{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-15_1_StR_103_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-15","aktenzeichen":"1 StR 103/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Zu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1_StR_103/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdam Josef U EB , geboren am «m 1955\nin KB (Polen),\n\nwegen Hehlerei\n\nZu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt nm» aus Veggn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nou\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n24. August 1985 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Diebstahls oder der\nHehlerei schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-\n\nklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\n- in Form der durch mehrere Einzelakte begangenen Absatzhilfe - zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft (die Verurteilung wegen\nschweren Raubes anstrebt) bleibt ohne Erfolg; nur der Schuldspruch ist, wie aus der Urteilsformel ersichtlich, zu ändern.\n\nII. Das Landgericht war \"nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugt, daß der\nAngeklagte der 'erste Täter' in dem geschilderten Raubüberfall war\" (UA S. 38); die \"Verdachtsmomente reichten nach\nAnsicht der Kammer für eine Überführung des Angeklagten als\nRaubtäter nicht aus\" (UA S. 77). Diese Formulierungen - wie\nüberhaupt die gesamte Beweiswürdigung - zeigen, daß das Land-\n\ngericht nicht überzeugt war, der Angeklagte sei (nur)\nHehler, nicht Räuber, sondern daß es den Angeklagten\ndeshalb wegen Hehlerei verurteilte, weil er entweder\ndieses Delikt oder aber schweren Raub begangen hatte,\ninsoweit aber nicht überführt werden konnte. Damit ist\nein Fall der Wahlfeststellung gegeben, die allerdings\nnicht zwischen schwerem Raub und Hehlerei, wohl aber\nzwischen dem im Raub enthaltenen Diebstahl und Hehlerei\nmöglich und geboten ist (vgl. BGHSt 21, 152 und 25, 182).\n\nIII. 1. Die Rüge, der auf Vernehmung des Kriminalbeamten Brücken gerichtete Hilfsbeweisamtrag sei rechtsfehlerhaft als bedeutungslos abgelehnt worden, dringt\nnicht durch. Das Landgericht hat geprüft, ob die in das\nWissen des Zeugen gestellten Tatsachen die gerichtliche\nÜberzeugungsbildung beeinflussen könnten, und hat dies\nohne Rechtsfehler verneint; es hat hierbei nicht - was\nunzulässig gewesen wäre - die Beweiswürdigung vorweggenommen. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, die Vernehmung des Zeugen BED hätte zu detaillierteren und\ngenaueren Feststellungen geführt, als im Beweisamtrag vorgegeben, hätte ihr frei gestanden, den Beweisamtrag entsprechend zu formulieren.\n\n2. Daß die Aufklärungspflicht geboten hätte, den\nZeugen MB nochmals zu hören, ist weder dem Urteil\nnoch den Ausführungen der Revision zu entnehmen. Der Vortrag der Staatsanwaltschaft, das Gericht hätte \"diesen\nWiderspruch ... in jedem Fall aufklären müssen\", läßt nicht\nerkennen, ob die Strafkammer nach Vernehmung beider Zeugen\nder Auffassung sein mußte, eine erneute Vernehmung des\nZeugen “ED werde der weiteren Aufklärung dienen.\n\noA\n\n3. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Pi»\nübersieht die Beschwerdeführerin, daß Vorhalte an den Zeugen\n- auch aus einem polizeilichen Protokoll - keine wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne von § 273 StPO sind. Auch\nsoweit die Rüge dahin verstanden werden könnte, die Strafkammer hätte sich im Urteil ausdrücklich mit dem Widerspruch zwischen polizeilicher Aussage und Angaben in der\nHauptverhandlung befassen müssen, dringt sie nicht durch.\nDie Differenz kann in der Verhandlung in einer Weise geklärt worden sein, die eine ausdrückliche Erörterung im\nUrteil unnötig erscheinen ließ.\n\n4. Ähnliches gilt für die Befragung des Zeugen Ag\nüber die Ähnlichkeit der Vergleichslichtbilder. Auch wenn\nProtokoll und Urteil hierzu schweigen, beweist das keinen\nVerfahrensverstoß.\n\n5. Die Revision beanstandet des weiteren, die Strafkammer habe weder alle entscheidungserheblichen, auf den\nAngeklagten als Räuber hinweisenden Umstände für ihre Überzeugungsbildung verwertet (vielmehr maßgebliche Indizien\nunerörtert gelassen) noch habe sie eine Gesamtschau vorgenommen; einige Belastungsmomente habe sie für sich allein\n\ngewertet.\n\nDie Beanstandung geht fehl. Das Landgericht hat sich\ngründlich und umfassend mit den für eine Raubtäterschaft\ndes Angeklagten sprechenden Argumenten auseinandergesetzt;\njedes Beweisanzeichen besonders zu erwähnen und abzuhandeln,\nwar nicht geboten. Die Erwägung, der Fund einer Pistole am\nFestnahmeort des Angeklagten reiche \"allein für eine Verurteilung nicht aus\" (UA S. 67), mag mißverständlich klingen,\n\nrechtfertigt aber nicht die Besorgnis, das Landgericht\nhabe seine Überzeugung rechtsfehlerhaft gebildet. Gemeint\nist ersichtlich, im Hinblick auf die sonstige, die Verurteilung des Angeklagten als Räuber nicht tragende Beweislage könne auch dieses (und ein weiteres, im einzelnen abgehandeltes) Indiz zu keiner anderen Beurteilung führen.\n\n6. Die im Zusammenhang mit der Prüfung einer Alibi-Behauptung angestellten Erwägungen der Strafkammer sind\nnicht widersprüchlich. Die Ausführungen im Urteil (UA S. 5\nff) zeigen, daß die Strafkammer in einer Gesamtwürdigung\naller hierzu erhobenen Zeugenaussagen (in denen sogar von\n15.00 Uhr die Rede gewesen war) einen Beginn der Geburtstagsfeier um 17.00 Uhr nicht auszuschließen vermochte, und\ndaß sie zwischen den Aussagen der Zeugen MB (\"gegen\n18.00 Uhr\") und | (\"bereits ab 17.00 Uhr\") offenbar\nkeinen Gegensatz sah; andernfalls hätte sie die Aussage\n“nicht als durch die Aussage AB \"Hestätiet'\nansehen können (UA S. 62, 63). Auch hiergegen ist von Rechts\nwegen nichts einzuwenden. | |\n\n7. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufge\nzeigt. Das gilt auch insoweit, als das Landgericht den Ange\nklagten - obwohl drei Einzelakte der Absatzhilfe festgestellt\n\nZR\n\nsind - nur wegen eines Vergehens der Hehlerei bestraft,\nohne das näher zu erörtern. Das Landgericht geht offensichtlich von fortgesetzter Handlung aus, was im Hinblick auf den zeitlichen und tatsächlichen Ablauf keinen\n\nrechtlichen Bedenken begegnet.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-15/1-str-103-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-15/1-str-103-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.435288+00:00"}}