nAbartigkeit zu erfassen. Er wartete einen Augenblick und\nging dann ebenfalls die Treppen zur Toilette hinunter\".\n\nIn der Damentoilette packte er das am Waschbecken stehende\nMädchen mit beiden Händen fest am Hals, um es zu erwürgen.\nDem Opfer gelang es, den Angriff abzuwehren und zu entkommen.\n\nDiese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerich\nder Angeklagte habe versucht, aus Mordlust einen Menschen z\n\ntöten.\n\n2. Das Tatbestandsmerkmal \"aus Mordlust\" gilt seit\nder Neufassung des § 211 StGB durch § 2 des Gesetzes zur\nÄnderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941\n(BGBl I 549) - zur Entstehungsgeschichte vgl. BGHSt 9, 385,\n387; BVerfGE 45, 187, 189, 190; Schroeder JuS 1984, 275,\n276 - unverändert, wenn es auch bisher kaum praktische\nBedeutung erlangt hat (vgl. Schroeder aa0 S. 277; Siol,\nMordmerkmale in kriminologischer und kriminalpolitischer\nSicht, 1973, S. 22, 139; Woesner NJW 1980, 1137; Jähnke in\nLK 10. Aufl. § 211 Rdn. 6). Seine Beibehaltung stand nicht\nin Frage, auch nicht bei den Erörterungen zur Reform des\n\nA\n\nStrafgesetzbuches (Große Strafrechtskommission, Niederschriften Bd. 7, S. 46; Bd. 13, S. 148 ff.); allerdings\nsollte es nach dem Alternativentwurf eines Strafgesetzbuches\ndurch die Formulierung \"absichtliche und mutwillige Tötung\"\nersetzt werden, damit nicht mehr die Fälle erfaßt werden,\n\nin denen der Täter aus seinem Trieb heraus handelt, sondern\nvielmehr die, in denen ohne ein drängendes Motiv getötet\nwird, etwa um des Erlebnisses willen, einen Menschen sterben\nzu sehen (Alternativentwurf, Besonderer Teil, Begründung\n\nS. 19; vgl. hierzu Siol aaO. S. 24, 25).\n\nNach dem Senatsurteil vom 7. Juli 1953 (NJW 1953, 1440)\nhandelt aus Mordlust, wer aus einer unnatürlichen Freude an\nder Vernichtung eines Menschenlebens tötet, Diese Umschreibung\nist auf Kritik gestoßen. Ihr ist zuzugeben, daß die Verwendung des Wortes \"unnatürlich\" in diesem Zusammenhang mißverständlich ist; sie scheint auf eine krankhafte psychische\nBelastung des Täters hinzuweisen (Otto, Grundkurs Strafrecht,\n2. Aufl. S. 14; vgl. ferner Horn in SK § 211 Rdn. 9; Woesner\nNJW 1980, 1136, 1137; Rüping JZ 1979, 617, 620), die als Abgrenzungskriterium ungeeignet wäre. So ist die Begriffsbestimmung in jenem Urteil aber nicht gemeint. Zwar wird die\n\"unnatürliche Freude\" an der Tötung dort auch als \"abartige\ninnere Genugtuung\" bezeichnet. Es wird aber ausdrücklich\nfestgehalten, daß der Täter \"weder zurechnungsunfähig noch\nvermindert zurechnungsfähig\" war. Bei dieser Sachlage kann\ndie Urteilsstelle nur so verstanden werden, daß die bloße\nFreude an der Vernichtung eines Menschenlebens als \"unnatürlich\"\nbezeichnet werden sollte, ohne daß diesem Wort eine eigenständige, begriffsbestimmende Bedeutung zugewiesen war.\n\nDie Tötung aus Mordlust unterscheidet sich von\nden anderen Tötungsvarianten, die in § 211 Abs. 2 StGB\nim Hinblick auf ihre Beweggründe und Ziele als Mord\nqualifiziert werden, dadurch, daß bei ihr der Tod\ndes Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist.\nMit dem Merkmal sollen Fälle erfaßt werden, bei denen\nweder ein in der Person des Opfers oder in der besonderen\nTatsituation liegender Anlaß noch ein über den Tötungsakt\nselbst hinausgehender Zweck die Tat bestimmt. In solchen\nFällen kommt eine prinzipielle, vom individuellen Träger\ngelöste Mißachtung fremden Lebens zum Ausdruck, die das\nden Mordvorwurf rechtfertigende Gefährlichkeitsurteil begründet (Rüping aa0). Mit dieser Auffassung von der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals \"aus Mordlust\" als Beschreibung eines Tötungsamtriebs, der auf den Tötungsvorgang als solchen gerichtet ist, befindet sich der Senat\nin Übereinstimmung mit den Deutungen, die das Merkmal im\nSchrifttum gefunden hat. Danach tötet aus Mordlust, wem\nes allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu Sehen,\nwer aus Mutwillen oder Angeberei tötet, wer die Tötung als\nnervliches Stimulans oder \"sportliches Vergnügen\" betrachte\nwer einen anderen zum Zeitvertreib tötet / Otto aa0 S. 15;\nvgl. ferner Horn aa0; Otto ZStW 83 (1971), 39, 58; Rüping |\n\n3. Die Voraussetzungen des Handelns aus Mordlust\nliegen hier offensichtlich vor. Der Angeklagte hat versucht, einen Menschen zu töten, der ihm nicht den geringstd\nAnlaß zur Tat gegeben hat; er beging die Tat \"aus reiner\nFreude an der Vernichtung eines Lebens\". Dem Tatentschluß\nging die bewußte Überlegung voraus, daß die einsame Bahnho!\ntoilette ein geeigneter Ort zur für den Täter folgenlosen\nTötung eines Menschen sei, und eine Weile später - als das\nOpfer an ihm vorüber ging - die weitere Überlegung, wenn\n\nco\n\ner die sich ihm hier und jetzt bietende Möglichkeit nicht\nausnutze, werde er wohl eine solche Tat überhaupt nicht\nbegehen. Nachdem er sich gedanklich mit der Frage befaßt\nhatte, ob er die Zeugin umbringen solle oder nicht, und\nsich dann für die Tötung entschieden hatte, wartete der\nAngeklagte noch einen Augenblick und ging erst dann hinter\nseinem Opfer die Treppen zur Bahnhofstoilette hinunter, um\ndie Tat zu begehen.\n\n4. Der Generalbundesanwalt sieht einen Rechtsfehler\ndarin, daß das Landgericht nicht geprüft habe, ob der Angeklagte in der Lage gewesen sei, seine zur Tat führenden\nRegungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu\nsteuern. Er nimmt dabei Bezug auf die zum Mordmerkmal\n\"niedrige Beweggründe\" entwickelte Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (z. B. NStZ 1981, 100; vgl. Eser NStZ\n1981, 383, 386).\n\nDer Senat folgt dem schon deshalb nicht, weil die\nFeststellungen nicht ergeben, daß hier gefühlsmäßige und\ntriebhafte Regungen in Betracht kommen. Zwar lagen bei den\nAngeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB\nvor, weil seine gestörte Persönlichkeit im Zusammenwirken\nmit Alkoholgenuß insgesamt als schwere seelische Abartigkeit\nzu bewerten war. Dieser - vorübergehende - Zustand hatte\nJedoch nicht das Entstehen eines Tötungstriebes oder einer\nauf gefühlsmäßiger Grundlage beruhenden Aggression gegen\ndas Tatopfer zur Folge. Nach den Feststellungen war die Tat\nvielmehr das Ergebnis einer an einen Zeitungsbericht ausgerichteten Überlegung des Angeklagten über eine Möglichkeit,\nan einem wenig begangenen Ort folgenlos einen beliebigen\nMenschen umzubringen. Nichts spricht dafür, daß der zu\n\nkorrekten Denkleistungen durchaus fähige Angeklagte (UA S. 14)\n\nnicht in der Lage gewesen sein könnte zu erkennen, daß er\n\nsich daranmachen wollte, aus reinem Mutwillen einem\nZufallsopfer das Leben zu nehmen, und daß er für eine\nsolche Tat nicht auf das geringste Verständnis bei\nanderen Menschen rechnen konnte. Das genügt zur Annahme\nder inneren Tatseite des Handelns aus Mordlust.\n\nII.\n\nGegen den Rechtsfolgenausspruch ist nichts zu erinnern. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage\ndes Vorwegvollzuges der Strafe vor der Maßregel (vgl. BGH\nNJW 1986, 141, 142) weisen keinen Rechtsfehler auf.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. Schikora\nist erkrankt und daher\nan der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nSchauenburg Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-15/1-str-651-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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