{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-15_1_StR_167_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-15","aktenzeichen":"1 StR 167/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 167/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Michael F gun zus FE, geboren\nam EEE 1935 in Ho,\n\nwegen versuchten Betrugs u.a.\n\n68\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n15. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 1985 im gesamten\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge greift durch. Der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers durfte nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden. Das Landgericht geht selbst\ndavon aus, daß der Angeklagte seit 1979 an der Wegener-Granulomatose leidet und deshalb \"erhöht strafempfindlich\"\nist, Wie die medizinischen Wörterbücher ausweisen, handelt\nes sich um eine schwerwiegende Erkrankung, die durchaus\n\nden vom Angeklagten behaupteten Verlauf nehmen kann. Die\nBeweisbehauptung des Verteidigers ging dahin, daß wegen\nder Folgen dieser Erkrankung - in Verbindung mit bestimm\nten zusätzlichen Faktoren - nicht auszuschließen sei, da\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitraum der\nbeiden Taten im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert\ngewesen sei. Dieser Behauptung kann nicht mit der Begrün\ndung der Boden entzogen werden, der Angeklagte habe selb\nnicht behauptet, daß er im fraglichen Zeitraum einen\n\n\"Krankheitsschub\" erlitten habe und daß seinem Gesundheitszustand für die Frage der Schuld Bedeutung zukomme;\ndenn seine bisherige Einlassung war ja durch den rechtzeitig gestellten Hilfsbeweisamtrag überholt. Davon abge\nsehen ist nicht erkennbar, woher das Landgericht die medizinische Sachkunde nimmt, die Auswirkungen der Krankheit auf bestimmte engbegrenzte Phasen zu beschränken un\ndiese zeitlich festzulegen.\n\nUnter diesen Umständen war die als sachverständige\nZeugin angebotene Ärztin Dr.med. SB, die den Angeklagten behandelt hatte, kein völlig ungeeignetes Beweig\nmittel. Nach Sachlage läßt sich nicht ausschließen, daß\nihre Vernehmung zu dem von der Verteidigung angestrebten\nErgebnis geführt hätte. Schuldunfähigkeit im Sinne von\n\nFR\n\n§ 20 StGB kommt sowohl nach den Feststellungen des Landgerichts als auch nach dem Inhalt des Hilfsbeweisamtrags\nund der Revisionsbegründung nicht in Betracht. Deshalb\nbedarf, da weitere Rechtsfehler nicht ersichtlich sind,\nnur der Strafausspruch der neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-15/1-str-167-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-15/1-str-167-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.454941+00:00"}}